Ich muss am Sonntag, den 11. Juni 2023, arbeiten. Darf ich während der Arbeitszeit wählen gehen?

Ja, die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, also auch das Recht, wählen zu gehen, gehören gemäß Artikel L. 233-11 des Arbeitsgesetzbuchs zu den Freistellungen von der Arbeit, die jede*r Arbeitnehmer*in bei voller Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen darf.

Wenn Sie beispielsweise im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Handel, im Gesundheits- und Pflegesektor, in der Industrie im Schichtbetrieb oder als Sicherheits- oder Reinigungskraft tätig sind und Ihr Wahlrecht ausüben möchten, können Sie dies während Ihrer Arbeitszeit während der Öffnungszeiten der Wahllokale von 8 bis 14 Uhr tun, ohne in irgendeiner Weise bestraft zu werden.

Wir empfehlen jedoch aus Gründen der Arbeitsorganisation, diese Freistellung von der Arbeit vorher mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen.