Während der Ausbildung im Ausland bestand lange Zeit sowohl für die Kinder von Ansässigen als auch für die Kinder von Grenzgängern kein Kindergeldanspruch nach dem 18. Lebensjahr.
Nach mehrmaliger Einlegung von Rechtsmitteln hat der OGBL erreicht, dass alle Kinder gleich behandelt werden, ob in Belgien, wo sie bei den Eltern mitversichert bleiben wie auch die Auszubildenden in Luxemburg (Schlichtungsrat vom 20.01.2012, Pinot-Goedert/CNPF), oder auch in Frankreich und Deutschland, wo sie individuell als Auszubildende versichert sind. In den beiden letzten Fällen hat der Oberste Rat der Sozialversicherung (Conseil Supérieur de la Sécurité Sociale), in seinem Grundsatzurteil vom 26.11.2012 (Sache Pacini-Martin gegen CNPF) entschieden, dass im Falle eines Auszubildenden in Frankreich von der Situation auszugehen sei, in der er sich befände, wenn er seine Ausbildung in Luxemburg statt in Frankreich absolvierte”.
In Bezug auf Luxemburg besagt die Großherzogliche Verordnung vom 7. Oktober 2010, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld bezogen werden kann, wenn das für einen Auszubildenden zu berücksichtigende Einkommen unterhalb des sozialen Mindestlohns liegt. Erhält man weniger als den luxemburgischen sozialen Mindestlohn als Ausbildungsvergütung, besteht Anspruch auf Kindergeld. Diese Lösung wird derzeit von der staatlichen Familienkasse (Caisse Nationale de Prestations Familiales) ebenfalls im Falle von Auszubildenden in Deutschland praktiziert.
Von nun an werden dank des entschlossenen Handelns des OGBL Ausbildungen im Ausland, auch im Falle von Kindern von Ansässigen, nicht weiter diskriminiert. Die Freizügigkeit im Bereich der Ausbildung wurde dadurch erheblich gestärkt.
Schließlich bleibt anzumerken, dass diese Entscheidungen auf der Grundlage der europäischen Bestimmungen über die soziale Sicherheit ergingen, die dies unmissverständlich verlangen. Diese Bestimmungen bilden auch die Grundlage der Hauptargumentationslinie des OGBL im Bereich der Beihilfen für Studierende, während das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union, das diese Woche in Sachen CEDIES erwartet wird, sich grundsätzlich nur nachrangig auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung im Bereich „sozialer Vorteile“ bezieht, was weniger streng ist und Ausnahmen zulässt.
Mitgeteilt vom OGBL am 17. Juni 2013
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