Gültigkeitsbescheinigungen prüfen, Änderungen mitteilen

Seit dem 1. Januar 2014 werden alle Renten die Deutsche Grenzgänger aus Luxemburg erhalten in Luxemburg besteuert. Bei der Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner tauchten eine Reihe von Problemen auf, die der OGBL und die Luxemburger Steuerverwaltung anlässlich eines Treffens erörtert haben.

Um eine korrekte Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner vornehmen zu können, hat die Luxemburger Steuerverwaltung Ende letzten Jahres eine Gültigkeitsbescheinigung an alle Rentnerinnen und Rentner verschickt.

Die Gültigkeitsbescheinigungen wurden anhand der der Steuerverwaltung vorliegenden Daten erstellt. Alle Rentnerinnen und Rentner hatten die Möglichkeit ihre Angaben zu prüfen und sie gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sich eine Änderung ihrer Situation ergeben hat. In diesem Fall muss die Gültigkeitsbescheinigung mit den geänderten Daten zurückgeschickt werden.

Leider haben es viele Rentnerinnen und Rentner versäumt, ihre Angaben zu prüfen und der Steuerverwaltung mögliche Änderungen ihrer Situation mitzuteilen. Sehr häufig wurde auf der Gültigkeitsbescheinigung nicht angegeben, dass aus Luxemburg nur noch eine Pension aber kein Lohneinkommen mehr bezogen wird. Das hat dazu geführt, dass die Rente aus Luxemburg in diesen Fällen über die zweite Steuerkarte versteuert worden ist. Eine pauschale Besteuerung von 15 bis 33 Prozent ist dann die Folge.

Um diese zu hohe Besteuerung zu vermeiden, muss auf der Gültigkeitsbescheinigung in der Rubrik „Hauptsteuerkarte“ für das Jahr 2014 in der Korrekturspalte der Zeile „Anzahl der Löhne“ die Zahl 0 eingetragen werden, und unter „Anzahl der Pensionen“ die Zahl 1. Es müssen nur Löhne und Pensionen aus Luxemburg angegeben werden.

Nachdem die geänderte Gültigkeitsbescheinigung oder alternativ das Formular 164 an das luxemburgische Steueramt „RTS-Non-résidents“ zurückgeschickt worden ist, kann die Pensionskasse von der Steuerverwaltung angewiesen werden, die Quellenbesteuerung anhand der richtigen Daten vorzunehmen. Zuviel gezahlte Steuern werden dann zurückerstattet.

Darüber hinaus ist es vorgekommen, dass die Rentnerinnen und Rentner nicht in der für sie richtigen Steuerklasse versteuert worden sind. Ihre aktuelle Steuerklasse ist auf der Jahresrentenbescheinigung (Certificat de pensions) für das Jahr 2013 angegeben.

Grundsätzlich werden ledige Rentnerinnen und Rentner in der Steuerlasse 1 besteuert. Sofern sie nicht in der Steuerklasse 2 erfasst werden, haben sie Anrecht auf die Klasse 1A, falls ein Kind zum Haushalt gehört, das Anrecht auf eine Steuerermäßigung hat, in Form eines Kinderbonus von der CNPF, einer Studienbeihilfe vom CEDIES, einer Freiwilligenhilfe vom SNJ oder in Form eines Steuernachlasses.
Verwitwete Personen, Personen die am Anfang des Kalenderjahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben und nichtansässige verheiratete Steuerpflichtige, die tatsächlich auf Dauer nicht getrennt leben, werden in der Steuerklasse 1A besteuert.

Nichtansässige verheiratete Steuerpflichtige werden in der Steuerklasse 2 besteuert, wenn sie mehr als 50% des beruflichen Einkommens ihres Haushalts in Luxemburg erzielen. Beziehen beide Ehepartner in Luxemburg zu versteuernde Einkünfte sind sie zusammen zu veranlagen.

Für den Fall, dass die Besteuerung nicht in der richtigen Steuerklasse erfolgt ist, kann eine Berichtigung der Steuerklasse mittels des Formulars 164 beim Steueramt beantragt werden.

