Am 24. März hat der Minister für Arbeit und Beschäftigung den Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur grundlegenden Überarbeitung der Kriterien der „angemessenen Beschäftigung“ für die Arbeitssuchenden und der Bedingungen unter welchen die Arbeitsagentur (ADEM) diesen Beihilfen bewilligt eingereicht. Der OGBL ist mit dem eingereichten Text nicht einverstanden, der, das muss betont werden, im Vorfeld überhaupt nicht besprochen wurde, trotz sämtlicher Zusagen der Regierung, dass sie auf Dialog und Beratung setzen würde. Warum wurde der Dreierkontrollausschuss, der im Rahmen der Reform der ADEM geschaffen wurde, nicht bei diesem Entwurf hinzugezogen? Genauso stellt sich die Frage, warum ein für die Arbeitssuchenden so wichtiges Thema nicht auf der Tagesordnung des Permanenten Arbeits- und Beschäftigungsausschusses (CPTE) stand, der seitdem die neue Regierung im Amt ist, noch nicht einmal getagt hat?
Der vorliegende Entwurf ist für den OGBL nicht annehmbar, da er die Arbeitssuchenden einseitig bestraft, die, so sieht es aus, als einzig schuldig an ihrer Situation angesehen werden. Darüberhinaus liefert er keine Garantie, dass die Arbeitslosigkeit zurückgeht. In der Tat, der Entwurf einer großherzoglichen Verordnung wird wahrscheinlich eher die Ungewissheit für den Arbeitssuchenden vergrößern, als die Schaffung von angemessenen Arbeitsplätzen im wahrsten Sinne des Wortes fördern oder die Dienstleistungen der ADEM verbessern, um dem Arbeitslosen zu helfen, eine Arbeit zu finden. So wird der Arbeitssuchende, der bisher einen Vollzeitjob hatte, eine Teilzeitarbeit nach einer Periode von drei Monaten (zurzeit sind es zwölf) nicht mehr ablehnen dürfen. Ebenso sind die Arbeitssuchenden, die bisher nur einer Teilzeitarbeit nachgingen, aus familiären oder welchen Gründen auch immer, demnächst dazu verpflichtet, einen Vollzeitjob zu akzeptieren, oder sie laufen die Gefahr ihr Recht auf Arbeitslosenentschädigung zu verlieren.
Der Verordnungsentwurf beinhaltet zudem keine einzige Präzision bezüglich der Art des Vertrags und noch weniger in Bezug auf die Arbeitszeiten bei der betreffenden Stelle. Der Arbeitssuchende läuft so die Gefahr, nach nur ein paar Monaten wieder arbeitslos zu sein oder eine Reihe von befristeten Arbeitsplätzen zu bekleiden, wenn nicht sogar Leiharbeitsposten.
Der OGBL verlangt, dass der Kontrollausschuss die Anwendung der Kriterien, die die Ablehnung eines Jobs begründen können, genau definiert, um eine subjektive Einschätzung des Kandidaten zu vermeiden. Auf jeden Fall lehnt der OGBL jegliche Verschlechterung für den Arbeitssuchenden ab, wenn es um die familiäre Situation, die Fahrtzeit oder die Tatsache geht, ob man im Besitz eines Führerscheins ist oder nicht, umso mehr als die Regierung vorhat, gleichzeitig die Hilfe für geografische Mobilität zu streichen!
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage der Wiedereingliederungshilfe. Der OGBL erinnert daran, dass er sich formell gegen jegliche Reform dieser Beihilfe stellt, wenn der Arbeitnehmer dadurch einen Einkommensverlust im Vergleich zu seiner aktuellen Situation erleiden sollte, d.h. die Obergrenze der 90% soll erhalten bleiben. Da im Entwurf der großherzoglichen Verordnung vorgesehen ist, den Arbeitssuchenden dazu zu zwingen, auch einen Job mit kürzerer Arbeitszeit, im Vergleich zur vorherigen Arbeit, zu akzeptieren, müsste man also die Klausel herausnehmen, die vorsieht, dass die Beihilfe zur Wiedereingliederung proportional zur Arbeitszeit gekürzt wird. Der OGBL unterstreicht mit Nachdruck, dass Missbrauch bezüglich der Wiedereingliederungshilfe nicht von den Arbeitnehmern, sondern eher von bestimmten Arbeitgebern ausgeübt wird. Jegliche Reform der Maßnahme müsste an erster Stelle die Unternehmen bestrafen, die besagte Maßnahme nutzen, um den Betroffenen weitaus niedrigere Gehälter zu bezahlen, wie sie für ähnliche Stellen mit gleicher Qualifikation im Unternehmen üblich sind, oder sogar um die kollektivvertraglichen Bestimmungen zu umgehen.
Gleiches gilt für die gesetzliche Verpflichtung der Meldung von freien Arbeitsplätzen durch die Arbeitgeber. Es handelt sich hier nicht um ein Kavaliersdelikt! Um sicherzustellen, dass die ADEM wirklich über die verfügbaren Arbeitsplätze informiert wird, schlägt der OGBL vor, Strafen für die Unternehmen vorzusehen, die diese Pflicht nicht erfüllen. Sie könnten zum Beispiel gezwungen werden, einen zusätzichen Beitrag in den Beschäftigungsfonds zu leisten. Gleiches gilt auch für die Nicht-Weiterleitung der Informationen zu diesen Arbeitsplätzen von Leiharbeitsunternehmen. So würde der Gesetzgeber, statt die verletzlichste Person, d.h. den Arbeitslosen zu bestrafen, den Arbeitgebern ihre Verantwortung bewusst machen. Abschließend verlangt der OGBL die Überarbeitung des besagten Verordnungsentwurfs.
Mitgeteilt vom OGBL am 17. April 2014
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