Telearbeit, Steuerabkommen und Besteuerung der Grenzgänger

Am 19. November fand ein Treffen zwischen Vertretern des OGBL und hohen Beamten des Finanzministeriums zum Thema Telearbeit und bilaterale Steuerabkommen statt. Bei diesem Treffen machte der OGBL auf den Inhalt des bilateralen Steuerabkommens zwischen Luxemburg und Deutschland aufmerksam, das die 19-Tage-Schwelle aufhebt.

Tatsächlich wird in diesem Abkommen die bekannte 19-Tage-Schwelle für außerhalb Luxemburgs geleistete Arbeit nur für diejenigen Grenzgänger ausgesetzt, die aufgrund der Covid-19-Krise Telearbeit leisten. Mit anderen Worten: Alle Arbeitnehmer, die in ihrem Arbeitsvertrag oder in einem Nachtrag zu diesem Vertrag eine Klausel haben, die besagt, dass sie Telearbeit leisten können, sollen bei Überschreiten der 19-Tage-Grenze mit ihrem beruflichen Einkommen in Deutschland besteuert werden. Dies wird zugegebenermaßen für viele Arbeitnehmer in dieser Zeit der Pandemie zu Unrecht der Fall sein, zumal einige Unternehmen solche Zusätze zum Arbeitsvertrag nach Beginn der sanitären Krise vorgesehen haben, gerade um mit der Gesetzgebung im Einklang zu sein. Darüber hinaus entsteht dadurch eine Ungerechtigkeit gegenüber den Arbeitnehmern, die aufgrund von Covid-19 Telearbeit geleistet haben, ohne dass dies in ihrem Arbeitsvertrag angegeben wurde, und die während der Gültigkeitsdauer der gütlichen Einigung automatisch weiterhin in Luxemburg besteuert werden.

Telearbeit: den Zusatz zum Arbeitsvertrag richtig stellen

Daher ist es im Interesse der Arbeitnehmer, aber auch der Arbeitgeber unerlässlich, dass für Personen, die regelmäßig Telearbeit leisten und in ihrem Arbeitsvertrag ein entsprechendes Vermerk haben, in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag präzisiert wird, dass Telearbeit im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlaubt ist, gegebenenfalls über die normalerweise vorgesehenen Schwellen hinaus. Diese Klarstellung wird jeden Zweifel an einer übereifrigen Interpretation durch einige deutsche Steuerbeamte entfernen. Die bilateralen Abkommen Luxemburgs mit Frankreich oder Belgien sind sicherlich klarer formuliert, könnten aber auch falsch interpretiert werden. Daher ist es wichtig, dass alle Grenzgänger während der Pandemie ihr Recht auf Telearbeit in ihrem Arbeitsvertrag festgeschrieben haben, um von der Aufhebung des zulässigen Schwellenwertes zu profitieren (zur Erinnerung: 29 Tage für französische Grenzgänger und 24 Tage für belgische Grenzgänger).

Beamte sind von von den pandemie-bedingten Steuerabkommen nicht ausgeschlossen

Eine weitere Ungerechtigkeit wurde ebenfalls vom OGBL angeprangert: Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes sind von den bilateralen Abkommen mit Frankreich, Belgien und Deutschland ausgeschlossen, die die in den Steuerabkommen vorgesehene Schwelle von Tagen aufheben. Mit anderen Worten, im Falle von Telearbeit werden Beamte, die Grenzgänger sind, für alle Telearbeitstage von ihrem Wohnsitzland besteuert, wenn sie die Steuerschwelle überschreiten. In den gütlichen Vereinbarungen im Rahmen der Bemühungen zur Eindämmung der Pandemie wurde die Ausnahme für Telearbeit im Zusammenhang mit Covid-19 jetzt auch auf Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes ausgedehnt. Die Bestimmungen in den drei bilateralen Abkommen müssen revidiert werden, um diesem Mangel an Gleichbehandlung ein Ende zu setzen, der auf eine Zeit zurückgeht, als der Zugang zum öffentlichen Dienst nur Staats­angehörigen vorbehalten war.

Der OGBL plädiert für eine Vereinheitlichung der Steuer­schwellenwerte im Einklang mit der Sozialversicherung

Schließlich erinnerte der OGBL die Vertreter des Finanzministers daran, wie wichtig die Vereinheitlichung der unterschiedlichen Steuerschwellenwerte ist, die mit den drei Nachbarländern bestehen. Demnach ist diese Schwelle an die in der europäischen Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheit (RE 883/2004) festgelegte Schwelle anzugleichen d.h. ein Maximum von 25 % der Arbeitszeit. Dies entspricht bei einer Dauer von 40 Stunden einer Schwelle von 55 Arbeitstagen außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets. Dieser Vorschlag würde es jedem Mitarbeiter erlauben, 1 Tag pro Woche Telearbeit zu leisten, wobei die Möglichkeit der Teilnahme an einigen Sitzungen, Schulungen, Missionen, …, im Ausland in einer sinnvollen Weise beibehalten würde.

Für die Verlängerung der Abkommen

Schließlich hat der OGBL angesichts der Entwicklung der Pandemie beantragt, die Vereinbarungen über die Aussetzung der Schwellenwerte über den 31. Dezember 2020 hinaus zu verlängern, damit die Arbeitnehmer mittelfristig die Form ihrer zukünftigen Arbeit kennen. Die Vertreter des Ministeriums bestätigten, dass sie dieses Ziel teilen und dass sie in der Tat zu diesem Zweck Gespräche mit den Nachbarländern beantragt haben. Es ist zu hoffen, dass diese Gespräche schnell abgeschlossen werden, um Arbeitnehmer und Unternehmen über die Verlängerung der gütlichen Vereinbarungen nicht im Unklaren zu lassen.


P.S. Bei Redaktionsschluss dieser Zeitschrift war gerade eine Verlängerung der Abkommen mit Frankreich und Belgien bis zum 31. März 2021 angekündigt worden.

Studienbörsen: der OGBL lässt nicht locker

Mehr als 10 Jahre nach der Verabschiedung des sogenannten BILTGEN­-Gesetzes ist die Regularisierung der dem CEDIES vorgelegten Dossiers für die Jahre 2010, 2011 und 2012 vom luxemburgischen Staat trotz mehrfacher Verurteilungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union (CJUE) immer noch nicht vollzogen worden.

Die Reform 2010

Im Sommer 2010 stellte François Biltgen, Minister für Hochschulbildung, die praktischen Einzelheiten der neuen finanziellen Unterstützung für Hochschulstudien vor, die von der luxemburgischen Regierung eingerichtet wurde.

Sofort wurden viele Stimmen gegen ein Gesetz laut, das das Kindergeld für Jugendliche über 18 Jahre abschaffte und den Zugang zu Beihilfen für Hochschulstudien, die je nachdem aus Zuschüssen und/oder Darlehen bestehen, auf im Großherzogtum ansässige Personen einschränkte.

Bereits im Juli 2010 bereitete der OGBL eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission vor und organisierte im September 2010 eine große Demonstration auf der Place Clairefontaine, um gegen dieses neue Gesetz zu protestieren. Im Jahr 2011 schien die luxemburgische Regierung einen Kompromiss finden zu wollen, und es fanden mehrere Treffen statt, um eine Gesetzesänderung zu diskutieren, aber ohne Erfolg.

Diese durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 eingeführte Reform ersetzte das bestehende System (das allen Grenzgängerfamilien, solange die Eltern im System der Koordinierung der Sozialleistungen affiliiert waren, offenstand) durch ein rein nationales Studienbörsensystem, das den Gebietsansässigen vorbehalten war.

Nach den zahlreichen Verurteilungen des luxemburgischen Staats wurden die Rechtsvorschriften über die Studienbörsen für Hochschulstudenten zah­lreichen Anpassungen unterzogen.

