Häufig gestellte Fragen – Covid-Check im Betrieb

covid_checkWas besagt das neue Gesetz über den Covid-Check in Betrieben?
Das soeben verabschiedete Gesetz vom 18. Oktober 2021 sieht vor, dass ein Arbeitgeber (bzw. der Chef einer Verwaltung im öffentlichen Dienst) über die Einführung von Covid-Check für den Zugang zu seinem Betrieb/
seiner Verwaltung entscheiden kann. Das bedeutet, dass das Betriebsgelände des Arbeitgebers oder ein Teil dieses
Geländes oder andere Arbeitsorte nur dann zugänglich sind, wenn die/der Arbeitnehmer.in eine gültige Covid-Check-Bescheinigung vorlegen kann (geheilt, geimpft oder negativer Antigentest). Im Gaststättengewerbe (zu dem auch die Betriebskantinen gehören) wird der Covid-Check jedoch sowohl für die Kund.inn.en als auch für das Personal obligatorisch sein.

Sind diese neuen Maßnahmen bereits in Kraft?
Ja und nein. Der Covid-Check, wie er im geänderten Covid-Maßnahmengesetz vorgesehen ist, kann ab dem 19. Oktober 2021 in Unternehmen eingesetzt werden. Bis zum 31. Oktober 2021 sind Selbstdiagnosetests für Covid-19, die vor Ort durchgeführt werden und ein negatives Ergebnis haben, weiterhin zulässig. Sie werden ab dem 1. November 2021 nicht mehr erlaubt sein (siehe Frage 1).
Der Covid-Check ist in Unternehmen bis zum 18. Dezember 2021 möglich, unbeschadet einer möglichen gesetzlichen Verlängerung über diese Frist hinaus.

Bedeutet dies, dass der Covid-Check in der gesamten Wirtschaft eingeführt wird?
Nein. Das Gesetz überlässt es den Arbeitgebern zu entscheiden, ob sie es einführen wollen oder nicht. Mehrere große Betriebe haben bereits angekündigt, dass sie das System wegen der zahlreichen rechtlichen und organisatorischen Probleme, die mit seiner Umsetzung verbunden sind, nicht einführen wollen.

Wir sprechen von einem freiwilligen Covid-Check. Kann ein.e Arbeitnehmer.in den Covid-Check verweigern, wenn dieser im Betrieb vorgesehen ist?
Nein. Der Covid-Check ist für den Arbeitgeber freiwillig, für die/den Arbeitnehmer.in jedoch obligatorisch.

Was ist die Rolle der Personaldelegation?
Im Gesetz ist dies nicht festgelegt, aber der Arbeitsminister hat darauf hingewiesen, dass es sich um eine Maßnahme der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz im Sinne des Arbeitsrechts handelt und dass es daher erforderlich ist, dass die Personalvertretung und der Arbeitgeber der Einführung des Covid-Checks in einem Betrieb mit 150 oder mehr Beschäftigten zustimmen (die Anzahl der Beschäftigten wird zum Zeitpunkt der letzten Sozialwahlen berechnet – wenn der Betrieb inzwischen mehr als 150 Beschäftigte hat, entfällt die Mitbestimmung).
In Betrieben mit weniger als 150 Beschäftigten muss die Delegation informiert und konsultiert werden, aber der Arbeitgeber kann einseitig beschließen, einen Covid-Check einzuführen.

Was ist, wenn der Arbeitgeber die Rechte der Personaldelegation nicht respektiert?
Es handelt sich um einen Verstoß gegen die Befugnisse der Delegation durch den Arbeitgeber. Ein solcher Verstoß fällt unter das Strafrecht und kann zu Geldstrafen und im Wiederholungsfall zu Haftstrafen für den Arbeitgeber führen. In solchen Fällen bitten wir die betreffende Delegation, sich direkt an ihr.e Zentralsekretär.in zu wenden, um gerichtliche Schritte gegen den Arbeitgeber vorzubereiten.

Der Arbeitsminister erklärt, dass für alle offenen Fragen das Arbeitsrecht gilt. Welche Sanktionen gelten?
Eigentlich enthält das Arbeitsrecht keine Angaben zu Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Betrieb verhängt werden können. Es gelten die internen Regeln des Betriebes. Dazu können Abmahnungen, unbezahlte Freistellungen oder sogar Entlassungen wegen groben Fehlverhaltens gehören.
Da sich das Gesetz in dieser Frage nicht äußert, kann der Arbeitgeber letztlich frei entscheiden, ob er Sanktionen verhängen will oder nicht. Er kann auch von Fall zu Fall entscheiden, d. h. nach Gutdünken.

