Bis zum 31. März – Wahlen für die Berufskammer der Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst

elections_vignetteBis zum 31. März finden die Wahlen für die Berufskammer der Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst statt.

Trotz der derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus wird diese Wahl abgehalten.

Die betroffenen Beamten und Angestellten erhalten diese Woche ihre Stimmzettel, die bis spätestens den 31. März beim Wahlbüro eintreffen müssen. Wir empfehlen allen Betroffenen ihren Stimmzettel bis spätestens zum 27. März zurück zu schicken.

Der OGBL bedauert die Entscheidung der Regierung diesen Wahlgang aufrecht zu erhalten, obwohl eine Wahlkampagne unter den derzeitigen Bedingungen schwierig bis fast unmöglich ist. Wir, der OGBL und der Landesverband, werden deshalb unsere Wahlbotschaften in erster Linie über die sozialen Medien verbreiten, um unnötige soziale Kontakte soweit wie möglich einzuschränken.

Neben der Frage der Wahlen, fordern wir aber auch einige spezifische Maßnahmen für die Beamten und Angestellten des öffentlichen Diensts, insbesondere:

  • Verallgemeinerung des Rückgriffs auf die Telearbeit für alle nicht wesentlichen öffentlichen Dienstleistungen, wo dies noch nicht der Fall ist
  • Ausdehnung des Angebots an Kindertagesstätten für die Beschäftigten aller öffentlicher Dienstleistungen, deren Weiterfunktionieren unabdingbar ist und bei denen Telearbeit nicht möglich ist
  • Verstärkung der Sicherheitsmaßnahmen für alle Beschäftigten, die regelmäßig Kontakt zu Menschen haben und die weiter funktionieren müssen (z.Bsp. Bussektor, Energiesektor, CGDIS, Polizei…)
  • Keine steuerliche Benachteiligung der Beamten und Angestellten die jenseits der Grenze wohnen – Einigungen mit Deutschland und Frankreich nach dem Vorbild Belgiens

In diesen Zeiten gilt unser Respekt und unsere Unterstützung insbesondere jenen Beschäftigten, die die lebensnotwendigen öffentlichen Dienstleistungen weiter am Laufen halten und damit einen unschätzbaren Dienst für die ganze Gesellschaft leisten.

Wählt die Kandidatinnen und Kandidaten des OGBL/Landesverband und des SEW/OGBL!!! Alle Stimmen für die Liste 3!!!

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Mitgeteilt am 18. März 2020

Annulation des Formations prévu pour début avril !

En raison de l’épidémie du coronavirus et de l’importance de limiter les contacts sociaux afin de minimiser les risques de transmission, le Département de la Formation Syndicale de l’OGBL a décidé d’annuler les formations prévues jusqu’au 17 avril 2020.

Ces formations seront reportées à une date ultérieure.

Aucune inscription ne sera donc prise en compte pour les 3 formations planifiées pour la première quinzaine du mois d’avril.

Nous vous remercions pour votre compréhension et pour votre solidarité !

Communiqué par l’OGBL le 17 mars

COVID-19 : Der OGBL fordert eine nationale Tripartite und zusätzliche Krisenmaßnahmen

Mit den Herausforderungen der COVID-19 Virus-Epidemie konfrontiert, fordert der OGBL, als größte Gewerkschaft des Landes, die Einberufung einer Sitzung des Tripartite-Komitees. Dies damit die Arbeitnehmer-, die Arbeitgeber- und die Regierungsvertreter die bestmöglichen Entscheidungen treffen, um diese Krise zu begleiten und um Arbeitsplatzverluste zu vermeiden. Die einzigartige Situation erfordert ein sofortiges Handeln sämtlicher Hauptakteure des Landes.

Der OGBL fordert kurzfristig den außerordentlichen Urlaub aus familären Gründen bis zum Ende der Ausnahmeregelungen aufrecht zu erhalten. Der OGBL begrüßt die Tatsache, dass Betreuungseinrichtungen für die Kinder der Arbeitnehmer aus dem Gesundheitssektor eingerichtet werden, doch verlangt er die Ausdehnung der Maßnahme auf die Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern aus den unverzichtbaren Bereichen des öffentlichen Dienstes und denen, die im Bereich der Dienstleistungen der Grundversorgung arbeiten (Lebensmittelhandel, Apotheken, Lieferanten, usw.).

Der OGBL fordert, zumindest während der Dauer der Krise, ein Entlassungsverbot für Unternehmen die von Spezialmaßnahmen im Zusammenhang mit der Epidemie profitieren oder profitieren werden. Zur Erinnerung, die Unternehmen, die Kurzarbeit beantragen, haben kein Recht zu entlassen.

Um den Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, zu helfen, stimmt der OGBL der vorübergehenden Aussetzung der Zahlungen von Steuern und Gebühren, wie auch von Sozialbeiträgen, zu. Gleichzeitig müssen die Rückzahlungsfristen der Kurzarbeitsentschädigungen und der Lohnaufrechterhaltungskosten bei Krankheit verkürzt werden.

Finanzhilfen müssen den Unternehmen, den Selbständigen und den Freiberuflern zur Verfügung gestellt werden, um ihr Überleben zu gewährleisten. Es gilt Ausnahmemaßnahmen auszuarbeiten für Arbeitnehmer in prekären Arbeitsverhältnissen, wie Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die die Bedingungen nicht erfüllen, um von Arbeitslosenentschädigungen und Sozialschutz zu profitieren, indem die Minimalfristen für die Sozialversicherung abgeschafft werden.

Der OGBL unterstützt die Luxemburger Regierung in ihren Initiativen mit den Nachbarländern, um die Steuer- und Sozialversicherungslimits auszusetzen, die negative Folgen für die Personen und die Unternehmen hätten, die auf Telearbeit zurückgreifen.

Der OGBL fordert die Aussetzung sämtlicher, im Arbeits- und Sozialrecht vorgesehenen administrativen Fristen, besonders die, die negative Folgen auf die Situation jedes Einzelnen haben könnten. Dies beinhaltet die Fristen zur Einreichung von ärztlichen Krankheitsattesten, die 78 Wochen-Grenze, die das Ende des Arbeitsvertrags bestimmt oder jegliche andere Frist im Zusammenhang mit Entlassungen.

Was die Kurzarbeit betrifft, so fordert der OGBL, dass die Löhne, die die Arbeitnehmer normalerweise erhalten während dem Zeitraum, von 80% auf 100% erhöht werden, um Einkommensverluste und ihre negativen Auswirkungen auf den Alltag jedes Einzelnen zu verhindern.

Die Suspendierung der Verpflichtung bestimmter administrativer Schritte, wie die Abgabe der Steuererklärung, muss ebenfalls sichergestellt werden. Die sofortige Aussetzung der Zahlung von Steuervorschüssen ist notwendig. Der OGBL verlangt ebenfalls die Möglichkeit des Einfrierens der Rückzahlung von Bankkrediten, hauptsächlich für die Personen, die während dieser Krise über kein Einkommen verfügen.

Für die Begleitung der Kranken fordert der OGBL die Einrichtung ärztlicher Telekonsultationen und die Möglichkeit die ärztlichen Atteste per Telefon zu verlängern, um so die Notdienste zu entlasten. Eine Ausnahmeregelung bezüglich der Drei-Tage-Frist für das Einreichen eines ärztlichen Attests muss vorgesehen werden, um unnötige Fahrten zu vermeiden.

In der jetzigen Lage müssen die laufenden Kollektivvertragsverhandlungen ausgesetzt werden, um den Sozialpartnern zu ermöglichen, sich auf die aktuelle Krise zu konzentrieren. Die in den unterschiedlichen Prozeduren vorgesehenen gesetzlichen Fristen müssen ebenfalls suspendiert werden.

Schließlich müsste die Luxemburger Regierung sich auf europäischer Ebene dafür einsetzen, genügend Spielraum bezüglich der Maastrichtkriterien zu gewähren, um über die notwendigen Mittel zu verfügen, um dieser Krise entgegenzutreten.

In der aktuellen Situation ist gegenseitige Hilfe und die Teilnahme aller an den unternommenen Anstrengungen absolut notwendig. Der OGBL ruft zur nationalen Solidarität auf.

Mitgeteilt vom OGBL
am 16. März 2020

 

Außergewöhnlicher Urlaub aus familiären Gründen: Häufig gestellte Fragen

Visuel DE

Im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19), kündigte die Regierung am 12. März an, dass alle Schulen, Kinderkrippen und Maisons-relais für den Zeitraum vom 16. bis 27. März 2020 geschlossen bleiben (mit der Möglichkeit einer Verlängerung darüber hinaus). Damit berufstätige Eltern in der Lage sind, ihre Kinder zu betreuen und ihnen zu helfen, die vom Bildungsministerium vorgesehenen Hausaufgaben zu machen, hat die Regierung gleichzeitig angekündigt, dass Eltern in diesem Fall Ansprüche auf den Urlaub aus familiären Gründen geltend machen können, ausnahmsweise auch ohne ärztliches Attest. Die Schließung von Schulen, Kinderkrippen und Maisons-relais wird der Quarantäne des Kindes gleichgestellt (großherzogliche Verordnung vom 12. März 2020, die die großherzogliche Verordnung vom 10. Mai 1999 abändert).

Der OGBL begrüßt diese Entscheidung der Regierung.

Wer kann den Urlaub aus außergewöhnlichen familiären Gründen in Anspruch nehmen?

