Am 30. April 2021 verabschiedete der Wirtschafts- und Sozialrat einstimmig eine Stellungnahme zur Frage des Rechts auf Abschlaten. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Gewerkschaften einigten sich in dieser Stellungnahme auf die grundsätzliche Einführung eines neuen Kapitels über die «Achtung des Rechts auf Abschalten» in das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch.
Dies ist ein großer Schritt nach vorne, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer ihre Freizeit in vollen Zügen genießen können, ohne zu jeder Zeit auf E-Mails oder Anrufe ihres Arbeitgebers warten zu müssen. In der Tat ist die ständige Erreichbarkeit, gepaart mit dem Verschwimmen der Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben, ein Phänomen, das immer weiter zunimmt. Der massive Einsatz von Telearbeit aufgrund der Covid-19-Pandemie hat die Situation weiter verschärft. Aber es ist kein Phänomen, das auf Telearbeiter beschränkt ist.
Die Einhaltung des Rechts auf Abschalten wird zur Pflicht des Arbeitgebers
Wenn wir über das Recht auf Abschalten sprechen, muss betont werden, dass der Arbeitgeber nicht von vornherein das Recht hat, von den Arbeitnehmern Leistungen außerhalb der vertraglichen Arbeitszeiten zu verlangen!
Das kürzlich vorgeschlagene Abkommen geht in diese Richtung. Es sieht vor, dass jeder Arbeitgeber im Land, dessen Mitarbeiter digitale Werkzeuge für berufliche Zwecke nutzen, verpflichtet ist, eine Regelung vorzusehen, die sicherstellt, dass das Recht des Arbeitnehmers auf Abschalten respektiert wird. Diese Regelung definiert die praktischen Vorkehrungen für das Abschalten des digitalen Arbeitsmaterials, Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen sowie Entschädigungsregelungen für Arbeitnehmer für den Fall, dass die Art der Arbeit das Abschalten unmöglich macht (Rufbereitschaftssystem). Dies wird zu einem zwingend zu verhandelnden Punkt im Kollektivvertrag (KV), sofern ein solcher existiert.
Liegt kein KV vor, gelten die Regeln des sozialen Dialogs in den Unternehmen: – Mitbestimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerdelegation ab 150 Mitarbeitern; – Information und Beratung der Delegation zwischen 15 und 149 Mitarbeitern; – in Unternehmen mit weniger als 15 Mitarbeitern, einfache Informationen an die Belegschaft, aber es ist dennoch eine Pflicht des Arbeitgebers, eine solche Regelung umzusetzen.
Eine Verpflichtung, die Sanktionen unterliegt Wenn sich ein Arbeitgeber weigert, eine Regelung zur Einhaltung des Rechts auf Abschalten einzurichten, kann er vom Direktor der Gewerbeinspektion (ITM) mit Bußgeldern belegt werden, die je nach Größe des Unternehmens und der Einstellung des Arbeitgebers variieren.
Besteht ein KV, so muss das Recht auf Abschalten spätestens nach drei Jahren (maximale Laufdauer eines KV) in den KV aufgenommen werden. Eine Änderung des KV zu einem früheren Zeitpunkt ist natürlich möglich und wünschenswert.
In Betrieben, in denen es keinen KV gibt, hat der Arbeitgeber ein Jahr Zeit, um die Regelung umzusetzen, die die Einhaltung des Rechts auf Abschalten gewährleistet.
ACHTUNG: Dies ist vorerst nur ein Vorschlag, auch wenn er sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Gewerkschaften gutgeheißen wurde. Der Ball liegt nun beim Arbeitsminister, so schnell wie möglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der auf der Vereinbarung der Sozialpartner basiert.
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