Gesetzentwurf zur Reform der Gesetzgebung der staatlichen Studienbeihilfen für Hochschulbildung

Nach dem x-ten Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das dem Luxemburger Staat Unrecht gibt, hat die Regierung gerade eben mitten in der Sommerzeit einen neuen Gesetzesentwurf eingereicht, bei dem es um die Änderung der staatlichen Studienbeihilfen für Hochschulbildung geht. Es handelt sich hierbei schon um die vierte Reform der Gesetzgebung in diesem Bereich.

Zur Erinnerung, das neue System der Finanzbeihilfe wurde Ende 2010 von einem CSV-Minister eingeführt. Dieses neue System war schon vom OGBL heftig kritisiert worden. Zwei Hauptargumente wurden vorgebracht: einerseits brachte das neue System einer Mehrheit von Haushalten den Verlust von bedeutenden Geldbeträgen ein, andrerseits führte dieses neue System diskriminierende Maßnahmen gegenüber den Grenzgänger-Arbeitnehmern ein, die in der Tat als Empfänger von diesen finanziellen Beihilfen ausgeschlossen waren.

Nach diesen grundsätzlichen Kritiken, hat der OGBL zahlreiche Beschwerden eingereicht, sowohl vor europäischen Instanzen als auch vor nationalen Gerichtsbarkeiten.

Der vorliegende Gesetzentwurf bringt leichte Verbesserungen mit sich, für ein Gesetz dessen Grundlage jedoch weiterhin Diskriminierungen gegenüber den Grenzgängern enthält. In der Tat sind drei Auswahlkriterien angepasst worden (Erweiterung der Referenzperiode, Einführung eines Kriteriums das eine Bindung zu Luxemburg herstellt, Einführung eines Kriteriums das dem Studenten selbst ermöglicht eine Bindung zu Luxemburg herzustellen) und so wird diese neue Reform sicherlich mit sich bringen, die Zahl der Grenzgänger-Studenten auszubauen, die von staatlichen Studienbeihilfen für Hochschulbildung profitieren können.

Leider entfernt die Reform die bestehenden diskriminierenden Klauseln nicht, die gegen die Reglementierung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstoßen. Schlimmer, sie führt ebenfalls das Prinzip der Verbindung mit dem Arbeitsland ein (Prinzip das nirgends in diesen gleichen europäischen Reglements vorkommt). In der Ausführung der Gründe wird ebenfalls ein gewagter und irreführender Vergleich zwischen dem Recht auf Studienbeihilfen und auf Altersrente gemacht.

Der OGBL möchte daran erinnern, dass er von Anfang an die Position verteidigte, nach der die Studienbeihilfen für Hochschulbildung (die eigentlich die Familienzulagen für Studenten ersetzt) eine Sozialleistung darstellt, die – nach der europäischen Reglementierung – jedem Arbeitnehmer bedingungslos in seinem Arbeitsland zustehen muss, unabhängig davon, in welchem Land er seinen Wohnsitz hat.

Diese neue Reform wird sicherlich nicht die letzte sein, und wird es jedenfalls auch nicht fertigbringen, die zahlreichen immer noch laufenden Beanstandungen einzudämmen.

Mitgeteilt vom OGBL

L’accord ne doit pas pénaliser les salariés frontaliers français – Et encore moins ceux avec les revenus les plus modestes

Depuis la ratification par la France de la future convention fiscale bilatérale avec le Luxembourg, diverses interprétations quant à d’éventuelles conséquences de cette dernière font couler beaucoup d’encre. Certaines déclarations non-vérifiées sous-entendent que les salariés frontaliers français seraient impactés négativement, notamment par l’introduction générale d’un impôt différentiel payable en France.

Si tel est vraiment le cas, la question se pose objectivement de savoir: à quoi sert réellement cette convention, puisqu’à l’origine elle a pour but d’éviter toute double imposition? Où serait, le cas échéant, «l’équité fiscale» entre les salariés résidents et non-résidents tant prônée par le gouvernement luxembourgeois (déjà mise à mal par la non-reconnaissance automatique de la classe 2)?

