Versand der Lohnsteuerkarten an die Grenzgänger

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Laut den dem OGBL vorliegenden Informationen, werden die ersten Lohnsteuerkarten für das Jahr 2018, ab dem 15. Januar an die betroffenen Grenzgänger (Arbeitnehmer und Rentner) versendet.

Der OGBL weist darauf hin, dass es dem Arbeitnehmer obliegt, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Daten zu überprüfen, um sie anschließend bei seinem Arbeitgeber einzureichen. Sollten die Angaben auf der Lohnsteuerkarte falsch sein, so ist es die Pflicht des Arbeitnehmers die Steuerverwaltung zwecks einer Berichtigung zu informieren.

Zur Erinnerung: durch die Steuerreform wird auf der Lohnsteuerkarte von allen Grenzgängern, die die Bedingungen für die steuerliche Gleichbehandlung mit Inländern erfüllen und einen entsprechenden Antrag gestellt haben, eingetragen. Dieser Satz dient dazu die einzuhaltende Lohnsteuer zu ermitteln.

In dem Newsletter, der am 19. Dezember 2017 auf der Internetseite der Steuerverwaltung veröffentlicht wurde, werden die Arbeitnehmer daran erinnert, dass „…bis zum Erhalt der neuen Lohnsteuerkarte für 2018, der Steuerrückbehalt provisorisch nach der Lohnsteuerkarte 2017 berechnet werden kann…“.

Leider kommt es in einigen Fällen vor, dass die Arbeitgeber dieser Empfehlung der Steuerverwaltung nicht nachkommen, und dass sie solange sie nicht im Besitz der neuen Lohnsteuerkarte sind, die höchste Besteuerung von 33% anwenden.

Diese Vorgehensweise bringt bedeutende negative Folgen für die betroffenen Grenzgänger mit sich, auch wenn der Arbeitgeber rückwirkend eine Berichtigung der zu hohen Besteuerung vornimmt.

Um solche Probleme zu vermeiden, werden Eure OGBL-Delegierten bei den Unternehmensleitungen auf die Einhaltung der Empfehlungen der Steuerverwaltung drängen, das bedeutet, dass solange die neuen Lohnsteuerkarten für 2018 nicht vorliegen, nicht mit dem maximalen Steuersatz besteuert werden soll.

Mitgeteilt vom OGBL
am 15. Januar 2018

Der OGBL hat Verbesserungen für verheiratete Grenzgänger durchgesetzt

Die von der Abgeordnetenkammer Ende 2016 verabschiedete Steuerreform wurde von Arbeitnehmern und Rentnern mehrheitlich positiv bewertet, insbesondere mit Blick auf die enthaltenen Steuererleichterungen für kleine und mittlere Einkommen.  Dennoch hat der OGBL verschiedene Punkte von Beginn an kritisiert. Zu nennen sind hier   insbesondere die Absenkung der Unternehmenssteuern und die fehlende automatische Anpassung der Steuertabellen an die Inflation und die Ungleichbehandlung der Grenzgänger gegenüber den in Luxemburg lebenden Steuerpflichtigen.

In diesem Punkt konnte der OGBL nach mehreren Treffen mit dem Finanzminister sowie der Steuerverwaltung verschiedene Änderungen im Steuergesetz erreichen, um die steuerliche Ungleichbehandlung zwischen Grenzgängern und in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen zu verringern.

Der OGBL hat von  Beginn an insbesondere drei diskriminierende Punkte der Steuerreform kritisiert und Änderungen gefordert. Es handelte sich dabei um die Pflicht, seine Steuerklasse im Vorhinein (also vor dem 31. Dezember) und unwiderruflich zu wählen, den Zugang zu Steuerklasse 2 nur wenn mindestens 90 % des Einkommens des Steuerpflichtigen aus Luxemburg stammen (50 % des Einkommens für die belgischen Grenzgänger), sowie die mangelhafte Information der Steuerpflichtigen, denen es unmöglich gemacht wurde, bei ihrer Steuerklasse die richtige Wahl zu treffen.