Die Reaktion des OGBL

Obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union anerkannte, dass die vom luxemburgischen Staat beschlossenen Reformen einen diskriminierenden Charakter haben, hat noch keine spontane Regularisierung der strittigen Fälle stattgefunden.

Mit der Unterstützung der Arbeit-­nehmerkammer haben sich der OGBL sowie andere Gewerkschaften an der Einführung zahlreicher Beschwerdeverfahren bei den luxemburgischen Gerichten beteiligt. Diese Verfahren haben den luxemburgischen Staat noch nicht für die Verabschiedung von Gesetzen verantwortlich gemacht, die Grenzgänger diskriminieren, obwohl sie sich gegen die Position der luxemburgischen Zivilrichter richten, die die Rechtmäßigkeit eines einzelnen Verwaltungsaktes nicht beurteilen, wenn dieser nicht vor dem Verwaltungsrichter angefochten wurde.

Der OGBL hat beschlossen, diese Rechtsprechung erneut vor dem Luxemburger Kassationsgericht anzufechten, um alle nationalen und internationalen Rechtsmittel auszuschöpfen und die Legitimität dieses langatmigen Kampfes anerkannt zu bekommen.

Der OGBL ist entschlossen, alles zu tun, um sicherzustellen, dass die Kinder von geschädigten Grenzgängern ihr legitimes Recht auf finanzielle Hilfe zurückbekommen, und wiederholt seine Forderung nach einer Regularisierung aller strittigen Fälle. Mitten in der Covid-19-Krise dankte Premierminister Xavier Bettel (DP) in einer Videoübertragung in sozialen Netzwerken den Grenzgängern für ihren Beitrag zum Weiterlaufen der luxemburgischen Wirtschaft und insbesondere der sogenannten „wesentlichen“ Sektoren, mit einem „großen Dankeschön“ (März 2020). Es ist höchste Zeit, diesen Worten Taten folgen zu lassen… .

Einvernehmliche Einigung zwischen Luxemburg und Deutschland um in Zeiten von Covid-19 den Rückgriff auf Telearbeit zu ermöglichen

Das Finanzministerium hat vor kurzem die Unterzeichnung eines Abkommens mit Deutschland bekannt gegeben, mit dem die im Steuerabkommen zwischen den beiden Ländern vorgesehene Schwelle von 19 Arbeitstagen außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt wird.

Trotz dieser Ankündigung, die im aktuellen Kontext einer zweiten Welle von Covid-19 sinnvoll ist, muss der OGBL die deutschen Grenzgänger warnen.

In der Tat werden die in Deutschland ansässigen luxemburgischen Arbeitnehmer sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor nicht alle gleichbehandelt: Dieses Abkommen schließt diejenigen Grenzgänger aus, deren Arbeitsvertrag Telearbeit vorsieht. Mit anderen Worten: Diese deutschen Grenzgänger werden in Deutschland besteuert, wenn sie die Schwelle von 19 Tagen Telearbeit im Jahr 2020 überschreiten.

Warum eine so unterschiedliche Behandlung? Sind deutsche Grenzgänger, die bereits vor dem 11. März Telearbeit geleistet haben, gegen Covid-19 „geimpft”? Sind sie gegen diesen Virus immun und müssen sie im Gegensatz zu anderen Kollegen zur Arbeit in ihr Unternehmen kommen?

Diese Klausel steht im Widerspruch zu allen gesundheitspolitischen Maßnahmen, die die beiden Staaten befürworten. Sie drängt die so genannten Arbeitnehmer sogar dazu, sich selbst und ihre Kollegen der Krankheit mit den schwerwiegenden Folgen auszusetzen, die sie verursachen kann.

Der OGBL bittet den Finanzminister, diese Vereinbarung unverzüglich zu überprüfen, damit ausnahmslos alle deutschen Grenzarbeiter vom 11. März bis zum Ende der Pandemie von der Aussetzung der 19-Tage-Schwelle profitieren.