Quelles seraient, dans ce cas de figure, les conséquences désastreuses de cette convention sur les revenus modestes (proches du salaire minimum) et, partant, dans divers secteurs comme le nettoyage, le commerce ou la restauration?

Depuis le lancement de ces divers effets d’annonces médiatiques, l’OGBL cherche à avoir des explications officielles du côté français. Ainsi, l’OGBL a pris contact avec la Direction Générale des Finances Publiques en vue d’une clarification (les centres locaux n’étant pas encore informés des méthodes pratiques à implémenter) et il a, avec l’appui de divers soutiens politiques, demandé une entrevue urgente avec la présidente de la commission des Affaires étrangères à l’Assemblée nationale en France (commission au sein de laquelle l’accord a été discuté). L’OGBL devrait être reçu par cette dernière dans les prochaines semaines.

L’OGBL ne pourra pas accepter un double matraquage fiscal et entreprendra toutes les démarches pour l’éviter. L’OGBL compte également interpeller les politiques luxembourgeois lorsque cette convention sera amenée à être ratifiée par la Chambre des députés. Une entrevue a d’ailleurs déjà été demandé auprès du ministre des Finances.

Parallèlement, il serait de toute façon souhaitable de réviser le contenu de cette convention également sur d’autres aspects, notamment ceux concernant le protocole relatif au télétravail. Les dispositions de cette convention, présentées comme une avancée en matière de télétravail (29 jours de carence fiscale), sont totalement inadaptées à la réalité et incohérentes par rapport aux règlements européens relatifs à la Sécurité sociale (25% du temps de travail dans le pays de résidence).

Ces dispositions ne permettront pas non plus de favoriser en pratique une conciliation entre vie privée et professionnelle et ne serviront pas non plus d’alternative, un tant soit peu crédible, pour diminuer les problèmes de transports quotidiens auxquels sont confrontés les navetteurs frontaliers ou résidents.

Pour l’instant, au regard de la faible lisibilité du texte ratifiée par la France qui déroute même les experts fiscaux, il y a un besoin urgent de clarification quant aux conséquences fiscales et à l’impact de celle-ci sur les 100 000 frontaliers français qu’emploie le Grand-Duché.

C’est à cette tâche primordiale que l’OGBL va s’atteler en continuant à défendre les intérêts de tous les salariés.

Communiqué par l’OGBL
le 25 février 2019

Als ein in Luxemburg Beschäftigter sind Sie ein vollwertiger „Bürger“ der Luxemburger sozialen Demokratie!

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Üben Sie Ihr demokratisches Recht in Luxemburg aus und beteiligen Sie sich an der Wahl zum Parlament der Arbeit.

Das Parlament der Arbeit, also das Plenum der Arbeitnehmerkammer (CSL), besteht aus 60 gewählten Mitgliedern. Sie sind die Vertreter aller privatrechtlichen aktiven und pensionierten Arbeitnehmer Luxemburgs. Wahlrecht haben sowohl die luxemburgischen und nicht-luxemburgischen Staatsbürger, die im Großherzogtum Luxemburg wohnen, als auch die Grenzgänger.

Im Dienste der Arbeitnehmer und Pensionierten

Die Arbeitnehmerkammer (CSL) ist ein wichtiges Instrument der politischen und sozialen Mitbestimmung. Die CSL arbeitet Gutachten zu Gesetzesvorlagen und Verordnungen aus, veröffentlicht Stellungnahmen zur Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie juristische Gutachten und spielt eine vorrangige Rolle im Bereich der beruflichen Weiterbildung. Des Weiteren entsendet die CSL die Vertreter der Arbeitnehmer und Pensionierten in die Einrichtungen der Sozialversicherung sowie als Beisitzer an die Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeiten.

9 Berufsgruppen

Die Aufteilung der Sitze im Parlament der Arbeit erfolgt nach Berufsgruppen. Es gibt 9 Gruppen: Eisen- und Stahlindustrie: 5 Sitze; Sonstige Industrien: 8 Sitze; Bauwesen: 6 Sitze; Finanzdienstleistungen: 8 Sitze; Dienstleistungssektor: 14 Sitze; Verwaltung und öffentliche Unternehmen: 4 Sitze; Gesundheit und Soziales: 6 Sitze; Nationale Eisenbahngesellschaft: 3 Sitze; Rentner: 6 Sitze.