Nach langen Verhandlungen wurden folgende Verbesserungen erreicht:

Wahl der Steuerklasse :

Obwohl der verheiratete Grenzgänger der Steuerverwaltung immer noch die Wahl seiner Steuerklasse und seine Einkünfte mitteilen muss, wenn er sich für die Steuerklasse 2 entscheidet, wird er die Wahl seiner Steuerklasse im Laufe des Steuerjahres (oder darüber hinaus durch die Abgabe einer Steuererklärung)  wieder ändern können, wenn es sich herausstellt, dass die ursprüngliche Wahl für ihn nachteilig wäre. Die Bedingung, dass die Steuerklassenwahl im Vorhinein getroffen werden muss wurde also abgeschafft.

Zugang zur Steuerklasse 2:

Zu der Grenze von 90% des Einkommens aus Luxemburg (50 % für die belgischen Grenzgänger) kommt eine Alternative hinzu:

Der Zugang zur Steuerklasse 2 wird zukünftig auch möglich sein, wenn der Steuerpflichtige weniger als 13.000 € nicht luxemburgisches Einkommen pro Jahr erzielt (Bruttogehalt abzüglich Werbungskosten und Fahrtkosten). Die Einführung dieser neuen Grenze für den Zugang zur Steuerklasse 2 wird es vielen Arbeitnehmern, die teilweise außerhalb Luxemburgs arbeiten sowie einer großen Anzahl von Rentnern, die zwei Renten beziehen erlauben, steuerlich mit einem in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt zu werden und so weiterhin von den gleichen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten zu profitieren.

Fehlende Informationen für die richtige Wahl der Steuerklasse :

Auf Drängen des OGBL wird die Steuerverwaltung auf ihrer Internetseite einen Steuerrechner veröffentlichen, welcher es jedem Steuerpflichtigen erlauben wird, seine individuelle Situation zu simulieren, und die für sich beste Wahl zu treffen.

In den nächsten Wochen wird der OGBL eine ausführliche Steuerbroschüre veröffentlichen, in der alle wichtigen Informationen zu dem neuen Gesetz zusammengefasst sind.

Mitgeteilt vom OGBL am 27. Juli 2017

Un arrêt scandaleux et anti-européen

Dans un arrêt du 16 février 2017, la Cour administrative vient de confirmer, sur appel de l’Etat, la pratique anti-européenne du gouvernement qui vise à déduire l’aide personnalisée pour le logement (APL) – payée en France aux étudiants – de l’aide financière pour étudiants, mais seulement lorsqu’elle est … payée aux résidents français.

Les étudiants résidant au Luxembourg et étudiant en France pourront par contre la garder, car la loi rend possible cette différenciation.

Cet arrêt, qui touche aussi les frontaliers luxembourgeois travaillant au pays, est scandaleux à plusieurs points de vue:

1)       Pendant plus d’un siècle, les étudiants luxembourgeois, dont beaucoup de juristes, ont pu profiter du système universitaire français gratuit. Et ils ont profité aussi de l’APL depuis son introduction pour leurs logements en France.

2)       Cet arrêt est un véritable déni de justice. Jamais la Cour administrative, bien que régulièrement sollicitée, n’a daigné poser à la Cour de Justice de l’Union Européenne la question préjudicielle sur la nature de prestation familiale de l’aide financière pour étudiants, lui posant seulement des questions en rapport avec son caractère d’avantage social accordé aux travailleurs frontaliers … et, à présent, elle se réfère à une prétendue “jurisprudence constante” dont elle a elle-même contribué à biaiser le cadre.

3)       A l’inverse, lorsqu’il s’agit d’appliquer un régime de non-cumul propre au Luxembourg – et d’ailleurs non prévu dans la réglementation sur la libre circulation des travailleurs – la Cour administrative, au travers d’une «vision de réalisme économique», reconnait que les APL constituent pour le ménage auquel appartient l’étudiant «un soulagement de la charge de ses frais d’étude» – qualification qu’adopte généralement la CJUE pour désigner les … prestations familiales.

Il en découle que l’aide pour étudiants ne serait pas une prestation familiale en elle-même, mais des prestations familiales pourraient en être déduites, par l’effet d’un système de non-cumul national non prévu par la législation européenne et contraire au système de non-cumul européen en matière de prestations familiales.

