Welche Schritte müssen nun unternommen werden?

Ungeachtet des EuGH Urteils, welches die Argumentation des OGBL bestätigt hat, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht nun noch die durch den CEDIES ergangenen Ablehnungsbescheide formell annullieren muss.
Dies wird wahrscheinlich wieder mehrere Monate dauern, und wird nicht vor dem Beginn des akademischen Jahres 2013-2014 vorgenommen werden, außer wenn seitens der Regierung schnell eine Entscheidung bezüglich der Regularisierung der Studienbeihilfen für die letzten Jahre getroffen wird.

Derzeit sind dem OGBL drei unterschiedliche Fälle bekannt: Einerseits, Antragssteller, die einen Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Studienbeihilfe eingelegt haben und andererseits diejenigen Antragssteller, die keinen solchen Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt haben. Schließlich gibt es noch diejenigen Bewerber, die den Antrag auf Studienbeihilfe gemäß unseren Vorgaben gestellt haben, aber seitens der Verwaltung kein offizielles Antragsformular erhalten haben. Letztere haben folglich auch keinen formalen Ablehnungsbescheid durch die Verwaltung erhalten.

Bezüglich der Ankündigung der Ministerin für Hochschulwesen und Forschung, Martine Hansen, die Studienbeihilfe werde nur an diejenigen Antragssteller ausgezahlt, die vor Gericht geklagt haben, stellt der OGBL klar, dass der Staat hier auch eine Verantwortung gegenüber den anderen Antragsstellern hat.

Um ein weiteres Verfahren in Bezug  auf diese Fälle zu vermeiden, hat der OGBL um eine Unterredung mit der betreffenden Ministerin gebeten. Bis zu diesem Treffen können wir keine weiteren Informationen zu dem Thema bereitstellen, natürlich werden wir Sie über jede wesentliche Entwicklung informieren.

Was schließlich das akademische Jahr 2013-2014 angeht, so informieren  die Internetseite des CEDIES unter der Rubrik „Obtenir des aides financières“ Unterpunkt „Prêt et bourses“ und die Veröffentlichung „Brochure Aide financière“, dass das Antragsformular zwischen dem  1. August 2013 und dem 31. Oktober 2013 von der Website des CEDIES unter der Rubrik „Formulaires“ heruntergeladen werden muss. Das ausgefüllte Formular muss bis spätestens zum 30. November 2013 (Formular und Belege) zurückgeschickt werden.

Staatliche Studienbeihilfen: OGBL warnt vor voreiligen Entschlüssen

Martine Hansen, ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche

Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Juni 2013 laut dem die luxemburgische Regierung aufgerufen ist, das Gesetz über staatliche Studienbeihilfen dahingehend zu ändern, dass diskriminierende Elemente den Grenzgängerkinden gegenüber beseitigt werden, hat der OGBL heute eine Dringlichkleitssitzung mit der Hochschulministerien Martine Hansen beantragt.

Dem OGBL ist daran gelegen, dass diesmal die Regierung sich die nötige Zeit nimmt, um eine angemessene, sozialgerechte, nachhaltige, das Gemeinschaftsrecht sowie andere Kriterien respektierende Lösung auszuarbeiten, und dies im Dialog mit den betroffenen Akteuren.

Es geht nicht an, noch einmal auf die Schnelle eine rein buchhalterische Lösung auszuarbeiten, die möglicherweise später neue Probleme, die vorher nicht bedacht wurden, zu Tage fördern wird.

Mitgeteilt vom OGBL
am 24. Juni 2013

Staatliche Studienbeihilfe: Argumentation der Regierung für den OGBL zusammengebrochen

Mit seinem Urteil vom 20. Juni 2013 hat der Europäische Gerichtshof die luxemburgische Regierung und ihren ehemaligen Minister François Biltgen schwer gedemütigt. Laut EuGH geht die luxemburgische Regelung zur staatlichen Studienbeihilfe über das hinaus, was zur Erreichung des von der Regierung verfolgten Ziels notwendig ist, d. h. die Förderung der Hochschulausbildung und die wesentliche Erhöhung der Anzahl der in Luxemburg ansässigen Personen mit Hochschulabschluss.

Tatsächlich verhindert das Wohnsitzerfordernis im Gesetz über die Studienbeihilfe nach Ansicht des Gerichtshofs die Berücksichtigung anderer potenziell repräsentativer Elemente für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit der luxemburgischen Gesellschaft oder dem luxemburgischen Arbeitsmarkt, wie etwa den Umstand, dass ein Elternteil, der für den Studierenden weiter unterhaltspflichtig ist, ein Grenzgänger ist, der in Luxemburg dauerhaft einer Tätigkeit nachgeht, und das bereits seit geraumer Zeit.