Ist eine Entlassung wirklich verhältnismäßig, wenn man sich weigert, sich testen zu lassen?
Unseres Erachtens nicht, zumal das neue Gesetz nicht vorsieht, dass der Arbeitgeber die Einführung eines Covid-Check-Systems mit besonderen Gesundheits- und Sicherheitserwägungen jenseits des Fortbestehens der Pandemie begründen muss. Die luxemburgische Rechtsprechung besagt jedoch, dass die systematische Weigerung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, sich den Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz zu fügen, ein triftiger Grund für eine fristlose Entlassung ist (schweres Fehlverhalten). Es handelt sich also um ein echtes Risiko, und in letzter Instanz wird das Arbeitsgericht zu beurteilen haben, ob die Entlassung begründet und gerechtfertigt ist.

Welche Folgen kann dies für die betroffene Person haben?
Unabhängig davon, ob die Entlassung fristgemäss oder fristlos erfolgt, kann die/der Arbeitnehmer.in nicht mehr arbeiten und erhält keinen Lohn mehr. Er/sie verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld und wird aus dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem ausgeschlossen. Dies kann daher zu extremer sozialer Prekarität führen. Die Delegationen müssen daher sehr darauf achten, dass sie Alternativen für Sanktionen vorsehen, wenn sie der Einführung des Covid-Checks zustimmen.

Sind Schnelltests (Antigen-Selbsttests) noch erlaubt?
Ab dem 1. November sind Schnelltests nur noch zulässig, wenn sie offiziell zertifiziert sind. Mit Ausnahme des Zugangs von Kindern zu Schulen kann die Bescheinigung von „einem Arzt, einem Apotheker, einem Krankenpflegehelfer, einem medizinisch-technischen Assistenten, einem Krankenpfleger, einem Anästhesie- und Reanimations-Krankenpfleger, einem Kinderkrankenpfleger, einem psychiatrischen Krankenpfleger, einem graduierten Krankenpfleger, einer Hebamme, einem sozialmedizinischen Assistenten, einem Laboranten, einem Physiotherapeuten, einem Osteopathen, die zur Ausübung ihres Berufs im Großherzogtum Luxemburg zugelassen sind“ bescheinigt werden. Darüber hinaus sind PCR-Tests zulässig.

PCR-Tests und ärztliche Bescheinigungen sind mit erheblichen Kosten verbunden. Sind diese Kosten gedeckt?
Wird der Test nicht von einem Arzt verschrieben, sind die Kosten von vornherein von der/vom Arbeitnehmer.in zu tragen. Es spricht jedoch nichts dagegen, dass der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, falls dies erforderlich ist. Dies ist eines der Elemente, die im Falle einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen Personaldelegation und Arbeitgeber ausgehandelt werden müssen.

Warum sollte die/der Arbeitnehmer.in für die Tests bezahlen müssen, wenn das Arbeitsgesetzbuch besagt, dass Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen keine finanzielle Belastung für die/den Arbeitnehmer.in darstellen dürfen?
Die Regierung argumentiert, dass der Impfstoff (der gewisserweise analog zu einer Schutzkleidung gesehen wird) kostenlos zur Verfügung gestellt wird, so dass es eine persönliche Entscheidung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wäre, Tests zu verwenden, anstatt dieses kostenlose Angebot zu nutzen, und sie/er daher für den Test bezahlen sollte. Für den OGBL ist dieses Argument, gelinde gesagt, zweifelhaft. Wenn sich der Arbeitgeber für den Covid-Check entscheidet, sollte er unserer Meinung nach auch die Kosten für den Test tragen. Außerdem sind die Kosten für die Arbeitnehmer.innen, die sich mehrmals pro Woche testen lassen müssen, erheblich.
Letztlich werden es sich Gutverdiener.innen leisten können, sich nicht impfen zu lassen, während Geringverdiener.
innen Gefahr laufen, entlassen zu werden, weil sie sich die Tests nicht leisten können.

Zählt die Zeit, in der ich getestet werde, als Arbeitszeit?
A priori nein. Dies ist ein Thema, das gegebenenfalls auf der Ebene der Mitbestimmung im Betrieb erörtert werden sollte.

Könnte Telearbeit eine Alternative zur Anwendung von mehr oder weniger strengen Sanktionen sein?
Ja. Auch wenn Telearbeit in der Regel im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.in erfolgt, könnte die Nutzung von Telearbeit als Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahme eine Alternative zu Sanktionen gegen Personen, die keine gültige Covid-Check-Bescheinigung vorlegen können, sein. Es ist jedoch zu bedenken, dass Telearbeit nur für etwa 50 % der Arbeitsplätze in Luxemburg möglich ist.

Sind andere Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen ohne Covid-Check oder Telearbeit möglich?
Ja, Arbeitgeber können weiterhin mit Maske und sozialer Distanzierung arbeiten lassen oder den Arbeitsplatz anders gestalten. Sie können ihren Mitarbeiter.inne.n auch Selbsttests zur regelmäßigen Selbstkontrolle zur Verfügung stellen, allerdings in dem Wissen, dass diese in einem Covid-Check-System nicht mehr gültig sind.

Ist der Covid-Check im Betrieb mit dem Arztgeheimnis und den Datenschutzbestimmungen vereinbar?
Nach Ansicht der Regierung ist dies kein Problem mehr, da die Covid-Check-App nur den Namen der Person anzeigt und ob die Bescheinigung gültig ist oder nicht. Die nationale Datenschutzkommission (CNPD) hat jedoch eine kritische Stellungnahme abgegeben, in der sie feststellt, dass viele Fragen des Datenschutzes in Betrieben überhaupt nicht geklärt sind. Auch hier liegt die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen im Ermessen der Gerichte, die sich dabei sinnvollerweise auf die Stellungnahme der CNPD, einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, beziehen können.

Bedeutet der Widerstand der Gewerkschaften gegen das neue Gesetz zum Covid-Check in Betrieben, dass sie sich dem Lager der Impfgegner.innen angeschlossen haben und an der nächsten „Marche blanche“ teilnehmen werden?
Keinesfalls. Der OGBL hat sich immer dafür eingesetzt, dass sich die Menschen impfen lassen, um eine hohe Impfrate zu erreichen, was unserer Meinung nach immer noch der beste Weg zur Rückkehr zur Normalität ist. Die von einigen Medien und Politiker.inne.n vorgenommene Verquickung mit der «Anti-Vax»-Bewegung ist unzulässig. Für den OGBL muss die Entscheidung, sich impfen zu lassen, jedoch eine persönliche Entscheidung bleiben und darf nicht zur Pflicht werden. Und das Gesetz über den Covid-Check in seiner jetzigen Fassung wirft einfach eine Fülle von Fragen auf (Kostenübernahme der Tests, Arbeitszeiten, praktische Organisation in den Betrieben…) und gefährdet die Arbeitsplätze und die Existenz der Beschäftigten in einer Weise, die für uns als Gewerkschaft einfach
nicht akzeptabel ist. Die Verteidigung der Arbeitsplätze und die Existenzsicherung der Arbeitnehmer.innen ist eine zentrale Aufgabe der Gewerkschaft.

Was plant der OGBL jetzt?
Da das Gesetz gegen unseren Widerstand verabschiedet wurde, werden wir nun mit den Arbeitgebervertretern ins Gespräch kommen, um eine unsachgemäße und chaotische Umsetzung des Covid-Checks zu verhindern und die Beschäftigten bestmöglich zu schützen. Parallel dazu werden wir weiterhin Druck auf die Regierung ausüben, um den Gesetzestext klarer zu formulieren und zu verbessern, bis er am 1. November in Kraft tritt. Sollte sich die Regierung nicht bewegen, werden wir uns mit anderen national repräsentativen Gewerkschaften über die nächsten Schritte beraten, die auch rechtliche Schritte umfassen können.

>> Häufig gestellte Fragen – Covid-Check im Betrieb (PDF)

>> Perguntas frequentes – Covid-Check nas empresas (PDF)

>> Frequently asked questions – Covid-Check in companies (PDF)

>> Questions fréquentes – Covid-Check en entreprise (PDF)

Zur Lage der Nation und zum Staatshaushalt 2022 – Richtige Orientierung, wenig Konkretes: Es bleibt viel zu tun. Gerade jetzt!

Am 18. Oktober befasste sich die OGBL-Exekutive mit den Reden des Staatsministers zur Lage der Nation und des Finanzministers zum Staatshaushalt 2022. Der OGBL kann die allgemeine Ausrichtung der beiden Reden gutheißen. Die Einzelanalyse der Vorschläge und Darstellungen wirft aber Mängel an Konkretem, Widersprüche und einige schwerwiegendere Kritikpunkte auf.

Der OGBL begrüßt die erklärte Ablehnung einer Austeritätspolitik. Ein Rückfall in eine solche Politik hätte in der Tat verhängnisvolle wirtschaftliche, soziale und politische Konsequenzen. Damit aber der deklarierte Verzicht auf eine Austeritätspolitik auch nach den Wahlen 2023 Bestand haben wird, fordert der OGBL alle Parteien des Parlaments dazu auf, eine Politik der Austerität nicht nur für den Rest dieser Legislatur abzulehnen! Es darf sich nach den Wahlen 2023 nicht das wiederholen, was nach der Wahl 2013 passierte — Stichwort „Zukunftspak“!

Der OGBL stellt fest, dass trotz Covid-Pandemie die öffentlichen Finanzen Luxemburgs gesund sind. Die vorgelegten Zahlen und Prognosen der Regierung weisen weder ein Ungleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben noch einen Schuldenstand auf, der in irgendeinem Sinn Sorge bereiten müsste.

Der OGBL teilt die Position der Regierung, dass angesichts der gesellschaftlichen Herausforderungen eine hohe staatliche Investitionstätigkeit gefahren werden muss und eine Sparpolitik völlig fehl am Platz wäre.

Der OGBL ist Verfechter einer konsequenten Klimapolitik und er unterstützt die öffentliche Investitionstätigkeit zum Erreichen der gesteckten Klimaziele. Die von der Regierung vorgeschlagene Investitionsanstrengung, insbesondere in den Bereichen des öffentlichen Transports und des Wohnens, ist allerdings zu niedrig angesetzt.

Der OGBL kritisiert in Bezug auf die Klimapolitik eine Reihe politischer Widersprüche der Regierung. Sehr bedenklich ist u.a. die vom Staatsminister wiederholt demonstrative Betonung der notwendigen Vernetzung der Klimapolitik mit der sozialen Frage und dem sozialen Dialog, wenn gleichzeitig die konkrete Politik der Regierung hiervon sehr weit entfernt ist oder sie sogar das Gegenteil macht. Seit Jahren bemängelt der OGBL u.a. die fehlende soziale Staffelung der staatlichen Prämien im Wohnbereich. Ein Umstand, der nicht nur einkommensabhängige energetische Frakturen und neue soziale Ungleichheiten nach sich zieht, sondern darüber hinaus einen kontraproduktiven Verlust an klimapolitischer Wirksamkeit verursacht. Dieselbe Kritik gilt ebenfalls für die staatlichen Prämien im Zusammenhang mit der Elektromobilität.

Und was ist von der an Effekthascherei grenzende Ankündigung eines „Klima-Bürgerrats“ zu halten, wenn die Regierung in Klimafragen zugleich den sozialen Dialog mit der luxemburgischen Gewerkschaftsbewegung und der Zivilgesellschaft mit Füßen tritt? Letztes Beispiel: Das Ausladen der national repräsentativen Gewerkschaften aus dem im Klimaschutzgesetz vorgesehenen Konsultationsorgan. Die luxemburgische Gewerkschaftsbewegung vertritt hunderttausende Bürger und Bürgerinnen in sozialen und gesellschaftlichen Fragen. Auch in solchen, die im direkten Zusammenhang mit der Klimaschutzpolitik stehen. Wir brauchen keine Showdemokratie, sondern eine institutionalisierte reale und repräsentative Mitbestimmung, die die wirkliche Breite und Tiefe der Zivilgesellschaft vertritt!

Bei der Analyse der Regierung der Ursachen der Wohnkrise und der Festlegung von prioritären Maßnahmen sind Fortschritte erkennbar. Die verheerende Auswirkung der Spekulation und das sehr hohe Defizit an Wohnungen in öffentlicher Hand rücken immer stärker in den Fokus der politischen Diskussion. Und das ist gut so. Aber auch hier gibt es Widersprüche zwischen den Ansagen und dem konkreten gesetzgeberischen Handeln der Regierung.

Die Ankündigung, dass mittel- und langfristig die öffentliche Hand zum „gréissten Akteur am Logement“ wird, ist überzogen. Eine solche Perspektive ist bedauerlicherweise außer Reichweite angesichts zu bescheidener Gesetzesinitiativen, wie beispielsweise der „pacte logement 2.0“ oder der vom Finanzminister viel zu niedrig angesetzten Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für eine offensivere Politik des Erwerbs von Land bzw. Bauland und der Schaffung öffentlichen Wohnraums.

Und sollte das aktuelle Reformvorhaben zum Mietvertrag nicht wesentlich abgeändert werden, wird der vom Staatsminister angekündigte „effektiv plafonnéierte Loyer“ eine leere Worthülse bleiben.

Der OGBL begrüßt die im Rahmen der Grundsteuerreform in Aussicht gestellte Steuermaßnahme gegen das spekulative Zurückhalten von Bauland und Leerstehen von Wohnraum. Der, für „spätestens in zwölf Monaten“ versprochene Gesetzesvorschlag wird zeigen, ob die Regierung bereit ist, mehr als nur Steuerkosmetik zu machen.

Der OGBL bedauert, dass die Regierung von einer progressiven Besteuerung gegen die preistreibende exzessive private Anhäufung und Konzentration von Bauland, potentiellem Bauland und Immobilien in den Händen weniger absieht. Der OGBL fordert, dass neben diesem Punkt auch die aktuellen krisenverschärfenden steuerlichen Vergünstigungen, wie beispielsweise die „amortissements accélérés“ oder bei der Besteuerung des Wertzuwachses einen prioritären Stellenwert in der von der Regierung angekündigten allgemeinen Steuerdiskussion bekommen. Der OGBL erinnert daran, dass die steuerlichen Forderungen des OGBL gegen die Spekulation im Wohnungsbereich sich weder auf das private Eigenheim noch auf den Kleinbesitz an Bauland oder Immobilienbesitz beziehen. Der OGBL fordert u.a., dass die Grundsteuer für die eigene Wohnung nicht erhöht wird!

Mit der Wiedereinführung der Indexierung des Kindergeldes setzt die Regierung nach sieben Jahren (!) einen ersten Teil des Abkommens mit den Gewerkschaften aus dem Jahre 2014 um. Wenngleich es der OGBL begrüßt, dass die Regierung die Forderung des OGBL für die Berücksichtigung der im Oktober anfallenden Indextranche eingelöst hat, so bleibt der bittere Nachgeschmack der allgemeinen Entwertung des Kindergeldes durch die Zeitverzögerung und durch die noch fehlende Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung. Es besteht also weiterhin Handlungsbedarf. Der OGBL hält seine Forderung einer nachträglichen Aufwertung des Kindergelds um 7,7% aufrecht und verlangt, dass auch die anderen Familienleistungen wieder indexiert werden.

Positiv sind die angekündigten Gratisleistungen bei den Maisons-relais und für das Essen in den Schulkantinen. Es fehlen allerdings jegliche sozialen Kompensationsleistungen für die Kinder aus Grenzgängerhaushalten, deren Eltern bekanntlich einen hohen Beitrag für die Steuereinnahmen Luxemburgs leisten.

Nachdem sie seit 2009 (!) nicht mehr erhöht wurde, verpuffte 2021 die bescheidene 10%ige Anpassung der Teuerungszulage („allocation de vie chère“) durch die von der Regierung in sie eingebuchte „soziale Kompensation“ für die CO2-Steuer. Dieser Affront darf sich im Zusammenhang mit der jetzt angekündigten Erhöhung von 200€ der Teuerungszulage nicht noch einmal wiederholen. Der OGBL fordert die Regierung dazu auf, dass die annoncierte Erhöhung der CO2-Steuer über einen anderen Weg sozial kompensiert werden muss. Angesichts der explodierenden Energiepreise muss sogar überlegt werden, ob diese nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden sollte.

Der OGBL erinnert ebenfalls daran, dass es nicht hinnehmbar ist, das Prinzip des „pollueur-payeur“ auf mietende Haushalte anzuwenden, die keinen Einfluss auf die energetische Infrastruktur der Mietwohnungen haben. Die Lage der sozialen Energiefraktur verschärft sich jetzt angesichts der aktuellen Explosion der Energiepreise.

Für den OGBL ist weder die Indexierung der CO2-Steuer, noch eine Anpassung des Steuerkredits, noch eine substantiellere Anpassung der Teuerungszulage vom Tisch. Die Regierung ist gefordert.

Befremden löst die Aussage des Finanzministers aus, dass die Steuerreform 2017 die „sozialste in der luxemburgischen Geschichte“ gewesen ist. Diese Aussage ist völlig aus dem Kontext gerissen. In Wirklichkeit waren die „Steuererleichterungen“ der Reform 2017 nichts anderes, als die Rücknahme der zusätzlichen Steuerbelastungen, die die Austeritätspolitik nach der Finanzkrise 2008/2009 bis inklusive des „Zukunftspaks“ im Jahre 2014 verschuldete und die in erster Linie die unteren und mittleren Einkommensschichten und ihre Kaufkraft schwer trafen.

Die grundsätzlichen sozialen Ungerechtigkeiten des luxemburgischen Steuersystems wurden mit der Steuerreform 2017 nicht abgeschafft, noch abgeschwächt. Mit Blick auf die kommende Steuerdiskussion bleiben sie hochaktuell. Der OGBL widerspricht dem Finanzminister auch bezüglich seiner Aussage, dass es jetzt zu keinen Steuererhöhungen kommen wird: durch den weiterhin fehlenden Mechanismus der Anpassung der Steuertabellen an die Inflation erhöht sich nach 2017 erneut die reale Steuerlast, die in erster Linie die unteren und mittleren Einkommensschichten treffen.

