Invalidenpension: Der OGBL hat die Annullierung der Anwendung der Antikumulbestimmung für 254 Bezieher erreicht

Am 1. März 2013 hatte die nationale Rentenkasse (CNAP) den Personen, die ein berufliches Einkommen mit einer Invalidenpension kumulieren ein Schreiben geschickt in dem ihnen mit der Entziehung ihrer Pension gedroht wird, wenn dieses Einkommen ein Drittel des gesetzlichen Mindestlohns (€ 628,63 im Monat) übersteigt.

Der OGBL hatte damals auf einen Widerspruch, was Personen anbelangt, die eine Invalidenpension mit einer beruflichen Aktivität kumulieren, im Gesetzestext aufmerksam gemacht und die Regierung aufgefordert diese Situation schnellstens zugunsten der betroffenen Bezieher zu klären. Den letzten Zahlen der CNAP nach würde es sich um 254 Personen handeln.

Der OGBL wurde nun von der CNAP darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Regierungsrat in seiner Sitzung vom 22. März 2013 beschlossen hat die neuen durch die Rentenreform vom 21. Dezember 2012  eingeführten Regeln im Fall des Kumuls einer Invalidenpension mit einem beruflichen Einkommen nicht anzuwenden, dies für die Invalidenpensionsbezieher, die zum 31. Dezember 2012 einer Erwerbstätigkeit nachgingen.

Gegebenenfalls werden die Übergangsbestimmungen in ein Gesetz betreffend das Arbeitsrecht (Code du Travail) eingebaut.

Der OGBL begrüßt die Entscheidung der Regierung und zeigt sich erfreut, dass die 254 betroffenen Bezieher keinen Einkommensverlust erleiden werden, der für manche von ihnen und ihre Familien eine zusätzliche Verschlechterung ihrer Lage bedeutet hätte.

Allerdings wartet der OGBL noch immer darauf, dass die Regierung den Widerspruch im Gesetzestext klärt und dass die Punkte 6 und 8 des Artikels I des Pensionsreformgesetzes gestrichen werden, da sie den Punkten 18 und 20 selbigen Artikels widersprechen. Geschieht dies nicht, wird sich das Problem, das nun für die Invalidenpensionsbezieher, die einer Erwerbstätigkeit zum 31. Dezember 2012 nachgingen, bereinigt werden konnte, sich für die Personen, die sich erstmals ab dem Jahr 2013 in dieser Lage befinden, erneut stellen.

Mitgeteilt vom OGBL
am 27. März 2013

Das Kindergeld muss an die Preisentwicklung angepasst werden und darf nicht weiter gekürzt werden

Der OGBL hat mit seiner Kampagne zum Schulanfang 2012 darauf hingewiesen, dass das Kindergeld seit 2006 13% an Wert verloren hat. Das gilt auch für den Kinderbonus, der 2006 als Ausgleich für die Desindexierung des Kindergeldes eingeführt wurde. Auch die Dienstleistungsschecks für Kinder ändern nichts daran, denn Kinder werden Jugendliche und ab 12 Jahre gibt es keine Dienstleistungsschecks mehr. Zudem wurden diese nun auch noch für viele Familien deutlich teurer gemacht.

Gleichzeitig wurden die verbilligten Tarife im öffentlichen Transport entweder abgeschafft („familles nombreuses“) oder um 50% erhöht (Jumbokarte).

Nun soll auch noch die Schulanfangszulage gekürzt werden.

Der OGBL lehnt eine derartige Familienpolitik ab und ruft auf, eine diesbezügliche Petition auf seiner Webseite www.ogbl.lu bis zum 30. April 2013 zu unterzeichnen.

Die Unterzeichner der Petition fordern die Regierung auf, die Familienzulagen für Kinder an die Entwicklung der Preise und Kosten für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen anzupassen und sie lehnen die vorgesehene Kürzung der Schulanfangszulage ab.

Unterschreiben Sie die Petition.

Mitgeteilt vom OGBL
am 25. Januar 2013

OGBL legte Grundstein für neues Gebäude in der Hauptstadt

Am 20. März 2013 wurde der Grundstein für das neue OGBL-Gebäude in der Hauptstadt gelegt. Seitdem im Jahre 2009 das Gebäude in der Epernay-Strasse verkauft wurde, um Platz für ein größeres Immobilienprojekt zu machen, mietet der OGBL ein Gebäude auf 146, boulevard de la Pétrusse. Hier arbeiten 34 von den 105 Beschäftigten des OGBL. Hauptsächlich findet hier die Mitgliederberatung- und Betreuung statt. Des Weiteren sind die drei Berufssyndikate Banken und Versicherungen, Dienstleistungen und Energie und Private Reinigungsdienste, private Hygiene- und Umweltdienste sowie die juristische Abteilung und die Presse- und Kommunikationsabteilung hier untergebracht. Sobald das neue Gebäude auf Nr. 31, rue du Fort Neipperg fertiggestellt ist – so etwa im Februar 2014 – werden diese Dienste dorthin umziehen.

Warum der Kündigungsschutz der Personaldelegierten verbessert werden muss

André Roeltgen, secrétaire général de l’OGBL
André Roeltgen, OGBL-Generalsekretär

12. November 2008. Tag der Sozialwahlen. Bei der Supermarktkette Cactus S.A. fällt der Wählerwille der 3.170-köpfigen Belegschaft sehr deutlich aus: OGBL 68%, „Alternativ Waïss Löscht“ 22%, LCGB 10%. Auf der Liste des OGBL erhält Patrick Ourth, der bereits während der Mandatszeit 2003-2008 Präsident des Arbeiterausschusses war, die meisten Stimmen. Die neu gewählten Personaldelegierten haben den Auftrag des Personals verstanden und wählen Patrick Ourth für die nächsten 5 Jahre zum Präsidenten des neuen Ausschusses, der gemäß dem neuen Gesetz zum Einheitsstatut erstmals das gesamte Personal vertritt.

In den dann folgenden Monaten wird ordentliche Delegationsarbeit geleistet. Die Direktion der Cactus S.A. findet das nicht gut. Der Präsident muss weg, er soll aus seinem Amt geschasst werden und dieses Exempel soll zeigen, wer bei der Cactus S.A. Herr im Haus ist. Am 2. November 2009 suspendiert die Direktion Patrick Ourth vom Dienst und beantragt, wie es das Gesetz über die Personaldelegationen bei einer „mise à pied“ vorschreibt, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht Luxemburg. Gleichzeitig werden die Vizepräsidentin des Ausschusses Sabine Paci (OGBL) und die freigestellte Personaldelegierte Suzette Haentges (OGBL) beide schriftlich ermahnt, damit sie in Zukunft stiller sind. Den drei wird vorgeworfen, sich in einem Brief gegenüber dem Personaldirektor der Cactus S.A. „sehr respektlos, abfällig und beleidigend“ geäußert zu haben.

Wie gering die Aussichten der Cactus S.A. sein dürften, vor Gericht recht zu bekommen, deutet sich dann bereits in der Ordonnanz vom 18. Dezember 2009 an, als die Präsidentin des Arbeitsgerichts Luxemburg der Anfrage von Partick Ourth stattgibt und ihm die Lohnfortzahlung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens gewährt. Am 24. März 2010 (seit 4 Monaten ist der Präsident der Personaldelegation nicht mehr im Betrieb) weist das Arbeitsgericht Luxemburg die Anfrage der Cactus S.A. für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab und hebt für Patrick Ourth die Suspendierung vom Dienst auf.

Doch die Cactus S.A. will das nicht, und weil sie es nicht will, sollen alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft werden: die Supermarktkette geht in Berufung gegen das Urteil und reicht darüber hinaus eine strafrechtliche Klage gegen Patrick Ourth ein!

Das Gericht entscheidet am 10. März 2011 (seit 16 Monaten ist der Präsident der Personaldelegation nicht mehr im Betrieb), dass es die Berufung erst nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlung bearbeiten wird.

Am 18. April 2012 (seit 29 Monaten ist der Präsident der Personaldelegation nicht mehr im Betrieb) entscheidet die Anklagekammer des Obersten Gerichts der Anklage keine Folge zu leisten.

Die Cactus S.A. gibt nicht nach und legt auch gegen dieses Urteil Berufung ein, die am 26. Juni 2012 (seit 31 Monaten ist der Präsident der Personaldelegation nicht mehr im Betrieb) abgewiesen wird. Der Betrieb beharrt trotzdem auf der Fortsetzung des Verfahrens.

Am 28. Februar 2013 ist es dann endlich so weit. Das Oberste Gericht bestätigt das erste Urteil vom 24. März 2010, annulliert in zweiter Instanz die Suspendierung Patrick Ourths vom Dienst und lehnt die Anfrage der Cactus S.A. zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab.

41 Monate nach seiner ungerechtfertigten Suspendierung vom Dienst wird der demokratisch gewählte Präsident des Personals jetzt in den Betrieb zurückkehren!