Die Summe der erhobenen Quellensteuer 2014 kann im Laufe des Jahres 2015 ausgeglichen werden, durch eine Steuererklärung (Vordruck 100) oder durch einen Lohnsteuerjahresausgleich (Vordruck 163).

Alle Informationen und Formulare sind in deutscher Sprache auf den folgenden Internetseiten verfügbar: www.impotsdirects.public.lu, www.lir.lu, www.rts.lu, www.fiscal.lu, www.steier.lu, www.einkommensteuer.lu, www.impot.lu oder www.acdl.lu

Wir raten Ihnen ab zum Erhalt weiterer Informationen persönlich beim Steueramt zu erscheinen. Vielmehr empfehlen wir Ihnen, per E-Mail, per Fax, per Brief oder telefonisch mit dem Amt in Kontakt zu treten und sich ihr Vorhaben erklären zu lassen. Erfordert diese Information dann die Durchstellung in eine bestimmte Abteilung, können Sie jederzeit einen Termin anfragen. Meiden Sie bitte die 00352 40 800-1 so wie jede andere Nummer einer Telefonzentrale.

Mitgeteilt vom OGBL
am 12. März 2014

Besteuerung der Renten der Deutschen Grenzgänger: OGBL fordert Information der betroffenen Rentnerinnen und Rentner

Zum 1. Januar 2014 sind gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland Änderungen bei der Besteuerung der Renten in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang ist eine Reihe von Problemen aufgetreten, die in vielen Fällen eine zu hohe Besteuerung zur Folge hatten.

Der Quellensteuerabzug vieler Rentnerinnen und Rentner erfolgte per Zusatzsteuerkarte mittels eines fixen Steuersatzes, sodass in vielen Fällen eine zu hohe Besteuerung vorgenommen worden ist. Viele Betroffene haben es trotz Änderungen ihrer Situation offenbar versäumt, ihre Gültigkeitsbescheinigungen zurückzusenden.

Darüber hinaus wurden viele steuerpflichtige Rentnerinnen und Rentner in der falschen Steuerklasse veranlagt. Die Steuerklasse auf der Gültigkeitsbescheinigung konnte nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.

Viele der aufgetretenen Schwierigkeiten sind auf die unzureichende Information der Betroffenen zurückzuführen: Durch die Änderungen sind viele Rentnerinnen und Rentner zum ersten Mal seit langem wieder in Luxemburg steuerpflichtig, und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen.

Die Steuerverwaltung hat über die Änderungen auf ihrer Internetseite durch den Newsletter vom 8. Januar 2014 informiert. Die Information erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Gültigkeitsbescheinigungen bereits lange versendet waren, und als die Rente für Januar 2014 bereits ausbezahlt war. Viele der Rentnerinnen und Rentner nutzen das Internet zudem nicht als Informationsquelle, zumal die Informationen nur über einen französischsprachigen Link auf der Homepage erreichbar sind.

Um die entstandenen Probleme im Sinne aller Beteiligten bestmöglich zu lösen hat sich der OGBL schriftlich an das zuständige Steueramt „RTS-Non-résidents“ gewandt, und darum gebeten, alle betroffenen Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in Deutschland anzuschreiben, und über die wesentlichen Änderungen zu informieren.

Insbesondere benötigen die Steuerpflichtigen Informationen über ihre Steuerklasse und darüber, ob und in welchen Fällen ihre Rente per Hauptsteuerkarte oder per Zusatzsteuerkarte besteuert wird. Sie sollten die Möglichkeit haben, ihren Steuerabzug anhand der Steuertabelle für Rentner zu prüfen, und darüber informiert werden was zu tun ist, wenn sie falsch besteuert wurden.

Mitgeteilt vom OGBL
am 7. Februar 2014

Besteuerung der Renten: Steuerabzug beachten!

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland ist am 1. 1. 2014 in Kraft getreten. Demnach werden alle Renten, die eine in Deutschland ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung aus Luxemburg erhält, in Luxemburg besteuert. Die luxemburgische Rentenkasse führt die Steuer auf Anweisung der Luxemburger Steuerverwaltung ab (Administration des contributions directes / ACD).