Zu vielen Themen schließlich war in den zwei Reden von letzter Woche überhaupt nichts zu hören: Sozialversicherungen, Reform des Kollektivvertragsgesetzes, Arbeitsrecht im Allgemeinen (bis auf die im Prinzip zu begrüßende Ankündigung eines Rechts auf Teilzeitarbeit, die aber bezüglich der praktischen Umsetzung viele Fragen aufwirft), Sicherung der Arbeitsplätze und der beruflichen Existenzen, Mitbestimmung in den Betrieben…

Auch hier besteht überall Handlungsbedarf. Gerade jetzt.

Der OGBL wird darauf bestehen, dass diese Themen in den kommenden Wochen in der jetzt endlich für Dezember angekündigten Sitzung der Tripartite und in den drei noch ausstehenden, gesetzlich vorgesehenen, CPTE-Sitzungen in diesem Jahr in Angriff genommen werden.

Mitgeteilt vom OGBL
am 21. Oktober 2021

Verstärkter Widerstand gegen neue Bestimmungen des CovidCheck : CGFP, LCGB und OGBL stellen der Regierung ein Ultimatum

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In einer gemeinsamen Unterredung mit der Regierung taten CGFP, LCGB und OGBL am vergangenen Freitag im Senninger Schloss ihren Unmut über die geplante Ausweitung des CovidCheck am Arbeitsplatz kund. Diesen prescht die Dreierkoalition derzeit im Alleingang durch, ohne sich wirklich im Vorfeld gemeinsam mit den drei national repräsentativen Gewerkschaften beraten zu haben. Die Arbeitnehmervertreter wurden allesamt kalt erwischt und vor vollendete Tatsachen gestellt. Die Regierung verhält sich so, als ob noch immer eine Notstandssituation herrsche.

Gleich zu Beginn des Treffens mit den Ministern Dan Kersch, Marc Hansen und Paulette Lenert stellten die Arbeitnehmervertreter zum wiederholten Mal klar, dass sie sich keineswegs der Impfkampagne der Regierung widersetzen und eine Impfung auf freiwilliger Basis befürworten. Die Zielvorgabe darf jedoch nicht darin bestehen, nicht geimpften Menschen das Leben zur Hölle zu machen, um somit auf Gedeih und Verderb die Impfquote zu erhöhen.

Regierung wäscht ihre Hände in Unschuld

Mit ihrer kontraproduktiven Vorgehensweise verstrickt sich die Regierung zunehmend in Widersprüche. Zu Beginn der Pandemie sprach sie sich ausdrücklich gegen eine Impfpflicht aus. Inzwischen wird jedoch gezielt Druck auf jene Bürger ausgeübt, die aus welchen Gründen auch immer nicht von dem schützenden Vakzin Gebrauch gemacht haben.
Letztendlich wird somit die Impfpflicht quasi durch die Hintertür eingeführt.

Statt schonungslos jene Fehler zu analysieren, die während der schleppenden Impfkampagne begangen wurden und dementsprechend nachzubessern, wälzt die Regierung lieber die Verantwortung auf die Verwaltungs- und Unternehmenschefs ab.

Personelle Engpässe in systemrelevanten Bereichen

Das Vorhaben der Regierung sorgt für ein wachsendes Unverständnis in der Berufswelt und könnte bald den sozialen Frieden gefährden. Bei den drei Gewerkschaften ist der Andrang von verzweifelten Beschäftigten, die um ihren Arbeitsplatz bangen, so groß wie noch nie zuvor.

Die Dreierkoalition läuft Gefahr, ihren Verpflichtungen bald nicht mehr nachzukommen: Aufgrund der vielen Beschäftigten, denen der Zugang zum Arbeitsplatz künftig verwehrt bleiben könnte, sind personelle Engpässe in systemrelevanten Bereichen der Gesellschaft nicht auszuschließen.

Noch immer wirft der CovidCheck, den die Arbeitgeber und Verwaltungschefs ab dem 1. November nach eigenem Ermessen einführen können, viele Fragen auf. Welche Folgen blühen einem Beschäftigten, der sich nicht impfen lassen will und außerdem nicht in der Lage ist, die kostspieligen Tests aus eigener Tasche zu bezahlen? Werden solche Fälle als eine Arbeitsverweigerung angesehen, die harte Sanktionen und gegebenenfalls eine Entlassung nach sich ziehen? Warum weigert sich die Regierung für CovidCheck-Gegner alternative Lösungen ins Auge zu fassen (social distancing, Maskentragen…)? Auf all diese Fragen blieben die zuständigen Minister am vergangenen Freitag eine Antwort schuldig.