Im Rahmen der Sozialwahlen stellen die Gewerkschaften die Kandidatenlisten auf

Zurzeit ist die Sitzaufteilung im Parlament der Arbeit wie folgt:

OGBL: 38 Sitze; LCGB: 15 Sitze; Aleba: 4 Sitze; FNCTTFEL: 2 Sitze; Syprolux: 1 Sitz.

Wahl

Die Wahl für die nächste Mandatsperiode läuft derzeit. Jeder wahlberechtigten Person wurde ihr Wahlzettel für die Berufsgruppe, der sie angehört, per Post zugesandt. Der Zettel enthält die entsprechenden Kandidatenlisten. In jeder Gruppe treten zweimal mehr Kandidatinnen und Kandidaten an, als es Sitze im Parlament der Arbeit zu besetzen gibt. Dies aus dem einfachen Grund, weil auch 60 stellvertretende Mitglieder gewählt werden.

Die Wahl wird am kommenden 12. März abgeschlossen. Senden Sie Ihren Stimmzettel in dem dafür vorgesehenen Umschlag rechtzeitig zurück, damit er das Wahlbüro spätestens am 12. März 2019 erreicht. Detaillierte Wahlanleitungen finden Sie hier: https://elsoc.lu/de/wahlsystem/

Üben Sie Ihr Wahlrecht aus und wählen Sie OGBL – Liste 1

Liebe Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Sie haben es verstanden: Sie besitzen in Luxemburg ein demokratisches Recht! Nutzen Sie es, schmeißen Sie Ihren Stimmzettel nicht weg, wählen Sie für die Kandidatinnen und Kandidaten der 1. Gewerkschaft Luxemburgs! Wählen Sie Liste 1 – OGBL!

Besuchen Sie die OGBL-Internetseite für die Sozialwahlen 2019 und informieren Sie sich über die Forderungen der stärksten sozialen Kraft im Großherzogtum Luxemburg für die kommenden fünf Jahre: https://elsoc.lu/de/broschueren/

Indem Sie den OGBL stärken, stärken Sie diejenige gewerkschaftliche Kraft, die seit Jahrzehnten die bestmöglichen Ergebnisse für die Arbeitnehmer und ihre Familien, die Pensionierten, die Kranken und Invaliden erringt! Egal welche politischen Parteien an der Macht sind, wenn die Regierung eine gegen die Interessen der Arbeitnehmer und Pensionierten gerichtete Politik anvisiert, dann ist der OGBL zur Stelle. Der OGBL war schon immer eine starke und gefürchtete Oppositionskraft und wird dies auch in Zukunft bleiben.

>> PDF-Dokument <<

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Wie weit sind die Gerichtsaffären fortgeschritten?

Etudiants_photoDer OGBL hat seine Unterstützung in Zivilklagen gegen den Staat gegeben, im Anschluss an die 2010 durchgeführte Reform der Finanzbeiträge (Studienbörsen), da sie gegen die europäischen Normen verstieß.
Zurzeit sind die Grundsatzfälle in der zivilrechtlichen Handlung gegen den Staat noch nicht definitiv zu Ende gebracht. Sie sind nach wie vor beim Berufungsgericht hängig. Der OGBL hat in der Tat bei zwei negativen Urteilen aus erster Instanz Berufung eingelegt. Zurzeit ist es noch heikel sich darüber auszusprechen, welches Schicksal den verschiedenen Grundsatzfällen im Endeffekt widerfahren wird, während noch kein endgültiger Entschluss gefasst wurde. Um mehr darüber zu wissen, müssen noch 12 Monate gewartet werden, die Zeit die notwendig ist, um eine endgültige Entscheidung in der Berufung zu bekommen.
Der OGBL wird die Gelegenheit nutzen, um seine Mitglieder zu benachrichtigen.

Wie steht es mit den trimestriellen Vorschüssen für 2018?

impositionDie neuen Bestimmungen, die für die verheirateten Grenzgänger gelten nachdem die Steuerreform in Luxemburg in Kraft getreten ist, werfen regelmäßig immer wieder neue Fragen auf. So stellt sich insbesondere die Frage über die Auswirkungen der Steuerreform auf die trimestriellen Vorschüsse.

Sind sie immer noch aktuell? Müsste die Besteuerung an der Quelle der verheirateten Grenzgänger, die beide in Luxemburg arbeiten und die sich beide für einen Besteuerungssatz entschieden haben (=Gleichbehandlung mit Steuerklasse 2), nicht mittlerweile nahe an der wahrhaftig geschuldeten Steuer liegen?

Nach Vorsprechen bei der Steuerverwaltung (ACD), kann der OGBL bestätigen, dass die trimestriellen Vorschüsse, die die verheirateten Grenzgänger zahlten, von den kompetenten Steuerbüros annulliert wurden, wenn die betroffenen Arbeitnehmer keine Einkommen haben, die der Quellensteuer nicht unterliegen und wenn die per Brief mitgeteilten oder über Guichet.lu beantragten Steuersätze die Gesamtheit ihrer Einkommen betreffen.

Der OGBL teilt ebenfalls mit, dass die betroffenen verheirateten Grenzgänger in Kürze von der ACD ein Schreiben erhalten werden, das über die neue Festlegung der trimestriellen Einkommenssteuervorschüsse für das Jahr 2018 informiert.

Mitgeteilt vom OGBL
am 5. Februar 2018

Einige Hinweise, die sich als nützlich herausstellen könnten!

impotsZahlreiche steuerpflichtige Grenzgänger haben gerade ihre Steuerkarte 2018 bekommen.
Zur Erinnerung: Die verheirateten Grenzgänger, die die Bedingungen zur steuerlichen Gleichbehandlung erfüllen und die dafür den Antrag gestellt haben, werden feststellen, dass ihre Steuerkarte Änderungen gegenüber den vorhergehenden Jahren vorweist.

Der OGBL erinnert in der Tat daran, dass auf der Steuerkarte keine Steuerklasse mehr vermerkt ist, sondern ein Steuersatz. Dieser Steuersatz wird dem Arbeitgeber dazu dienen, den Betrag des abgeführten Steuerabzugs zu berechnen.

Zweiter wichtiger Unterschied: der Betrag der Fahrtskosten (FD) sowie der außerberufliche Freibetrag (AC) stehen auch nicht mehr auf der Steuerkarte. Diese beiden Beträge (FD + AC) wurden in der Tat schon von der Steuerverwaltung zurückbehalten, um den Steuersatz zu berechnen.

Der Arbeitgeber muss also einfach nur, sobald der Arbeitnehmer ihm die Steuerkarte eingereicht hat, die Beträge anwenden, die auf Letzterer stehen. In anderen Worten muss er den Steuersatz, der auf der Steuerkarte steht, strikt anwenden und nichts anderes.

Die neuen Steuerkarten können in einigen Unternehmen, die es gut meinen, für Verwirrung sorgen. Sie könnten dazu verleitet sein, die Fahrtkosten und den außerberuflichen Freibetrag für die Lohnberechnung zu berücksichtigen (und so, ohne es zu wissen, sie ein zweites Mal anwenden).

Der OGBL intervenierte bei der Steuerverwaltung, indem er sie darum bat, die Arbeitgeber doch bitte über diese Änderung zu informieren, und sie an die zu befolgende Vorgehensweise zu erinnern, indem sie zum Beispiel ein Newsletter zu diesem Thema veröffentlicht.

Der OGBL erinnert ebenfalls daran, dass die Art und Weise, wie der Steuersatz zurzeit festgelegt wird, nicht im geringsten zum Nachteil des Arbeitnehmers ist. Ganz im Gegenteil erlaubt sie, sich so viel wie möglich dem wirklich geschuldeten Steuerbetrag zu nähern.

Mitgeteilt vom OGBL
am 19. Januar 2018