Steuerpflichtige, die gleichzeitig mehrere Löhne oder Renten beziehen, erhalten mehrere Steuerkarten:

  • Der Quellensteuerabzug einer “Hauptsteuerkarte“ erfolgt gemäß der Pensionssteuertabelle. Eine einzige Hauptsteuerkarte wird für den voraussichtlich höchsten Jahresbruttolohn ausgestellt.
  • Der Quellensteuerabzug einer „Zusatzsteuerkarte“ erfolgt gemäß eines fixen Steuersatzes von 15% (Klasse 2), 21% (Klasse 1A) oder 33% (Klasse 1).

Die originale Steuerkarte wird von der Steuerverwaltung in der Regel direkt an die Pensionskasse verschickt, gemäß der Daten der „Gültigkeitsbescheinigung“, welche alle Rentner Ende letzten Jahres erhalten haben, und wo gegebenenfalls Berichtigungen vorgenommen werden konnten.

Vielen Rentnerinnen und Rentnern wurde bei der Rente für Januar 2014, welche Ende Dezember 2013 ausbezahlt worden ist, ein erhöhter Steuersatz abgehalten.

Dies kann mehrere Ursachen haben:
Die Rente wird, wie oben angegeben, per Zusatzsteuerkarte mit einem fixen Steuersatz versteuert. Dieser kann je nach Steuerklasse bis zu 33 Prozent betragen.
Dies ist der Fall wenn:

  1. Der Steuerpflichtige Rentner der Steuerverwaltung durch Angabe auf der Gültigkeitsbescheinigung nicht mitgeteilt hat, dass er nur noch eine Rente und keinen Lohn mehr bezieht.
  2. Der Rentner weiterhin berufstätig ist.
  3. Bei zusammenveranlagten Ehepartnern, einer Rentner, und der andere noch in Luxemburg berufstätig ist.
    Wenn die Angaben der letzten Bescheinigung der Rente oder der letzten „Gültigkeitsbescheinigung“ nicht mit der aktuellen Situation übereinstimmen, können Steuerpflichtige eine Berichtigung mittels des Vordrucks 164, welcher auf der Internetseite der Steuerverwaltung erhältlich ist, beantragen.

Wenn die Änderung der Steuerverwaltung mitgeteilt wurde, erstattet die Pensionskasse die zu viel gezahlten Steuern zurück.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Informationen der Steuerverwaltung bereits mitgeteilt wurden, und trotzdem von der Rentenkasse der Höchststeuersatz von 33% abgehalten wurde, weil zum Zeitpunkt der Rentenzahlung keine Lohnsteuerkarte vorgelegen hat. In diesem Fall wird die zu viel gezahlte Steuer ebenfalls mit einer der nächsten Rentenzahlungen zurückerstattet.

Mitgeteilt vom OGBL
am 24. Januar 2014

Kontaktperson: Patrick Freichel: patrick.freichel@ogbl.lu

Jean-Claude Reding: „Reformen dürfen nicht synonym für Sozialabbau sein“.

redingDie neue Regierung wird von vielen Menschen als Antwort auf eine verkrustete, von einer Partei dominierten politischen Landschaft begrüßt. Sie erwarten eine neue Politik. Ich möchte aber daran erinnern, dass die alte Regierung auch Stimmen verlor, weil sie falsche Antworten auf die Krise gab. Antworten, die zu zunehmenden Ungleichheiten in unserer Gesellschaft führten, die die Einkommen vieler Menschen schmälerten, die zu einer zunehmenden Angst vor sozialem Abstieg führten. … weiter zum Revue-Artikel (Foto Christophe Olinger)

