Das Finanzministerium gab gestern Abend bekannt, dass es mit Belgien eine Vereinbarung getroffen hat, die im belgisch-luxemburgischen Steuerabkommen vorgesehene Frist von 24 Tagen aufzuheben. Laut diesem Abkommen werden in Belgien ansässige Grenzgänger in Belgien besteuert. Dies verursacht normalerweise einen erheblichen steuerlichen Nachteil für die betroffenen Arbeitnehmer.
Mit dem Abkommen zwischen Luxemburg und Belgien gibt es keine steuerliche Begrenzung mehr – was zu begrüßen ist, da derzeit niemand weiß, wie lange die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus dauern werden. Gleichzeitig greifen immer mehr Betrieben gemäß den Anordnungen der Regierung auf Telearbeit zurück, um den Reiseverkehr auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Einige Betriebe arbeiten bereits nur im Telearbeitsmodus.
Zu beachten ist jedoch, dass die in einer europäischen Verordnung vorgesehene Grenze von 25% der jährlichen Arbeitszeit, die auf Ebene der Sozialversicherung vorgesehen ist, von dieser Vereinbarung nicht betroffen ist und daher weiterhin in Kraft bleibt. Um diese Regel zu ändern, wäre in der Tat eine Vereinbarung auf EU-Ebene erforderlich.
In jedem Fall begrüßt der OGBL das Abkommen mit Belgien und unterstützt die luxemburgische Regierung bei ihren Bemühungen, schnell vergleichbare Vereinbarungen mit unseren beiden anderen Nachbarländern – Deutschland (maximal 19 Tage) und Frankreich (29 Tage) – zu finden. Es ist in der Tat nicht vorstellbar, dass Arbeitnehmer, die sich für Telearbeit entscheiden oder keine andere Möglichkeit mehr haben, zu arbeiten, ohne physisch zur Arbeit fahren zu müssen, steuerlich bestraft werden.
Es sei daran erinnert, dass der OGBL im Allgemeinen eine Harmonisierung der, in den drei Ländern festgelegten, Schwellenwerte nach oben fordert. Diese sollte mit der, auf Ebene der Sozialversicherung vorgesehenen, Grenze von 25% der jährlichen Arbeitszeit übereinstimmen.
Mitgeteilt vom OGBL 17. März 2020
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