„Gelebte Solidarität“ auf dem Prüfstand

CGFP, LCGB und OGBL sind der festen Ansicht, dass niemand in einem Rechtsstaat aufgrund seiner persönlichen Überzeugung wie ein Bürger zweiter Klasse behandelt werden darf. Die Regierung rühmt sich damit, dass Luxemburg neulich in den UN-Menschenrechtsrat aufgenommen wurde. Es wäre bedauernswert, diese ehrenhafte Premiere sofort mit einem Fehlstart einzuläuten.

Anlässlich seiner Rede zur Lage der Nation brüstete sich der Staatsminister damit, seine Regierung habe während der Corona-Krise niemanden im Stich gelassen und „gelebte Solidarität“ bewiesen. Einige Tage zuvor schreckte Blau-Rot-Grün jedoch nicht davor zurück, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Existenzgrundlage Tausender Menschen aufs Spiel zu setzen droht.

Während Besserverdiener die in Zukunft erforderlichen zertifizierten und überteuerten Tests problemlos aus der eigenen Tasche bezahlen können, kann dies zu einer erheblichen finanziellen Last für viele Beschäftigte werden. Diese untragbare Diskriminierung wird neue gesellschaftliche Probleme schaffen. Die Aufhebung der kostenlosen Schnelltests muss deshalb sofort rückgängig gemacht werden. Die Kosten jener Maßnahmen, die die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz gewährleisten, müssen laut Arbeitsgesetz nicht vom Arbeitnehmer getragen werden. Dementsprechend müssen die Kosten für Tests vom Arbeitgeber übernommen werden, sollte dieser das 3G-System als Schutzmaßnahme einführen.

Bei dem überstürzten Vorhaben bleiben zudem wesentliche Punkte ungeklärt. Insbesondere in Verwaltungen oder Betrieben, die eine hohe Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen, ist nahezu nichts über den praktischen Ablauf der Kontrollen bekannt. Reichlich Klärungsbedarf gibt es in Bezug auf die Personalvertretungen.

Im Falle von mehr als 150 Beschäftigten müssen die Personaldelegationen der CovidCheck-Methode zustimmen. Das ungleiche Verhältnis zwischen Direktion und Personalvertretung führt jedoch dazu, dass die Arbeitnehmervertreter eindeutig im Nachteil sind. Auch in kleinund mittelgroßen Unternehmen muss den Personalvertretern ein stärkeres Mitspracherecht gewährt werden. Angesichts des hohen tagtäglichen Aufwandes dürfte es niemanden wundern, dass der CovidCheck vor allem in manchen Großunternehmen auf wenig Gegenliebe stößt.

Rechtsunsicherheit mit unvorhersehbaren Folgen

Mit der Einführung des 3G-Konzeptes am Arbeitsplatz bewegt sich die Dreierkoalition sowohl juristisch als auch datenschutzmäßig auf sehr dünnem Eis. Der unausgereifte Gesetzentwurf wurde übereilig ausgearbeitet, ohne zuvor einen klar definierten Rechtsrahmen geschaffen zu haben. Es bleibt zu befürchten, dass vielerorts das bereits kriselnde Betriebsklima durch eine Prozesslawine zusätzlich angeheizt wird.

Der entsprechende Text enthält auch keine Angaben über mögliche Sanktionen. Somit werden Missbräuchen Tür und Tor geöffnet. Die politischen Entscheidungsträger verweisen lediglich auf das öffentliche Statut bzw. auf das Arbeitsrecht. In der Praxis bedeutet dies jedoch, dass der Verwaltungschef bzw. Arbeitgeber von Fall zu Fall entscheiden wird, welche Folgen eine CovidCheck-Verweigerung hat. Auf diese Weise werden willkürliche Sanktionen des Arbeitgebers gegenüber unbeliebten Arbeitnehmern gefördert wie nie zuvor.

Juristische Schritte nicht ausgeschlossen

Die drei national repräsentativen Gewerkschaften fordern aus all diesen Gründen die Abgeordneten aller Parteien auf, bei der morgigen Abstimmung in einem separaten Votum den Artikel des Gesetzentwurfs zum Covid-Check am Arbeitsplatz abzulehnen.

Sollte der Gesetzentwurf unverändert angenommen werden und die Dreierkoalition bis zum 31. Oktober keinerlei Kompromissbereitschaft zeigen, werden CGFP, LCGB und OGBL weitere gewerkschaftliche und juristische Schritte einleiten.

CovidCheck en entreprise: l’OGBL, le LCGB et la CGFP marquent leur profond désaccord et demandent une entrevue d’urgence au Premier ministre

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Dans une lettre envoyée le 13 octobre 2021 au Premier ministre, les trois syndicats représentatifs au niveau national – OGBL, LCGB, CGFP – marquent une nouvelle fois leur profond désaccord au régime annoncé et demandent une entrevue d’urgence.