Anspruch auf Studienbeihilfen ohne Mindestbeschäftigungsdauer

BoursesIn einem Urteil vom 2. Dezember 2013 (Rechtsstreit MONTESANTI) hat das Verwaltungsgericht den vom OGBL unterstützten Antragsstellern Recht gegeben. In seinem Musterentscheid hat das Gericht bestätigt, dass alle Kinder von Grenzgängern ein Recht auf Studienbeihilfen auf Basis des Gesetzes vom 22. Juni 2000 haben. Die Wohnortklausel dieses Gesetzes stellt laut Urteil des EuGh vom 20. Juni 2013 eine Diskriminierung dar und schränkt die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf unzulässige Weise ein. Das Verwaltungsgericht stellt in seinem nun ergangenen Urteil klar, dass es die durch das neue Gesetz vom 19. Juli 2013 zusätzlich eingeführten Bedingungen für den Erhalt der Studienbeihilfe, wie z.B. die Beschäftigungsdauer eines Elternteils von ununterbrochen mindestens 5 Jahren, nicht rückwirkend auf die gestellten Anträge anwenden wird.

Hieraus ergibt sich, dass die Studierenden welche Kinder von Grenzgängern sind und ihren Wohnsitz im Ausland haben, im Prinzip Anrecht auf die gesamte Studienbeihilfe haben, für alle Semester ab dem Studienjahr 2010/2011 bis zum Studienjahr 2012/2013, wenn sie die anderen Bedingungen des Gesetzes erfüllen.

Der OGBL ruft die sich in Gründung befindende neue Regierung dazu auf, alle in diesem Zeitraum gestellten Anträge auf Studienbeihilfe, welche noch nicht positiv beschieden wurden, im Lichte dieses Urteils noch einmal zu überprüfen und die gleichen Bedingungen wie für die in Luxemburg wohnenden Studierenden anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob bis dato Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt wurde oder nicht.

Mitgeteilt vom OGBL
am 2. Dezember 2013

Anrecht auf integrale Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Das Kassationsgericht des Großherzogtums Luxemburg hat am 4. Juli 2013 ein Urteil gesprochen, das verfügt, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer Anrecht auf die integrale Beibehaltung seines Lohns und der anderen in seinem Arbeitsvertrag festgehaltenen Begünstigungen, einschließlich der Aufschläge und Zuschläge für Nacht-, Sontags- und Feiertagsarbeit, hat.

Doch leider sind wir in einigen Betrieben weiterhin tagtäglich mit der Tatsache konfrontiert, dass diese sich nicht an die Beschlüsse obigen Urteils halten. Da nun aber all diese Unternehmen Mitglied der Luxemburger Unternehmensvereinigung UEL (Union luxembourgeoise des entreprises) sind, hat der OGBL einen Brief an die Patronatsorganisation geschrieben und die Verantwortlichen dazu aufgerufen, schnellsten bei jenen Firmen zu intervenieren, die sich weigern dem Urteil Rechnung zu tragen, umso mehr ein solches Verhalten zusätzlich ein schlechtes Licht auf die gesamte Luxemburger Unternehmerschaft wirft.

Der OGBL fordert die UEL auf dem Gesetz gemäß Position zu beziehen, damit es in diesem Streitfall endlich zu einem Durchbruch kommt und die Luxemburger Unternehmen künftig ihren Arbeitnehmern die geschuldete Vergütung bezahlen. Der OGBL mahnt die Patronatsorganisation an, alles daran zu setzen, um diese Angelegenheit in absehbarer Zeit zu einem guten Abschluss zu bringen.

Für zahlreiche krankgemeldete Arbeitnehmer zieht die Haltung einiger Betriebe schwerwiegende finanzielle Probleme nach sich, da sie oft substanzielle Lohnverluste hinnehmen müsen. Deshalb ist die Position dieser Unternehmen zutiefts unsozial, ungerechtfertigt und gesetzeswidrig, das das Gesetz die integrale Beibehaltung des Lohns vorsieht, auch wenn keine effektiven Leistungen vom kranken Arbeitnehmer erbracht wurden.

Der OGBL bittet alle von diesem Problem betroffenen Arbeitnehmer sich sofort an ihre OGBL-Delegierten in ihrem Betrieb, die von der stärksten Gewerkschaft Luxemburgs unterstützt werden, zu wenden, die ihnen dann konkret bei den zu unternehmenden Schritten helfen werden und die weiterhin für das Anrecht auf integrale Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kämpfen werden.