Wie bereits seit 2015 gefordert, fordert der OGBL den Finanzminister, Pierre Gramegna, aber auch auf, alles daran zu setzen, dass alle Grenzgänger, ob Deutsche, Belgier oder Franzosen, im Interesse der Steuergerechtigkeit für die Arbeitnehmer der luxemburgischen Unternehmen und im Einklang mit der europäischen Verordnung 883/2004, die die soziale Sicherheit koordiniert, 25 % ihrer Arbeitszeit in ihrem Wohnland arbeiten dürfen.

Mitgeteilt vom OGBL
am 19. Oktober 2020

Offener Brief – An den Präsidenten des Gipfels der Großregion

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WSAGR_Schreiben-an-den-Gipfelprasidenten-GR_13.05.2020-vf.pdf

Endlich auch eine Einigung zur Telearbeit mit Deutschland

Laut Pressemeldungen hat das saarländische Finanzministerium gestern mitgeteilt, dass eine Einigung zwischen Luxemburg und Deutschland bezüglich der Vermeidung der Doppelbesteuerung für all diejenigen Grenzgänger die, aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus, derzeit von ihrem Wohnsitz in Deutschland aus Telearbeit leisten, gefunden werden konnte.

Der OGBL begrüßt diese Ankündigung und hofft, dass sie binnen kürzester Zeit formalisiert werden wird. Es ist allerdings zu bedauern, dass es, im Unterschied zu Frankreich und Belgien, so lange gedauert hat, bis hier eine Einigung gefunden werden konnte, und die in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer über mehrere Wochen im Ungewissen blieben, ob ihre derzeitige Situation, wo sie oft gar keine andere Wahl hatten als von zuhause auszuarbeiten, für sie steuerliche Nachteile haben würde.

Es ist zu hoffen, dass die derzeitigen, krisenbedingten Einigungen nach der Krise als Vorbild für eine allgemeine Regelung dienen, um eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer, ungeachtet ihres Wohnsitzes zu gewährleisten. Der OGBL erinnert daran, dass er diesbezüglich eine Harmonisierung der erlaubten fiskalischen Obergrenzen zwischen den vier betroffenen Ländern fordert, z.Bsp. durch eine Übernahme der Regelung auf Ebene der Sozialversicherungen (25% der Jahresarbeitszeit).

Es ist aber daran zu erinnern, dass die gegenwärtige Ausnahmeregelung ausschließlich die Telearbeit betrifft. Für andere, berufsbedingte Aufenthalte im Wohnsitzland (etwa im Transportbereich) gibt es noch keine Lösung. Es ist hier zu hoffen, dass auch hierfür die erlaubte Anzahl an Tagen nach oben erhöht wird, um steuerliche Nachteile für die Grenzgänger zu vermeiden.

Mitgeteilt vom OGBL
am 1. April 2020

Bescheinigung für Berufspendler zum Nachweis der Notwendigkeit des Grenzübertritts zwischen Deutschland und Luxemburg

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden in den kommenden Tagen voraussichtlich verstärkte Grenzkontrollen zwischen Deutschland und Luxemburg stattfinden.

Damit grenzüberschreitenden Arbeitnehmer bei Grenzkontrollen die Einreise nach Luxemburg vereinfacht gestattet wird, wurde von der luxemburgischen Regierung eine Bescheinigung erstellt um das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nachzuweisen.
Diese Bescheinigung dient als Nachweis der Notwendigkeit des Grenzübertritts zwischen Deutschland und Luxemburg im Rahmen der COVID19-Lage und ist bei Bedarf an Grenzübergängen auszuweisen. Auf Nachweis von diesem Formular sind Berufspendler somit von Beschränkungen von Grenzübergängen ausgenommen.
Dieses Formular kann über folgenden Link abgerufen werden.

Mitgeteilt am 16. März