Einige Hinweise, die sich als nützlich herausstellen könnten!

impotsZahlreiche steuerpflichtige Grenzgänger haben gerade ihre Steuerkarte 2018 bekommen.
Zur Erinnerung: Die verheirateten Grenzgänger, die die Bedingungen zur steuerlichen Gleichbehandlung erfüllen und die dafür den Antrag gestellt haben, werden feststellen, dass ihre Steuerkarte Änderungen gegenüber den vorhergehenden Jahren vorweist.

Der OGBL erinnert in der Tat daran, dass auf der Steuerkarte keine Steuerklasse mehr vermerkt ist, sondern ein Steuersatz. Dieser Steuersatz wird dem Arbeitgeber dazu dienen, den Betrag des abgeführten Steuerabzugs zu berechnen.

Zweiter wichtiger Unterschied: der Betrag der Fahrtskosten (FD) sowie der außerberufliche Freibetrag (AC) stehen auch nicht mehr auf der Steuerkarte. Diese beiden Beträge (FD + AC) wurden in der Tat schon von der Steuerverwaltung zurückbehalten, um den Steuersatz zu berechnen.

Der Arbeitgeber muss also einfach nur, sobald der Arbeitnehmer ihm die Steuerkarte eingereicht hat, die Beträge anwenden, die auf Letzterer stehen. In anderen Worten muss er den Steuersatz, der auf der Steuerkarte steht, strikt anwenden und nichts anderes.

Die neuen Steuerkarten können in einigen Unternehmen, die es gut meinen, für Verwirrung sorgen. Sie könnten dazu verleitet sein, die Fahrtkosten und den außerberuflichen Freibetrag für die Lohnberechnung zu berücksichtigen (und so, ohne es zu wissen, sie ein zweites Mal anwenden).

Der OGBL intervenierte bei der Steuerverwaltung, indem er sie darum bat, die Arbeitgeber doch bitte über diese Änderung zu informieren, und sie an die zu befolgende Vorgehensweise zu erinnern, indem sie zum Beispiel ein Newsletter zu diesem Thema veröffentlicht.

Der OGBL erinnert ebenfalls daran, dass die Art und Weise, wie der Steuersatz zurzeit festgelegt wird, nicht im geringsten zum Nachteil des Arbeitnehmers ist. Ganz im Gegenteil erlaubt sie, sich so viel wie möglich dem wirklich geschuldeten Steuerbetrag zu nähern.

Mitgeteilt vom OGBL
am 19. Januar 2018

Versand der Lohnsteuerkarten an die Grenzgänger

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Laut den dem OGBL vorliegenden Informationen, werden die ersten Lohnsteuerkarten für das Jahr 2018, ab dem 15. Januar an die betroffenen Grenzgänger (Arbeitnehmer und Rentner) versendet.

Der OGBL weist darauf hin, dass es dem Arbeitnehmer obliegt, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Daten zu überprüfen, um sie anschließend bei seinem Arbeitgeber einzureichen. Sollten die Angaben auf der Lohnsteuerkarte falsch sein, so ist es die Pflicht des Arbeitnehmers die Steuerverwaltung zwecks einer Berichtigung zu informieren.

Zur Erinnerung: durch die Steuerreform wird auf der Lohnsteuerkarte von allen Grenzgängern, die die Bedingungen für die steuerliche Gleichbehandlung mit Inländern erfüllen und einen entsprechenden Antrag gestellt haben, eingetragen. Dieser Satz dient dazu die einzuhaltende Lohnsteuer zu ermitteln.

In dem Newsletter, der am 19. Dezember 2017 auf der Internetseite der Steuerverwaltung veröffentlicht wurde, werden die Arbeitnehmer daran erinnert, dass „…bis zum Erhalt der neuen Lohnsteuerkarte für 2018, der Steuerrückbehalt provisorisch nach der Lohnsteuerkarte 2017 berechnet werden kann…“.