Die luxemburgische Regierung ist nun aufgerufen, das betreffende Gesetz zu ändern, um den Kindern der Grenzgänger die finanzielle Beihilfe zu gewähren. Dies gilt nicht nur künftig sondern auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre Anträge auf Beihilfe von der Regierung zu Unrecht abgelehnt worden waren. Die betroffenen Studenten können gegebenenfalls eine Zivilklage wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht anstrengen.

Das Urteil des Gerichtshofes erfolgt im Anschluss an ein Ersuchen um Vorabentscheidung vonseiten des Verwaltungsgerichts, das nun seinerseits das Problem durch Umsetzung der im Urteil genannten Anweisungen bewältigen muss. Das Urteil kann jedoch erst in ein paar Monaten im Anschluss an neue Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht in Kraft treten.

 

Der OGBL ist der Meinung, dass unser Land diese Demütigung hätte verhindern können. Es ist bedauernswert, dass die Regierung den wiederholten Forderungen des OGBL hinsichtlich der Suche nach einer politischen Lösung dieses Problems zur Verhinderung des von Beginn an absehbaren juristischen Fiaskos kein Gehör geschenkt hat.

Tatsächlich wies der OGBL nach der Verabschiedung des Gesetzes im Juli 2010 die Regierung und die Europäische Kommission als erste Organisation auf dessen diskriminierende Natur gegenüber den Kindern der Grenzgänger hin. Und als die ersten Rechtsmittel eingelegt wurden, forderte der OGBL die Regierung zur Änderung des Gesetzes auf. Denn es ist unvorstellbar, dass in einem Land der Europäischen Union das Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Hinblick auf soziale Leistungen und Vorteile, nicht für alle Arbeitnehmer gilt, ob nun gebietsansässig oder nicht.

Mitgeteilt vom OGBL
am 20. Juni 2013

Siehe Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs (nur auf Französisch)

Siehe Gerichtsurteil (nur auf Französisch)

 

Ausbildung im Ausland: ein Erfolg für den OGBL!

Während der Ausbildung im Ausland bestand lange Zeit sowohl für die Kinder von Ansässigen als auch für die Kinder von Grenzgängern kein Kindergeldanspruch nach dem 18. Lebensjahr.

Nach mehrmaliger Einlegung von Rechtsmitteln hat der OGBL erreicht, dass alle Kinder gleich behandelt werden, ob in Belgien, wo sie bei den Eltern mitversichert bleiben wie auch die Auszubildenden in Luxemburg (Schlichtungsrat vom 20.01.2012, Pinot-Goedert/CNPF), oder auch in Frankreich und Deutschland, wo sie individuell als Auszubildende versichert sind. In den beiden letzten Fällen hat der Oberste Rat der Sozialversicherung (Conseil Supérieur de la Sécurité Sociale), in seinem Grundsatzurteil vom 26.11.2012 (Sache Pacini-Martin gegen CNPF) entschieden, dass im Falle eines Auszubildenden in Frankreich von der Situation auszugehen sei, in der er sich befände, wenn er seine Ausbildung in Luxemburg statt in Frankreich absolvierte”.

In Bezug auf Luxemburg besagt die Großherzogliche Verordnung vom 7. Oktober 2010, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld bezogen werden kann, wenn das für einen Auszubildenden zu berücksichtigende Einkommen unterhalb des sozialen Mindestlohns liegt. Erhält man weniger als den luxemburgischen sozialen Mindestlohn als Ausbildungsvergütung, besteht Anspruch auf Kindergeld. Diese Lösung wird derzeit von der staatlichen Familienkasse (Caisse Nationale de Prestations Familiales) ebenfalls im Falle von Auszubildenden in Deutschland praktiziert.

Von nun an werden dank des entschlossenen Handelns des OGBL Ausbildungen im Ausland, auch im Falle von Kindern von Ansässigen, nicht weiter diskriminiert. Die Freizügigkeit im Bereich der Ausbildung wurde dadurch erheblich gestärkt.

Schließlich bleibt anzumerken, dass diese Entscheidungen auf der Grundlage der europäischen Bestimmungen über die soziale Sicherheit ergingen, die dies unmissverständlich verlangen. Diese Bestimmungen bilden auch die Grundlage der Hauptargumentationslinie des OGBL im Bereich der Beihilfen für Studierende, während das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union, das diese Woche in Sachen CEDIES erwartet wird, sich grundsätzlich nur nachrangig auf Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung im Bereich „sozialer Vorteile“ bezieht, was weniger streng ist und Ausnahmen zulässt.

Mitgeteilt vom OGBL
am 17. Juni 2013

Der OGBL, ein repräsentatives Spiegelbild des Luxemburger Arbeitsmarkts und seiner Arbeitnehmer

Ein repräsentatives Spiegelbild des Luxemburger ArbeitmarktesIm Februar 2013 zählte der OGBL mehr als 65.500 Mitglieder und ist somit mit Abstand die größte Gewerkschaft Luxemburgs.

