Den französischen Grenzgängern mit gemischten Einkünften wurde ein weiterer Aufschub hinsichtlich der Anwendung des Steuerabkommens zwischen Frankreich und Luxemburg gewährt, das 2018 unterzeichnet und 2019 ratifiziert wurde.
In diesem Jahr können die französischen Grenzgänger nämlich noch ihr luxemburgisches Einkommen (für das Steuerjahr 2023) nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der in Luxemburg gezahlten Steuern in Frankreich angeben. Dies wird jedoch, laut dem französischen Finanzministerium, das letzte Mal sein. In diesem Jahr wird also für jene, die ein gemischtes (französisches und luxemburgisches) Einkommen haben, noch die sogenannte „Effektivsatzmethode“ (“taux effectif”) angewandt.
In Bezug auf das neue Prinzip, das in dem 2018 unterzeichneten Abkommen enthalten ist, sieht das System einen Steuerkredit (Anrechnungsmethode) vor, bei der nur die Sozialversicherungsbeiträge von dem luxemburgischen Einkommen abgezogen werden, das in Frankreich als „globales Einkommen“ zu erklären ist. Anschließend wird die französische Steuer auf das gesamte Einkommen berechnet, von der die bereits in Luxemburg gezahlte Steuer in Form eines Steuerkredits abgezogen wird, der die französische Steuerlast neutralisieren soll.
Um eine „starke“ Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird dem in Frankreich Ansässigen ein Steuerkredit in Höhe der in Luxemburg gezahlten Steuer gewährt, der auf die in Frankreich geschuldete Steuer angerechnet wird.
Während der französische Wirtschaftsminister Bruno Lemaire öffentlich erklärt hat, dass das Abkommen keine Auswirkungen haben werde, betont der OGBL seinerseits, dass diese Methode nicht neutral ist und übrigens im Jahr 2020, als der Versuch schließlich gescheitert war, einige Steuerzahler ihre Steuerlast je nach Fall um einige Hundert bis mehrere Tausend Euro erhöht sahen.
Die negativen Auswirkungen auf französische Grenzgänger dürften umso größer sein, wenn das Niveau des Einkommens aus Luxemburg deutlich über dem Medianeinkommen liegt und das französische Einkommen viel niedriger ist. Dies dürfte für viele französische Grenzgängerhaushalte mit gemischten Einkommen aus Löhnen und Gehältern sowie Renten der Fall sein, insbesondere wenn man bedenkt, dass ein in Luxemburg eingezahltes Rentenversicherungsjahr finanziell im Durchschnitt 4-5 Jahren in Frankreich entspricht!
Wo bleibt dabei die Neutralität?
Mit dieser neuen, von der französischen Regierung gewollten globalen Berechnungsmethode ergeben sich drei Situationen, die sich abzeichnen:
Es ist wichtig, daran zu erinnern, dass französische Grenzgänger, die kein Einkommen aus Frankreich haben, von dieser neuen Berechnungsmethode nicht betroffen sind. Hingegen können luxemburgische Gebietsansässige mit französischem Einkommen betroffen sein.
Das französische Finanzministerium hat eine Folgenabschätzung in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse bislang jedoch noch nicht veröffentlicht wurden. Folglich sind die genauen Auswirkungen nicht bekannt. Der OGBL, der von Anfang an in dieser Sache interveniert hat, fordert Transparenz und verlangt, dass die Folgenabschätzung im Namen der Steuergerechtigkeit endlich veröffentlicht wird. Schließlich fordert der OGBL, dass der französische Finanzminister seine Verpflichtungen einhält, d.h. dass sich die Anwendung des neuen Steuerabkommens für alle Betroffenen als neutral erweist.
Dieser Artikel wurde im Aktuell veröffentlicht (3/2024)
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