Leider kommt es in einigen Fällen vor, dass die Arbeitgeber dieser Empfehlung der Steuerverwaltung nicht nachkommen, und dass sie solange sie nicht im Besitz der neuen Lohnsteuerkarte sind, die höchste Besteuerung von 33% anwenden.

Diese Vorgehensweise bringt bedeutende negative Folgen für die betroffenen Grenzgänger mit sich, auch wenn der Arbeitgeber rückwirkend eine Berichtigung der zu hohen Besteuerung vornimmt.

Um solche Probleme zu vermeiden, werden Eure OGBL-Delegierten bei den Unternehmensleitungen auf die Einhaltung der Empfehlungen der Steuerverwaltung drängen, das bedeutet, dass solange die neuen Lohnsteuerkarten für 2018 nicht vorliegen, nicht mit dem maximalen Steuersatz besteuert werden soll.

Mitgeteilt vom OGBL
am 15. Januar 2018

Der OGBL hat Verbesserungen für verheiratete Grenzgänger durchgesetzt

Die von der Abgeordnetenkammer Ende 2016 verabschiedete Steuerreform wurde von Arbeitnehmern und Rentnern mehrheitlich positiv bewertet, insbesondere mit Blick auf die enthaltenen Steuererleichterungen für kleine und mittlere Einkommen.  Dennoch hat der OGBL verschiedene Punkte von Beginn an kritisiert. Zu nennen sind hier   insbesondere die Absenkung der Unternehmenssteuern und die fehlende automatische Anpassung der Steuertabellen an die Inflation und die Ungleichbehandlung der Grenzgänger gegenüber den in Luxemburg lebenden Steuerpflichtigen.

In diesem Punkt konnte der OGBL nach mehreren Treffen mit dem Finanzminister sowie der Steuerverwaltung verschiedene Änderungen im Steuergesetz erreichen, um die steuerliche Ungleichbehandlung zwischen Grenzgängern und in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen zu verringern.

Der OGBL hat von  Beginn an insbesondere drei diskriminierende Punkte der Steuerreform kritisiert und Änderungen gefordert. Es handelte sich dabei um die Pflicht, seine Steuerklasse im Vorhinein (also vor dem 31. Dezember) und unwiderruflich zu wählen, den Zugang zu Steuerklasse 2 nur wenn mindestens 90 % des Einkommens des Steuerpflichtigen aus Luxemburg stammen (50 % des Einkommens für die belgischen Grenzgänger), sowie die mangelhafte Information der Steuerpflichtigen, denen es unmöglich gemacht wurde, bei ihrer Steuerklasse die richtige Wahl zu treffen.

Nach langen Verhandlungen wurden folgende Verbesserungen erreicht:

Wahl der Steuerklasse :

Obwohl der verheiratete Grenzgänger der Steuerverwaltung immer noch die Wahl seiner Steuerklasse und seine Einkünfte mitteilen muss, wenn er sich für die Steuerklasse 2 entscheidet, wird er die Wahl seiner Steuerklasse im Laufe des Steuerjahres (oder darüber hinaus durch die Abgabe einer Steuererklärung)  wieder ändern können, wenn es sich herausstellt, dass die ursprüngliche Wahl für ihn nachteilig wäre. Die Bedingung, dass die Steuerklassenwahl im Vorhinein getroffen werden muss wurde also abgeschafft.

Zugang zur Steuerklasse 2:

Zu der Grenze von 90% des Einkommens aus Luxemburg (50 % für die belgischen Grenzgänger) kommt eine Alternative hinzu:

Der Zugang zur Steuerklasse 2 wird zukünftig auch möglich sein, wenn der Steuerpflichtige weniger als 13.000 € nicht luxemburgisches Einkommen pro Jahr erzielt (Bruttogehalt abzüglich Werbungskosten und Fahrtkosten). Die Einführung dieser neuen Grenze für den Zugang zur Steuerklasse 2 wird es vielen Arbeitnehmern, die teilweise außerhalb Luxemburgs arbeiten sowie einer großen Anzahl von Rentnern, die zwei Renten beziehen erlauben, steuerlich mit einem in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt zu werden und so weiterhin von den gleichen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten zu profitieren.