Die statistischen Erhebungen des OGBL zeigen, dass die Mitgliedschaft ein Spiegelbild der Luxemburger Arbeitswelt darstellt und die Gewerkschaft den Status als national repräsentative Gewerkschaft  zu  Recht besitzt.

So ist der OGBL in allen Sektoren  des Arbeitsmarktes, häufig sogar mehrheitlich, vertreten:

  • 33,4% der aktiven Mitglieder arbeiten im sekundären Sektor (17% in der Industrie und 16,4% im Bausektor).
  • 66,6% sind im tertiären Sektor tätig: 43,45% im privaten Dienstleistungsbereich und 23,15%  im öffentlichen Dienst wozu auch der Gesundheits- und der Sozialsektor gehören.
  • 59% der Mitglieder leben in Luxemburg,
  • 41% sind Grenzgänger,
  • 14% Rentner oder Witwen,
  • und 2,5% arbeitslos.

Was die Nationalitäten anbelangt,

  • liegen die Luxemburger mit 34%
  • vor den Franzosen mit 22%,
  • den Portugiesen mit 17%,
  • den Belgiern mit 10,4%
  • und den Deutschen mit 6,7%.

Gewerkschaftlich im OGBL engagiert sind insgesamt 34,4% Frauen und 65,6% Männer.

Der OGBL hat die Schlussfolgerungen des Generalanwalts des EuGH näher untersucht

In seinen Schlussfolgerungen vom 7. Februar 2013, hielt Generalanwalt Mengozzi fest, dass

a)       Studienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder von Grenzgängern einen sozialen Vorteil darstellen, und dass sie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung, welches in der EU-Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verankert ist, unterliegen, und;

b)       die Residenzpflicht sich ihrer Natur nach hauptsächlich zum Nachteil der Wanderarbeitnehmer und der Grenzgänger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, auswirkt – soweit sie Studenten die Kinder von Grenzgängern sind, auferlegt wird – und so eine grundsätzlich verbotene mittelbare Diskriminierung darstellt, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt und angemessen ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen.

Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Residenzpflicht ist der Generalanwalt der Auffassung, dass es Sache des nationalen Verwaltungsgerichts (Tribunal administratif) ist, auf der einen Seite zu überprüfen, ob eine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Empfänger der Studienbeihilfen nach Abschluss des Studiums dazu bereit sind, nach Luxemburg zurückzukehren und sich in das soziale und wirtschaftliche Leben zu integrieren. Auf der anderen Seite muss das Gericht auch prüfen, ob die weitere Transformation der luxemburgischen Wirtschaft hin zu einer wissensbasierten Wirtschaft – und damit im weitesten Sinne einer Dienstleistungsgesellschaft –tatsächlich durch öffentliche Maßnahmen zur Entwicklung konkreter neuer Beschäftigungsmöglichkeiten flankiert wird.

Nach Ansicht des Generalanwalts stellt das seitens der luxemburgischen Regierung als Argument angeführte Haushaltsziel, zu sagen, dass die Ausweitung der Studienbeihilfen auf unterhaltsberechtigte Kinder von Grenzgängern eine unzumutbare Belastung für den Haushalt darstellen würde, nicht an sich einen legitimen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung dar. Es sollte vielmehr darüber hinaus sichergestellt werden, dass das mit der Reform verfolgte wirtschaftliche Ziel –der Übergang zu einer wissensbasierten Wirtschaft (Zweck der diskriminierenden Praxis) – nicht nur ernst genommen, sondern auch tatsächlich verfolgt wird.

Der Generalanwalt hat daher in keiner Weise die diskriminierende Praxis der Regierung bestätigt. Er schlägt vielmehr vor, dass der Gerichtshof das Verwaltungsgericht auffordern soll, auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen zu prüfen, ob die umstrittene Residenzpflicht angemessen ist und nicht über das hinaus geht, was zum Erreichen des verfolgten Ziels notwendig ist.

Das Problem der Umqualifizierung der Familienzulagen (abgeschafft für Studierende im Hochschulbereich und wieder eingeführt, aber nur für die Einwohner Luxemburgs in Form von finanziellen Beihilfen) welches Bestandteil des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, wurde nicht durch den Generalstaatsanwalt angesprochen. Diese Entscheidung obliegt dem Verwaltungsgericht, so dass diese Auseinandersetzung noch nicht beendet ist.

Die Schlussfolgerungen des Generalanwalts sind für den nicht Gerichtshof nicht bindend. Dieser wird sein Urteil zu einem späteren Zeitpunkt fällen.

Mitgeteilt vom OGBL
m 8. Februar 2013