Alle Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern unter 13 Jahren (12 Jahre abgeschlossen), die in Luxemburg sozialversichert sind, insofern die Kinder eingeschult und von der vorübergehenden Schließung von Schulen, Kinderkrippen und Maisons-relais betroffen sind.

Ich bin Grenzgänger und mein Kind geht nicht in Luxemburg zur Schule. Die Schulen in meinem Wohnsitzland sind jedoch ebenfalls geschlossen. Bin ich berechtigt den Urlaub zu nehmen?

Ja, die Zugehörigkeit zur luxemburgischen Sozialversicherung berechtigt Sie zum Urlaub aus familiären Gründen, nach dem gleichen Verfahren wie für in Luxemburg wohnhafte Personen.

Sind beide Elternteile zum Urlaub aus familiären Gründen berechtigt?

Ja, aber nicht gleichzeitig. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, soweit dies möglich ist, die Betreuung des Kindes zwischen beiden Partnern aufzuteilen. Dies gilt auch, wenn die Eltern geschieden sind.

Mein Partner ist in Mutterschafts-/Elternurlaub. Habe ich trotzdem das Recht auf Urlaub aus familiären Gründen?

Die Regierung empfiehlt, in diesen Fällen keinen Urlaub aus familiären Gründen zu nehmen und weiter arbeiten zu gehen. Ein Zurückgreifen auf den Urlaub aus familiären Gründen ist dennoch möglich, wenn keine andere Möglichkeit besteht. Dies sollte auch für andere Situationen gelten, wo der Partner nicht arbeitet.

Das Formular enthält keine Felder für den Beginn und das Ende des Urlaubs. Wo soll man diese angeben?

Nach Angaben der Regierung reicht es aus, den Arbeitgeber zu informieren, der dann die Sozialversicherungen über die vorgesehenen Tage/Stunden der Abwesenheit informieren muss.

Kann der Urlaub aus familiären Gründen fraktioniert werden?

Ja, wie beim normalen Urlaub aus familiären Gründen kann der neue außerordentliche Urlaub fraktioniert werden. Das Arbeitsgesetzbuch sieht keine Mindestgrenzen für die Fraktionierung vor, sodass dies bis zur einzelnen Arbeitsstunde gehen kann.

Wird der außergewöhnliche Urlaub für die Anzahl an Tagen, an denen ich mein krankes Kind begleiten darf, angerechnet?

Nein, die großherzogliche Verordnung vom 12. März 2020 fügt die Quarantäne des Kindes zur Liste der Krankheiten oder Beeinträchtigungen von außergewöhnlicher Schwere hinzu, die es gemäß Artikel 234-52 des Arbeitsgesetzbuchs ermöglichen, den Schwellenwert, normalerweise 18 Tage bei Kindern zwischen 4 und 12 Jahren, bis zu maximal 52 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 104 Wochen auszudehnen.

Ist mein Arbeitgeber berechtigt, den Urlaub aus familiären Gründen zu verweigern?

Nein, wenn der Arbeitnehmer die gesetzliche Prozedur eingehalten hat. Die Regierung empfiehlt jedoch, den Urlaub nur dann zu nehmen, wenn andere Lösungen für die Kinderbetreuung nicht möglich sind. Wenn die betroffenen Eltern die Möglichkeit die Möglichkeit der Telearbeit haben, sich mit anderen Personen organisieren können, um sich um die Kinder zu kümmern (Nachbarn, Familienmitglieder usw., die nicht zu den schutzbedürftigen oder gefährdeten Personen zählen), dann sollten diese Optionen bevorzugt werden.

Dies gilt insbesondere für Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Kampf gegen die Ausbreitung der Pandemie als „strategisch wichtig“ definiert werden (z. B. Gesundheitsberufler).

In diesem Sinne ermutigt der OGBL sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, in dieser Krisensituation, die vor allem Solidarität und gegenseitige Hilfe erfordert, verantwortungsbewusst zu handeln, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen.

Prozedur:

Der Elternteil, der den Urlaub aus familiären Gründen nimmt, muss seinen Arbeitgeber schnellstmöglich über die Zeiträume, während denen er außergewöhnlichen Urlaub nehmen möchte, informieren.

Anschließend muss das Formular von diesem Elternteil ausgefüllt und unterschrieben und an die nationale Gesundheitskasse (CNS) und an den Arbeitgeber gesendet werden.

Das Formular für die CNS muss per Post an die folgende Adresse gesendet werden:

CNS
Indemnités pécuniaires
L-2980 Luxembourg

Das Formular kann auf dem Internetportal der CNS, aber auch auf guichet.lu und gouvernement.lu heruntergeladen werden.