Fehlende Informationen für die richtige Wahl der Steuerklasse :

Auf Drängen des OGBL wird die Steuerverwaltung auf ihrer Internetseite einen Steuerrechner veröffentlichen, welcher es jedem Steuerpflichtigen erlauben wird, seine individuelle Situation zu simulieren, und die für sich beste Wahl zu treffen.

In den nächsten Wochen wird der OGBL eine ausführliche Steuerbroschüre veröffentlichen, in der alle wichtigen Informationen zu dem neuen Gesetz zusammengefasst sind.

Mitgeteilt vom OGBL am 27. Juli 2017

L’OGBL demande au ministre Hansen de mettre en suspens les dossiers incomplets des étudiants résidents en Belgique

cedies cmykLes étudiants résidents en Belgique, dont au moins l’un des parents a un lien étroit avec la sécurité sociale luxembourgeoise, ont le droit de demander l’octroi d’une bourse d’études au Luxembourg.

Pour être acceptée auprès du Centre de Documentation et d’Information de l’Enseignement Supérieur (CEDIES), cette demande doit être accompagnée d’une attestation émise par l’administration de la fédération Wallonie Bruxelles, mentionnant le montant de l’allocation d’études octroyée en Belgique.

La date butoir pour la remise de cette attestation a été fixée au 30 avril 2017 pour les demandes de bourses d’études concernant l’année académique 2016-2017.

A quatre jours de l’échéance, bon nombre d’étudiants concernés n’ont pas encore reçu cette attestation, alors que les demandes ont été introduites en Belgique avant le 31 octobre 2016.

L’OGBL vient d’écrire au ministre délégué à l’Enseignement Supérieur et à la Recherche, Marc Hansen, afin de lui demander qu’il donne instruction au CEDIES de prolonger le délai, pour la remise de ladite attestation, jusqu’au 31 juillet 2017.

En effet, les étudiants résidents en Belgique ne peuvent en aucun cas être les perdants d’un système qui illustre, une nouvelle fois, les obstacles dressés de manière récurrente par les différentes législations nationales sur le parcours administratif des travailleurs mobiles en Europe.

En attendant, l’OGBL espère que l’administration communautaire de Wallonie Bruxelles en charge des allocations d’études aura, d’ici fin juillet, résorbé son retard de traitement des dossiers de demande d’allocation d’études, actuellement estimé à quatre mois.

Communiqué par l’OGBL
le 26 avril 2017

Un arrêt scandaleux et anti-européen

Dans un arrêt du 16 février 2017, la Cour administrative vient de confirmer, sur appel de l’Etat, la pratique anti-européenne du gouvernement qui vise à déduire l’aide personnalisée pour le logement (APL) – payée en France aux étudiants – de l’aide financière pour étudiants, mais seulement lorsqu’elle est … payée aux résidents français.

Les étudiants résidant au Luxembourg et étudiant en France pourront par contre la garder, car la loi rend possible cette différenciation.

Cet arrêt, qui touche aussi les frontaliers luxembourgeois travaillant au pays, est scandaleux à plusieurs points de vue:

1)       Pendant plus d’un siècle, les étudiants luxembourgeois, dont beaucoup de juristes, ont pu profiter du système universitaire français gratuit. Et ils ont profité aussi de l’APL depuis son introduction pour leurs logements en France.

2)       Cet arrêt est un véritable déni de justice. Jamais la Cour administrative, bien que régulièrement sollicitée, n’a daigné poser à la Cour de Justice de l’Union Européenne la question préjudicielle sur la nature de prestation familiale de l’aide financière pour étudiants, lui posant seulement des questions en rapport avec son caractère d’avantage social accordé aux travailleurs frontaliers … et, à présent, elle se réfère à une prétendue “jurisprudence constante” dont elle a elle-même contribué à biaiser le cadre.

