In seinen Schlussfolgerungen, die der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Melchior Wathelet, am 2. Juni vorgestellt und veröffentlicht hat, spricht er sich gegen das Gesetz über die luxemburgischen finanziellen Beihilfen aus, die eine ununterbrochene Arbeitszeit von minimal fünf Jahren in Luxemburg von dort nicht ansässigen Eltern verlangt. Er war, in einer vom OGBL für eines seiner Mitglieder losgetretenen Affäre der Meinung, dass diese Bedingung eine indirekte Diskriminierung gegenüber den Grenzgängern und ihren Familien ist (die auch, das muss man ja wohl nicht mehr wiederholen, die luxemburgische Staatsangehörigkeit haben können).
Die persönliche Meinung des Generalanwalts, nachdem er die Entwicklung der Jurisprudenz analysiert hat, ist, dass der EuGH immer an seiner Ausgangsposition hätte festhalten müssen (die, auf der Basis der Abkommen und der daraus abgeleiteten Regeln, das bedingungslose Recht aller Arbeiter auf soziale Vorteile bekräftigte), und keine andere Position hätte einnehmen sollen, die dieses Prinzip durch ein Konzept der genügenden Integration auf dem Arbeitsmarkt ersetzt (für Luxemburg: der Beschluss Guirsch). Er räumt nichtsdestotrotz ein, dass sogar auf Basis dieses Beschlusses, wenn das von ihm kritisierte Prinzip vom Gerichtshof aufrechterhalten werden sollte, die luxemburgische Disposition zu allgemein ist und nicht genügend Spielraum lässt! Der OGBL möchte daran erinnern, dass er immer vor sämtlichen Gerichtsbarkeiten dafür eingetreten ist, dass die Arbeit in einem anderen Land bedingungslosen Anspruch auf die gleichen sozialen Rechte für sämtliche Arbeitnehmer gewährt. Deshalb sind seit 2010, als die Familienzulagen für Studenten durch eine nicht definierte finanzielle Beihilfe ersetzt wurden, die wichtigsten Argumente des OGBL, dass diese neue Beihilfe unter all ihren Formen einer neuen Art von Familienzulagen entspricht, deren Merkmale darin bestehen, die Familienausgaben auzugleichen. Der OGBL bedauert es, dass diese Grundlage nie vor einer nationalen Gerichtsinstanz berücksichtigt wurde. Der OGBL hat in der vorliegenden Affäre den EuGH darum gebeten, zu diesem Aspekt Stellung zu nehmen, was der Regierung auch erleichtern würde, sich mit den Fällen der Studenten zu befassen, denn das Reglement 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialversicherung sieht nicht nur strikte Zuteilungsregeln vor, sondern ebenfalls ein klar definiertes System der Nichtkumulierung der im Wohnsitzland gezahlten Familienleistungen (die von den Studentenstipendien abgezogen werden würden). Diese legale Basis würde wenn denn endlich von der Regierung anerkannt, sämtliche aktuelle Unsicherheiten und sämtliche Prozesse zu vielen Details, die noch nicht gelöst worden sind, die noch lange anzudauern drohen und die jedes Mal eine Anpassung der Gesetzgebung erforderlich machen würden, beenden. Nebenbei bemerkt, falls die Studienbeihilfen nicht als Familienleistungen anerkannt würden, warum dann weiterhin das Kindergeld für die Familien der Grenzgänger davon abziehen? Der OGBL ruft die Regierung dazu auf, endlich ein solides System von finanziellen Hilfen für Studenten einzuführen!
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