Das Gutachten des luxemburgischen Wirtschafts- und Sozialrats (WSR) vom 23. Juli 2004 über die Arbeitszeitkonten ist ein Musterbeispiel mit Vorbildcharakter für eine zukunftsweisende Organisation der Arbeitszeiten.
Visionär, sozial fortschrittlich, wirtschaftlich interessant und von den Sozialpartnern übereinstimmend verabschiedet, ist es eine optimale Vorlage für ein entsprechendes Gesetz. Das ebenfalls im Jahr 2004 erlassene neue Kollektivvertragsgesetz eröffnet darüber hinaus neue sektorielle und nationale Vertragsmöglichkeiten und -instrumente im Einklang mit den vorgeschlagenen Richtlinien des WSR.
Doch die Regierungen Juncker-Asselborn I, Juncker-Asselborn II und alles deutet darauf hin, dass es auch auf die Regierung Bettel-Schneider-Bausch I zutreffen wird, haben zusammen gerechnet in dieser wichtigen Arbeitszeitfrage 13 Jahre ergebnislos verstreichen lassen. Mit einer Ausnahme. Der aktuelle Minister für den öffentlichen Dienst hat für die Staatsangestellten eine Gesetzesvorlage auf den Instanzenweg gebracht, die den Vorschlag des WSR 1:1 umsetzt. Das ist gut so und verdient die Unterstützung des OGBL.
Und wie steht es für die Mehrheit der Arbeitnehmer, für alle die nicht im Bereich des öffentlichen Diensts Luxemburgs arbeiten? Wann kommt für sie der Gesetzesvorschlag, der im allgemeinen Arbeitsrecht für sie den Vorschlag des WSR 1:1 umsetzt?
Werden sie auf die nächste Legislaturperiode vertröstet oder bereitet man für sie ein Gesetzesvorhaben vor, das mehrere der wesentlichen Grundprinzipien des WSR-Gutachtens verstümmelt oder übergeht, ihre Arbeitszeitinteressen verletzt und der betrieblichen Willkür unterwirft? Weder das eine noch das andere ist für den OGBL akzeptabel.
Im Jahr 2018 ist das Gutachten des WSR keineswegs überholt. Im Gegenteil.
Der wegweisende Charakter des WSR-Gutachtens beruht nämlich auf der Tatsache, dass es eine sehr gute und vorbildliche Antwort auf einen Teil der Fragen gibt, die sich im Jahr 2018 im Sinne einer fortschrittlichen Gestaltung der Arbeitszeiten stellen. Vorbildlich, weil es den Kern der wichtigsten Herausforderung trifft: Wie finden wir angesichts der sich diversifizierenden Arbeitszeiten und der weitreichenden Möglichkeiten ihrer Flexibilisierung ein Gleichgewicht zwischen den Arbeitszeitinteressen der Arbeitnehmer einerseits und denen der Betriebe andererseits?
Das WSR-Gutachten gibt positive Antworten für eine bessere Harmonisierung von Privat- und Arbeitsleben. Es stellt die Richtlinien auf, wie die für den Betrieb geleistete Mehrarbeit über den Weg eines Arbeitszeitkontos angespart und für die privaten (Freizeit-)bedürfnisse des Arbeitnehmers genutzt werden kann.
Das Gutachten des WSR stellt 5 grundlegende Prinzipien auf, die vernetzt und aufeinander abgestimmt, ein nicht zu trennendes Ganzes sind und die die wichtigsten Zielsetzungen und Spielregeln festlegen.
Erstes Prinzip. Im Arbeitsrecht muss ein allgemeines Kadergesetz eingeführt werden, das die restlichen 4 Grundprinzipien festlegt.
Zweites Prinzip. Die durch das Kadergesetz vorgegebenen allgemeinen Definitionen, Bestimmungen und Spielräume müssen umgesetzt werden über Kollektivverträge und/oder über nationale oder sektorielle Abkommen, die zwischen den Gewerkschaften und den Patronatsorganisationen ausgehandelt werden. Sie sind die Voraussetzung dafür, dass ein Betrieb überhaupt Arbeitszeitkonten für sein Personal einführen darf.
Drittes Prinzip. Die angesparte Zeit ist im Besitz des Arbeitnehmers, der frei über diese Zeit für seine eigenen privaten Zwecke verfügt. Er ist es auch, der freiwillig darüber entscheidet, ob er ansparen will oder nicht.
Viertes Prinzip. Zeit bleibt Zeit. Eine angesparte Stunde bleibt eine angesparte Stunde und wird zum Zeitpunkt ihrer Nutzung gemäß dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Stundenlohn vergütet.
Fünftes Prinzip. Das Sparguthaben des Arbeitnehmers muss vom Betrieb abgesichert werden. Es darf unter keinen Umständen, z.B. im Fall der betrieblichen Insolvenz, für den Arbeitnehmer verloren gehen. Um dem entgegenzuwirken schlägt das Gutachten des WSR vor, dass die Guthaben der Arbeitszeitkonten über die Mutualisierung oder über den Weg von Versicherungen geschützt werden.
Der OGBL bekennt sich zum Gutachten des WSR und zu dessen 5 Grundprinzipien. Was hindert den Arbeitsminister daran, sich das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrats zu Eigen zu machen und ein Gesetz vorzuschlagen, das den Interessen jeder Seite gerecht wird?
André Roeltgen, Präsident des OGBL April 2018
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