3)       A l’inverse, lorsqu’il s’agit d’appliquer un régime de non-cumul propre au Luxembourg – et d’ailleurs non prévu dans la réglementation sur la libre circulation des travailleurs – la Cour administrative, au travers d’une «vision de réalisme économique», reconnait que les APL constituent pour le ménage auquel appartient l’étudiant «un soulagement de la charge de ses frais d’étude» – qualification qu’adopte généralement la CJUE pour désigner les … prestations familiales.

Il en découle que l’aide pour étudiants ne serait pas une prestation familiale en elle-même, mais des prestations familiales pourraient en être déduites, par l’effet d’un système de non-cumul national non prévu par la législation européenne et contraire au système de non-cumul européen en matière de prestations familiales.

L’OGBL est en train d’étudier la possibilité d’une plainte contre l’Etat luxembourgeois pour fausse application des textes européens tant par son législateur que par ses tribunaux, car cet arrêt, faiblement motivé en droit, et essentiellement animé par des considérations comptables d’Etat, est définitif alors qu’un recours en cassation n’est pas prévu dans l’ordre juridique administratif.

Communiqué par l’OGBL
le 24 février 2017

Studentenbeihilfen – Verruga-Urteil : mit einem lachenden und einem weinenden Auge

Cour_de_Justice_europeenne_logoDer OGBL freut sich darüber, dass in der Verruga-Angelegenheit, die er,  für eines seiner Mitglieder, vor dem Europäischen Gerichtshof unterstützt hat, am 14. Dezember 2016  entschieden wurde, dass die verlangte ununterbrochene Arbeitszeit in Luxemburg, um eine Studentenbeihilfe für ein Kind zu erhalten,  viel zu lang ist.

Wie von einem Sprecher des EUGH angegeben wurde, riskiert auch die Bestimmung des aktuellen Gesetzes, das die gleiche Frist von fünf Jahren vorsieht, aber auf einen Zeitraum von sieben Jahren gerechnet,  dasselbe Schicksal  zu erleiden, wie der Generalanwalt Wathelet es in seinen Schlussanträgen vom 2.Juni 2016 angedeutet hatte.

Der OGBL möchte jedoch auch an seine Mitteilung vom 2.Juni erinnern, in der er mit besonderem Nachdruck die Hauptschlussfolgerungen von Herrn Wathelet unterstützt hat, die darauf hinauslaufen, das vorbehaltslose Recht aller Erwerbstätigen auf die gleichen sozialen Vergünstigungen im Land der Arbeit, für die ganze Zeit der Arbeit, zu betonen, so wie es die Verordnung über die Freizügigkeit der Beschäftigten innerhalb der Gemeinschaft übrigens ausdrücklich vorsieht.

Trotz ihrer positiven Auswirkungen auf die bereits lange in Luxemburg  Beschäftigten,  bedeuten Rechtssprechnungen wie die in den Angelegenheiten Giersch (Prinzipienurteil vom 20.Juni 2013 in Sachen Studentenhilfen) und Verruga eine Verletzung dieser Verordnung, welche niemals ein „hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft“ des Staates der Arbeit  vorausgesetzt hatte. Also ist das Urteil Verruga gleichzeitig  auch ein besorgniserregender Schritt hin zur falschen und diskriminatorischen (im Urteil ausdrücklich zitierten) Theorie eines angeblichen „Stipendientourismus“.

Gleichzeitig möchte der OGBL daran erinnern, dass er von Anfang an behauptet hatte, dass die Studentenbeihilfen, die das Kindergeld für Studenten ersetzt haben, de facto eine Familienleistung  seien, welche auf dem existierenden System der Nichtkumulierbarkeit von Familienleistungen beruhen müsste, was viele Probleme auch der luxemburgischen Regierung lösen würde und gleichzeitig wohl den vielen Klagen und auch Vorabentscheidungsgesuchen beim EUGH ein Ende setzen würde.

Der OGBL hat noch nicht die Hoffnung aufgegeben, dass die luxemburgischen Gerichte eines Tages diese Frage dem EUGH stellen werden.

Mitgeteilt vom OGBL
am 14. Dezember 2016