Die Schweingrippe hat Luxemburg seit einiger Zeit erreicht. Im Rahmen des Schulbeginns nimmt dieses Problem nun eine neue Dimension an. Ein Kind, das an der Schweinegrippe erkrankt, muss zuhause bleiben und betreut werden. Viele berufstätige Eltern haben allerdings nach den Sommerferien bereits ihre Jahresurlaubstage weitgehend aufgebraucht. Der für solche Zwecke vorgesehene Extraurlaub, der Urlaub aus familiären Gründen, ist nicht an diese außergewöhnliche Situation angepasst.
Urlaub aus familiären Gründen im Prinzip auf 2 Tage begrenzt
Die derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass berufstätige Eltern eines Kindes unter 15 Jahren, welches schwer erkrankt ist, einen Unfall erlitt oder aus anderen zwingenden gesundheitlichen Gründen die Betreuung eines Elternteils benötigt, Anrecht auf Urlaub aus familiären Gründen haben. Dieser Extraurlaub ist auf 2 Tage pro Jahr und pro Kind begrenzt. In schwerwiegenden Fällen wie einer Krebserkrankung oder einer Krankheit, die einen zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt erfordert, kann dieser Urlaub nach Gutachten der medizinischen Kontrollstelle der Sozialversicherung verlängert werden.
Zwingender Grund öffentlicher Gesundheit
Mit der Schweinegrippe befinden wir uns vor einem Problem von Pandemie, d.h. einem zwingenden Grund öffentlicher Gesundheit. Ein außergewöhnliches Problem bedingt außergewöhnliche Mittel! Der OGBL deshalb appelliert an die Regierung die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen ausnahmsweise und ohne viel Bürokratie heraufzusetzen, so dass berufstätige Eltern eines oder mehrerer an der Schweinegrippe erkrankten Kinder diese so lange betreuen können, wie es die schulischen beziehungsweise ärztlichen Instanzen verlangen.
Der OGBL fordert des Weiteren, das Alter der von dieser Maßnahme betroffenen Kinder ausnahmsweise auf 17 Jahre heraufzusetzen.
Mitgeteilt vom OGBL am 18. September 2009
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