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>> Lettre envoyée au Premier ministre par les trois syndicats représentatifs au niveau national (PDF)

Communiqué le 14 octobre 2021

Face à la flambée des prix de l’énergie, il y a urgence à adapter l’allocation de vie chère

La hausse rapide des prix de l’énergie se reflète également de plus en plus sur le marché national luxembourgeois. Le prix du gaz naturel flambe tout particulièrement. Celui-ci a même connu une hausse de 30% du prix total entre janvier et septembre 2021 (suivant les chiffres de l’Institut national de régulation). De même, les tarifs des carburants ont atteint des records historiques. Et des hausses du prix de l’électricité ne sont pas à exclure dans les mois à venir.

Ainsi, le pouvoir d’achat des ménages, déjà plombé par la hausse faramineuse des prix du logement et par l’impact de la crise du Covid-19 (par exemple les périodes de chômage partiel…), souffre encore davantage. Contrairement à d’autres pays européens qui annoncent déjà des mesures de plafonnement des prix de l’énergie, à l’instar de notre voisin français, cette envolée des prix n’a pour le moment pourtant pas fait l’objet d’un débat politique au Luxembourg et on ignore si le gouvernement entend prendre des mesures à cet égard. Pour l’instant, le gouvernement a seulement confirmé qu’il ne prévoyait pas de modification des hausses déjà planifiées de la taxe CO2.

Ceci est aussi le résultat de la libéralisation du marché de l’électricité et du gaz naturel depuis 2007.

Afin d’éviter que la hausse des prix de l’énergie aggrave encore davantage les fractures sociales, il faut néanmoins prendre des mesures de compensation pour éviter une précarisation supplémentaire des ménages à bas revenu.

A cet égard, pour l’OGBL, c’est le moment de revaloriser de façon conséquente l’allocation de vie chère. En 2020, le gouvernement avait décidé de doubler le montant de l’allocation en raison de la crise sanitaire. Puis, pour 2021, le gouvernement avait choisi de ne pas poursuivre cette hausse de 100%, mais de prévoir une hausse de 10% par rapport au montant de 2019. Pour l’OGBL, cette revalorisation restait insuffisante au regard de la perte de pouvoir d’achat résultant du fait que l’allocation n’avait pas été adaptée à l’évolution des prix depuis 2009.

L’OGBL demande donc au gouvernement de statuer d’urgence sur:

  • la reconduction du doublement du montant de l’allocation de vie chère par rapport à 2019, comme en 2020, pour faire face à la flambée des prix de l’énergie;
  • la mise en place d’un mécanisme d’adaptation régulière de l’allocation de vie chère au coût de la vie;
  • la révision des seuils maximaux de revenu pour l’octroi de l’allocation de vie chère afin d’élargir le nombre de bénéficiaires;
  • l’adaptation automatique des crédits d’impôt compensant partiellement l’impact social de la taxe CO2 avec chaque nouvelle hausse de la taxe;
  • la suspension de l’augmentation prévue de la taxe CO2 au 1er janvier 2022.

Communiqué par l’OGBL
le 12 octobre 2021

Scheinbarer Konsens in Sachen Richtlinien und Umsetzung

Am 8. Oktober 2021 haben sich Vertreter des OGBL und des LCGB mit der ABBL getroffen, um sich über die Richtlinien des Sozialurlaubs zu beraten.

Auf der Basis des Kollektivvertrags für Arbeitnehmer des Bankensektors müssen die Modalitäten bis spätestens zum 31. Dezember 2021 geregelt sein.

Bevor die ABBL ihre Richtlinien versendet, war es ihnen ein Anliegen, sich mit dem OGBL und dem LCGB auszutauschen. Während Einzelheiten, wie der Bezugsbereich des Sozialurlaubs, kontrovers diskutiert wurden, herrschte in den wesentlichen Grundprinzipien auf beiden Seiten Einigkeit: insbesondere die Tatsache, dass für die Anwendung des Sozialurlaubs das gleiche Verfahren wie bei krankheitsbedingter Abwesenheit gilt.

Das Recht auf Sozialurlaub für alle, war eine Forderung des OGBL und des LCGB.

Um im Interesse der Mitarbeiter, das Recht auf Sozialurlaub umzusetzen, werden die Gewerkschaften OGBL und LCGB ihren jeweiligen Personaldelegierten ihre gewerkschaftliche Position zukommen lassen.

Mitgeteilt vom LCGB und vom OGBL,
am 11. Oktober 2021