Die Regierung hat ein für den OGBL inakzeptables Gesetzesvorhaben auf den Instanzenweg gebracht, das, falls es von der Abgeordnetenkammer gestimmt wird, den Schutz der Privatsphäre und der individuellen Rechte der Arbeitnehmer drastisch herabsetzen wird.
Es sei daran erinnert, dass das luxemburgische Arbeitsrecht eine Überwachung am Arbeitsplatz nur in klar definierten Fällen zulässt. Der Artikel L.261-1 des Arbeitsrechts regelt die Erhebung und die Verarbeitung von Überwachungsdaten auf dem Arbeitsplatz. Das Gesetz grenzt diese auf die folgenden Zielsetzungen ein: auf die Gesundheits- und Sicherheitsbedürfnisse der Arbeitnehmer, auf den Schutz der Betriebsgüter, auf die Überwachung der maschinellen Produktionsverläufe, auf die zeitbefristete Überwachung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, falls dies für die genaue Bestimmung des Arbeitslohns unabkömmlich ist, sowie auf Datenerhebung im Rahmen der Arbeitsorganisation mittels gleitender Arbeitszeiten („horaires mobiles“). Darüber hinaus unterliegen in Betrieben mit über 150 Beschäftigten die Erhebung und die Verarbeitung von Überwachungsdaten der paritätischen Mitbestimmung.
Das aktuelle (noch gültige) Gesetz über den Datenschutz verpflichtet jeden Arbeitgeber, der eine Datenüberwachung einführen will, bei der Nationalen Kommission für Datenschutz (CNPD) eine diesbezügliche Genehmigung zu beantragen. Erst nach Erhalt der Genehmigung ist es ihm erlaubt, die beantragte Überwachungstätigkeit in die Praxis umzusetzen.
Sowohl die Bestimmungen des Arbeitsrechts, als auch jene des allgemeinen Gesetzes über den Datenschutz sind für den Schutz der Privatsphäre und der individuellen Rechte der Arbeitnehmer von unverzichtbarer Bedeutung. Die Regierung will dieses hohe Prinzip zugunsten des niederen Prinzips der „administrativen Vereinfachung“ abschaffen.
Das Vorsorgeprinzip, nämlich die vorhergehende Genehmigung („autorisation préalable“) durch die Nationale Kommission für Datenschutz, soll abgeschafft werden und durch die Prozedur einer einfachen Mitteilung („notification“) ersetzt werden. Diese schwerwiegende Abschwächung des gesetzlichen Daten- und Überwachungsschutzes wird Tür und Tor öffnen für Missbräuche und höhlt die praktische Umsetzung der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen aus. Das Gleichgewicht zwischen legitimen betrieblichen Interessen und dem Anspruch der Arbeitnehmer auf die Wahrung ihrer schutzwürdigen Belange in Bezug auf ihrer Privatsphäre am Arbeitsplatz wird empfindlich zuungunsten der Arbeitnehmer gestört.
Die vorhergehende Genehmigung durch die CNPD erlaubt insbesondere auch eine Einschätzung der konkreten Bedingungen der Überwachung, zum Beispiel einer Videoüberwachung: ist die Überwachung konstant (was nicht erlaubt ist) oder nur punktuell? Inwiefern wird die Privatsphäre der Arbeitnehmer tangiert? Wie lange werden die gesammelten Daten gespeichert?
Die Aufgabe des Vorsorgeprinzips würde im Klartext bedeuten, dass diese Fragen nicht im Vorfeld geklärt würden, und der Arbeitgeber, vor allem in Betrieben in denen keine gemeinsame Entscheidung des gemischten Betriebsrats nötig ist, sich über die verschiedenen bestehenden Einschränkungen, insbesondere gegenüber einer Vollzeitüberwachung der Arbeitnehmer, auch ihrer Arbeit und ihres Verhaltens, gegenüber Tonaufnahmen und Nichtlöschen der gesammelten Daten, einfach hinweg setzen könnte. Dem Arbeitnehmer bliebe, selbst im Fall eines direkten Eingriffs in seine Grundrechte und Freiheiten, nur die Wahl ex post seinen Arbeitgeber bei Nichtrespekt dieser Einschränkungen vor Gericht zu zitieren. Welcher Arbeitnehmer wäre bereit, das zu tun?
Die Sachlage ist klar. Die Gesetzesvorlage der Regierung wird, wird im Fall ihrer Annahme, sehr gravierende Auswirkungen auf den Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmer haben. Sie steht im völligen Widerspruch zur ursprünglichen Intention des Datenschutzgesetzes, nämlich gerade den Schutz der Rechte und Freiheiten der Einzelpersonen zu gewährleisten und einer nicht gerechtfertigten Überwachung klare Grenzen aufzuweisen.
In Folge einer zunehmenden Überwachung in allen Lebensbereichen und damit einhergehenden immer stärkeren Einschränkung der Privatsphäre ist es ohnehin verfehlt im Bereich des Datenschutzes den Schwerpunkt auf die „administrative Vereinfachung“ zu legen. Im Gegenteil ist es notwendig, die Ausstattung sowie die Kontroll- und Sanktionsmittel der nationalen Datenschutzkommission zu stärken.
Die Regierung hat im Rahmen der sogenannten „Rifkin-Studie“ die Digitalisierung der Wirtschaft und Gesellschaft als eine „Revolution“ zum Wohl und im Interesse des Menschen dargestellt. Eine Verschlechterung des Datenschutzes geht in die andere Richtung.
Der OGBL fordert deshalb die Regierung mit Nachdruck dazu auf, ihre Gesetzesvorlage zum Datenschutz zurückzuziehen. Die vorherige Genehmigung in allen Bereichen, u.a. die die mit der Überwachung am Arbeitsplatz zusammen hängen, muss beibehalten werden.
Mitgeteilt vom OGBL am 24. November 2016
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