Gemeinsame Charta, um die Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung zu erreichen

dth_signature_charteDie gemeinsame Charta vom 20. September 2004, die es zum Ziel hat, die Chancengleichheit bei der Arbeitssuche für behinderte Personen zu fördern, wurde kürzlich überarbeitet und angepasst.

Bei Gelegenheit des internationalen Tages der Menschen mit Behinderung, der am 3. Dezember 2015 war, wurde eine neue Ausführung der „Gemeinsamen Charta zur Förderung der Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung“, von OGBL, LCGB, UEL und INDR, in den Räumlichkeiten von Info-Handicap, unterzeichnet. Durch diese Unterschrift bestätigen die Sozialpartner mit Nachdruck, dass sie sich gemeinsam für die Integration der Menschen mit Behinderung in den Unternehmen einsetzen.

Die Menschen mit Behinderung können mit Situationen von Vermeidung, Ablehnung, Isolierung konfrontiert sein sowie Opfer eines regelrechten sozialen Ausschlusses sein, und das nur wegen ihrer Behinderung. All dies erhöht das Risiko von finanzieller und materieller Ungewissheit.

Der Statut der Personen, die sich in einer Situation von beschränkter Arbeitsfähigkeit befinden, ist sehr unterschiedlich: Angestellter mit Behinderung, neueingegliederter Arbeitnehmer usw. oder sogar ohne besonderen Statut. Die Notsituation, in der sich diese Personen befinden, wenn sie den Eindruck haben, dass der Arbeitsmarkt sowie die Unternehmen, für die sie sich interessieren, ihnen verschlossen bleiben, ist immer die gleiche.

Die Unternehmen strengen sich jetzt schon an, wenn es darum geht, Menschen mit reduzierter Arbeitsfähigkeit einzustellen, besonders im Rahmen ihrer Politik eines sozialpolitisch verantwortlichen Betriebes (Entreprise socialement responsable, ESR). Obwohl die Fälle von Diskriminierung gegenüber Menschen mit Behinderung zahlreich bleiben, so hat die Unterzeichnung dieser Charta es zum Ziel, die Vertreter der unterzeichnenden Unternehmen für diese Situation zu sensibilisieren, und sie dazu zu veranlassen, ihre Anstrengungen noch zu verbessern, um diese Menschen in ihre Teams zu integrieren. Arbeit haben ist ein entscheidender Faktor, wenn es darum geht, autonom und unabhängig zu sein, also wenn es darum geht, Teil der Gesellschaft zu sein.

Die Charta ist ein Aufruf zur Handlung. Im Rahmen der Unterzeichnung der vorerwähnten Charta, planen die Unterzeichner schon eine Reihe von konkreten Projekten und Aktionen für 2016: außer einer wichtigen Sensibilisierungs- und Informationskonferenz, die im Frühjahr 2016 stattfinden wird, und sich an die Arbeitgeber richtet, werden anonym gehaltene Karteikarten mit den Personalien aufgestellt, um den Menschen mit Behinderung die Suche nach einer Arbeit zu erleichtern. Diese Karteikarten beinhalten einen klassischen Lebenslauf des behinderten Menschen, sowie Einzelheiten über die notwendigen Einrichtungen und Anpassungen, die der Arbeitgeber durchführen muss, sowie die möglichen Eingliederungsmaßnahmen.

Mitgeteilt am 3. Dezember 2015

>> Siehe Link zur Charta in PDF-Format

Charte_commune_signee_2015_12_03


Nützliche Informationen:
Statutenbeispiele von Menschen mit beschränkter Arbeitsfähigkeit:

Ein Mensch wird als Angestellter mit Behinderung betrachtet, wenn er ein Arbeitsfähigkeitsdefizit von mindestens 30% aufweist, die durch einen Arbeitsunfall entstanden ist oder wegen einer körperlichen, mentalen, sensoriellen oder psychischen Schwäche, oder aus psychosozialen Schwierigkeiten, die den Mangel noch verschärfen, und der trotzdem als fähig erklärt wird, einen Beruf auszuüben.

Die Arbeitgeber sind in einem gewissen Maße dazu angehalten, Arbeitnehmer anzustellen, bei denen eine Behinderung festgestellt wurde:

  • mindestens einen Arbeitnehmer mit Behinderung für einen Arbeitgeber, der mindestens 25 Angestellte beschäftigt;
  • muss bis zu einem Prozentsatz von 2% seiner Arbeitnehmerschaft bei mindestens 50 Angestellten, Arbeitnehmer mit Behinderung einstellen;
  • muss bis zu einem Prozentsatz von 4% seiner Arbeitnehmerschaft bei mindestens 300 Angestellten, Arbeitnehmer mit Behinderung einstellen.

Ein wiedereingegliederter Angestellter ist laut Artikel 187 des Sozialgesetzbuches nicht als behindert zu betrachten, vielmehr als jemand, der nach einer Krankheit oder nach einem Gebrechen, nicht mehr die Fähigkeit besitzt, die Arbeiten auszuführen, die er bei seiner letzten Arbeit durchgeführt hat.