 


>> Congé pour raisons familiales extraordinaire – Questions fréquentes (PDF)

>> Außergewöhnlicher Urlaub aus familiären Gründen – Häufig gestellte Fragen (PDF)

>> Extraordinary leave for family reasons – Frequently asked Questions (PDF)

>> Licença familiar extraordinária – Perguntas Frequentes (PDF)

Annullierung der Mitgliederversammlungen der Sektionen und Generalversammlungen der Immigriertenabteilung bis zum 4. April

Annulation DE

Aufgrund der Coronavirus-Epidemie (COVID-19), von der jetzt auch Luxemburg betroffen ist, und um seine Mitglieder bei der Bekämpfung der Ausbreitung des Virus bestmöglich zu schützen, hat der OGBL beschlossen, alle Mitgliederversammlungen der Sektionen und Generalversammlungen der Immigriertenabteilung bis zum 4. April zu annullieren.

Dies gilt also für folgende Veranstaltungen:

14. März – Sektion Luxemburg-Zentrum, Sektion Uelzechtdall, Sektion ACAL-Diekirch, Sektion Deutsche Grenzgänger

20. März – Immigriertenabteilung Zentrum

21. März – Sektion Deutsche Grenzgänger

24. März – Sektion Käldall

27. März – Sektion Äischdall-Attert, Immigriertenabteilung Rodingen-Differdingen

28. März – Sektion Deutsche Grenzgänger

3. April – Immigriertenabteilung Esch-Rümelingen

4. April – Sektion Deutsche Grenzgänger

Mitgeteilt vom OGBL
am 13. März 2020

Coronavirus: Kein Plan in Aussicht

In der aktuellen Corona-Krise scheinen die öffentlichen Grundschulen auf einmal dem Gesundheitsministerium zu unterstehen, verweist das Bildungsministerium zurzeit bei jeder Anfrage nach konkreten Informationen oder Prozeduren auf die Gesundheitsexperten. Doch auch von dieser Seite erhalten die Grundschulen keinerlei Aufklärung zum Umgang mit dem Coronavirus. Während an Schulen zweimal jährlich eine Brandschutzübung stattfinden muss, gibt es für Corona offensichtlich keinerlei Plan, lediglich einzelne Direktoren scheinen Verständnis für den Wunsch nach konkreten Mitteilungen zu haben und beweisen Eigeninitiative (oder verlangt dies gar Zivilcourage?): sie halten ihr Personal auf eigene Faust nach ihren Möglichkeiten auf dem Laufenden. Von offizieller Seite heißt es bloß, dass bei einer Ansteckung das Gesundheitsamt von Fall zu Fall entscheiden würde, welche Maßnahmen in welchem Ausmaß getroffen werden müssen, als wäre es unnütz, den Schulen zu ermöglichen, sich präventiv auf Schulschließungen vorzubereiten. Den Lehrern ist zurzeit selbst unklar, wie und durch welche Kanäle sie über eine Schulschließung aus Gründen des Infektionsschutzes in Kenntnis gesetzt werden.

Um Unruhe zu vermeiden, wird die Beschulung schutzbedürftiger, weil vorerkrankter Schüler einzig und allein der Verantwortung und den Möglichkeiten der Eltern überlassen. De facto wurde die Schulpflicht offensichtlich schon vom Coronavirus außer Kraft gesetzt. Auch entzieht sich das Bildungsministerium seiner Verantwortung gegenüber seinem Personal, gibt es doch auch hier schutzbedürftige Personen, welche weder über zusätzliche Schutzmaßnahmen informiert werden, noch vom Dienst freigestellt werden.

Zwischenzeitlich nutzt das Bildungsministerium die Gunst der Stunde, um Druck auf die Klassenlehrer auszuüben, damit sie die E-Mail-Adressen der Eltern einsammeln und in der Schülerdatenbank aktualisieren. Auf Nachfrage heißt es von offizieller Seite, dass die Eltern im Notfall über diese Adressen angeschrieben würden, und doch werden die Eltern selbst nicht darüber informiert, dass und zu welchem Zweck ihre Adressen genutzt werden sollen. Die Frage nach der Transparenz und der juristischen Basis dieser aktionistischen Maßnahme steht im Raum.

Offengelegte Kommunikationswege sowie die direkte Information der Schlüsselpersonen in den Einzelschulen gehören zu einem adäquaten nationalen Notfallplan und sorgen für Panikvermeidung im Vorfeld. Das OGBL-Syndikat Erziehung und Wissenschaft (SEW/OGBL) fordert vom Bildungsministerium klare Anweisungen für den Ernstfall und vorbeugende Schutzmaßnahmen für identifizierte schutzbedürftige Schüler und Lehrkräfte.

Mitgeteilt vom OGBLSyndikat Erziehung und Wissenschaft (SEW),
am 12. März 2020