L’OGBL est en train d’étudier la possibilité d’une plainte contre l’Etat luxembourgeois pour fausse application des textes européens tant par son législateur que par ses tribunaux, car cet arrêt, faiblement motivé en droit, et essentiellement animé par des considérations comptables d’Etat, est définitif alors qu’un recours en cassation n’est pas prévu dans l’ordre juridique administratif.

Communiqué par l’OGBL
le 24 février 2017

Studentenbeihilfen – Verruga-Urteil : mit einem lachenden und einem weinenden Auge

Cour_de_Justice_europeenne_logoDer OGBL freut sich darüber, dass in der Verruga-Angelegenheit, die er,  für eines seiner Mitglieder, vor dem Europäischen Gerichtshof unterstützt hat, am 14. Dezember 2016  entschieden wurde, dass die verlangte ununterbrochene Arbeitszeit in Luxemburg, um eine Studentenbeihilfe für ein Kind zu erhalten,  viel zu lang ist.

Wie von einem Sprecher des EUGH angegeben wurde, riskiert auch die Bestimmung des aktuellen Gesetzes, das die gleiche Frist von fünf Jahren vorsieht, aber auf einen Zeitraum von sieben Jahren gerechnet,  dasselbe Schicksal  zu erleiden, wie der Generalanwalt Wathelet es in seinen Schlussanträgen vom 2.Juni 2016 angedeutet hatte.

Der OGBL möchte jedoch auch an seine Mitteilung vom 2.Juni erinnern, in der er mit besonderem Nachdruck die Hauptschlussfolgerungen von Herrn Wathelet unterstützt hat, die darauf hinauslaufen, das vorbehaltslose Recht aller Erwerbstätigen auf die gleichen sozialen Vergünstigungen im Land der Arbeit, für die ganze Zeit der Arbeit, zu betonen, so wie es die Verordnung über die Freizügigkeit der Beschäftigten innerhalb der Gemeinschaft übrigens ausdrücklich vorsieht.

Trotz ihrer positiven Auswirkungen auf die bereits lange in Luxemburg  Beschäftigten,  bedeuten Rechtssprechnungen wie die in den Angelegenheiten Giersch (Prinzipienurteil vom 20.Juni 2013 in Sachen Studentenhilfen) und Verruga eine Verletzung dieser Verordnung, welche niemals ein „hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft“ des Staates der Arbeit  vorausgesetzt hatte. Also ist das Urteil Verruga gleichzeitig  auch ein besorgniserregender Schritt hin zur falschen und diskriminatorischen (im Urteil ausdrücklich zitierten) Theorie eines angeblichen „Stipendientourismus“.

Gleichzeitig möchte der OGBL daran erinnern, dass er von Anfang an behauptet hatte, dass die Studentenbeihilfen, die das Kindergeld für Studenten ersetzt haben, de facto eine Familienleistung  seien, welche auf dem existierenden System der Nichtkumulierbarkeit von Familienleistungen beruhen müsste, was viele Probleme auch der luxemburgischen Regierung lösen würde und gleichzeitig wohl den vielen Klagen und auch Vorabentscheidungsgesuchen beim EUGH ein Ende setzen würde.

Der OGBL hat noch nicht die Hoffnung aufgegeben, dass die luxemburgischen Gerichte eines Tages diese Frage dem EUGH stellen werden.

Mitgeteilt vom OGBL
am 14. Dezember 2016

Zukünftige Besteuerung der Grenzgänger: Der OGBL in abwartender Haltung

rencontre_gramegna_03_10_2016_1Im Anschluss an die Anfrage des OGBL einer Dringlichkeitssitzung mit dem Finanzminister im Rahmen der zahlreichen aufgekommenen Fragen bezüglich der Steuerreform und etwas genauer bezüglich der Zuordnung der Grenzgänger in die verschiedenen Steuerklassen, wie sie es die Regierung vorgesehen hat, fand am 3. Oktober 2016 eine Sitzung statt.

Der OGBL nimmt den Willen der Regierung zur Kenntnis, die in Luxemburg wohnenden Arbeitnehmer und die Grenzgänger steuerlich gleichzustellen. Der OGBL widersetzt sich nicht dem Bestreben der Regierung nach mehr Steuergerechtigkeit. Jedoch könnte der OGBL nicht tollerieren, dass das von der Regierung angegebene Ziel, neue Diskriminierungen schaffe.

