Am 31. Oktober müssen Geschäfte im Prinzip ihre Türen spätestens um 19:00 Uhr schließen.
Am Vorabend eines Feiertages (außer am Vorabend von Weihnachten, Neujahr und Nationalfeiertag) schreibt das Gesetz Ladenschlusszeiten bis spätestens 19:00 Uhr vor. Konkret bedeutet dies, dass zum Beispiel an einem Tag wie dem 31. Oktober Ladenschlusszeiten bis maximal 19:00 Uhr erlaubt sind.
Einzige Ausnahme bilden Betriebe, deren Kollektivvertrag eine Klausel enthält, die am Vorabend von Feiertagen Öffnungszeiten bis 20:00 Uhr genehmigt.
Es gibt jedoch immer wieder Betriebe, die diese gesetzliche Regelung nicht einhalten und die damit nicht nur den gesetzlichen Schutz der Beschäftigten aushöhlen, sondern auch gewerkschaftliche Verhandlungsrechte untergraben.
Nach einer ersten Mitteilung des OGBL zum Thema haben verschiedene Betriebe sich mit dem OGBL darauf geeinigt, eine Klausel in ihren Kollektivvertrag einzufügen, die es ihnen erlaubt, an Vorabenden von Feiertagen bis 20:00 Uhr zu öffnen. Unter anderem Auchan, Cora und Match werden ihren Beschäftigten, die an solchen Vorabenden von Feiertagen von 19:00 bis 20:00 Uhr arbeiten, Lohnzuschläge für die Stunde zahlen. Darüber hinaus gibt es einige Betriebe, die bereits seit Jahren über eine solche Klausel in ihrem Kollektivvertrag verfügen.
Es gilt heute mehr denn je, die bereits bestehenden Gesetze einzuhalten und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Angriffen des Patronats – mit der Forderung nach einer totalen Liberalisierung – auf die Ladenschlusszeiten zu schützen.
Der OGBL nutzt die Gelegenheit, um auf seine Forderung nach einer fortschrittlichen Reform des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten aufmerksam zu machen. Die aktuelle Situation, bei der das Gesetz mit ministeriellen Ausnahmeregelungen umgangen wird, ist so nicht haltbar.
Der OGBL behält sich weiterhin das Recht vor, gegen Betriebe vorzugehen, die das Gesetz zu den Ladenschlusszeiten nicht einhalten.
Ihre Öffnungszeiten sind unsere Arbeitszeiten!
Mitgeteilt vom OGBL-Syndikat Handel am 30. Oktober 2019
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