Trotz der technischen Erklärungen, die vom Finanzminister während des Treffens erläutert wurden, stellt der OGBL fest, dass es noch zahlreiche Grauzonen gibt. Der OGBL hat in diesem Zusammenhang auf eine Reihe von steuerlichen und juristischen Problemen hingewiesen, die zurzeit noch nicht aufgeklärt sind. Hier die Wichtigsten darunter:

  • Die Bestrafung der Grenzgänger mit niedrigem Einkommen durch die Anwendung eines höheren Steuersatzes als bisher
  • Die Konsequenzen der Verpflichtung für die Grenzgänger in Zukunft ihr „globales Einkommen“ zu deklarieren, um in die Steuerklasse 2 eingestuft zu werden
  • Die unterschiedlichen Folgen für die Grenzgänger, je nach Wohnland und je nach Steuerabkommen, das zwischen Luxemburg und ihrem Land abgeschlossen wurde
  • Die mögliche Nichtübereinstimmung zwischen den vorgesehenen Maßnahmen und den internationalen Regeln (Prinzip der nicht doppelten Besteuerung)
  • Der enorme Arbeitsaufwand, der auf die luxemburgische Verwaltung zukommt, durch die Änderung des Paradigma bezüglich der Steuersituation der Grenzgänger.

rencontre_gramegna_03_10_2016_2Die Sitzung brachte hervor, dass der Paradigmenwechsel, den die Regierung bezüglich der Besteuerung der Grenzgänger herbeiführen will, extrem komplex ist, insbesondere wegen vier verschiedenen vorhandenen nationalen Gesetzgebungen und unterschiedlichen Impakten der Reform, je nachdem ob die Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich oder Belgien kommen.

Durch die zahlreichen Fragen, die offen bleiben und die Bedenken, die vom OGBL vorgetragen wurden, hat der Minister vorgeschlagen, eine gemischte Arbeitsgruppe zu gründen, die zum Ziel hat, Lösungen zu den verschiedenen Problemen zu finden, die hervorgehoben wurden. Diese Arbeitgruppe dürfte in den kommenden Wochen entstehen.

Mitgeteilt vom OGBL
am 3. Oktober 2016

L’OGBL demande des éclaircissements au gouvernement

panneau_luxembourgLe projet de réforme fiscale et sa soi-disant tentative de mettre sur un même pied d’égalité les salariés résidents et non-résidents fait couler beaucoup d’encre ces jours-ci. De nombreuses questions se posent et un certain flou règne quant à la future répartition des non-résidents dans les différentes classes d’impôts.

L’OGBL souhaite, dans ce contexte, tout d’abord, souligner un certain nombre de points :

  • les experts de l’OGBL, ainsi que ceux de la Chambre des salariés, mènent actuellement une analyse en profondeur de l’ensemble des textes relatifs au projet de réforme fiscale, notamment en vue de l’établissement de l’avis que la CSL sera amenée à rédiger
  • certains passages contenus dans les textes en question prêtent pour le moins à confusion et nécessitent clairement de plus amples informations et précisions de la part du gouvernement
  • si, comme le décrit l’exposé des motifs accompagnant le projet de réforme, un traitement fiscal égal entre résidents et frontaliers est visé, il faut par conséquent s’assurer que la nouvelle loi ne crée pas  de nouvelles discriminations induites ou non
  • la future législation ne peut en aucun cas se retrouver en contradiction avec les divers accords bilatéraux existants en matière d’imposition fiscale
  • afin d’obtenir tous les renseignements nécessaires permettant de fournir une réponse globale à l’ensemble des interrogations suscitées actuellement, l’OGBL a sollicité une entrevue urgente auprès du ministre des Finances

L’OGBL prendra officiellement position dans ce dossier, une fois cette analyse achevée et après avoir reçu toutes les réponses aux questions qui sont actuellement ouvertes. Il va néanmoins de soi que l’OGBL n’acceptera aucune forme de discrimination et que toutes les ambiguïtés doivent être clarifiées.

Communiqué par l’OGBL
le 29 septembre 2016