Patrick Ourth hat vor Gericht gewonnen. Die Cactus S.A. hat auch gewonnen: 41 von 60 Monaten hat sie erfolgreich verhindert, dass der Präsident der Personaldelegation sein Mandat ausüben konnte. Der moralische Schaden, den die Cactus S.A. gegenüber den Personaldelegierten und dem Personal insgesamt verursacht hat, ist hoch. 8 Monate vor den nächsten Wahlen kommt der Präsident in den Betrieb zurück, ihm wurde die Chance genommen, sich, wie es das Gesetz vorsieht, für das Personal einzusetzen. Er ist gezwungen, ohne persönliche Bilanz in die Sozialwahlen 2013 zu ziehen.

Die Cactus S.A. hat zwar vor Gericht verloren, aber sie hat zu keinem Moment das Gesetz verletzt. Sie hat nur die sehr schlechten gesetzlichen Bestimmungen über den Kündigungsschutz der gewählten Personalvertreter ausgenutzt! Deshalb muss nicht nur im Allgemeinen ein neues Gesetz über die Personaldelegation her, sondern es muss im Besonderen der Kündigungsschutz der Personaldelegierten verbessert werden, und zwar tiefgreifend. Die gesetzlichen Möglichkeiten für den Betrieb, ein Arbeitsverhältnis mit einem Personaldelegierten aufzulösen, müssen eingeschränkt und die gerichtlichen Prozeduren zeitlich gestrafft werden.

Es darf in Zukunft nicht mehr passieren, dass eine Betriebsführung das Recht des Personals auf betriebliche Demokratie und auf die über die Sozialwahlen herbeigeführte Legitimation der Personalvertretung außer Kraft setzen kann. Der OGBL dankt Patrick Ourth dafür, dass er für sein Mandat 41 Monate lang konsequent und vorbildhaft gekämpft hat. Im Fall einer gerichtlichen Niederlage hätte er 41 Monatslöhne zurückzahlen müssen. Die Cactus S.A. hat übrigens auch die Ermahnungen gegen die Vizepräsidentin des Ausschusses und gegen die freigestellte Personaldelegierte zurückziehen müssen.

André Roeltgen
Generalsekretär des OGBL

Der OGBL fechtet die Drohung der CNAP einigen Invalidenpensionsbeziehern ihre Leistung zu entziehen scharf an

Am 1. März hat die nationale Pensionskasse (CNAP) den Personen, die ein berufliches Einkommen mit einer Invalidenpension kumulieren, ein Schreiben geschickt in dem ihnen mit der Entziehung ihrer Pension gedroht wird, wenn dieses Einkommen ein Drittel des gesetzlichen Mindestlohns  (€ 628,63 im Monat) übersteigt.

Doch, genau wie die Arbeitnehmerkammer[1] (CSL) bereits darauf hingewiesen hatte, gibt es in dem Gesetzestext einen Widerspruch, was Personen anbelangt, die eine Invalidenpension mit einer beruflichen Aktivität kumulieren.

Einerseits heißt es, dass die Invalidenrente gestrichen wird, wenn der Leistungsbezieher einer unselbstständigen, also lohnabhängigen Erwerbstätigkeit nachgeht, die als anders als unerheblich einzustufen ist (Punkte 6 und 8 des Artikels I des Gesetzestextes). Das Gesetz legt fest, dass zur Einstufung einer Erwerbstätigkeit als „unerheblich“ das sich dadurch ergebende Einkommen ein Drittel des gesetzlichen Mindestlohns nicht übersteigen darf.

Andererseits sehen die Artikel 18 und 20 selbigen Artikels ausdrücklich vor, dass die Invalidenpension durch einen Lohn aufgestockt werden kann und bestimmen eine Obergrenze, die auch die Pension mit einschließt, und die dem Durchschnitt der 5 höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der geleisteten Versicherungszeit entspricht.

Um zu verhindern, dass besagten Invalidenpensionsbeziehern ungerechtfertigter Weise ihre Leistung entzogen wird fordert der OGBL von der Regierung, diese Situation schnellstmöglich zu klären und das Rentenreformgesetz vom 21. Dezember 2012 abzuändern und die Punkte 6 und 8 des Artikels I vorgenannten Gesetzes zu streichen. Geschieht dies nicht werden an die hundert private Haushalte in Schwierigkeiten geraten, da sie einen zusätzlichen, das Drittel des gesetzlichen Mindestlohns übersteigenden, Lohn beziehen.

Mitgeteilt vom OGBL
am 8. März 2013


[1] in seinem Guthaben bezüglich der parlamentarischen Änderungsanträge zum Gesetzesentwurf zur Rentenversicherungsreform

 

 

Die Inflation wird durch die verordneten Preise angetrieben!

Anlässlich der heutigen Sitzung der Verbraucherindexkommission wurde bestätigt, dass eine Indextranche zum 1. März erfallen wäre. Diese Tranche wird auf den 1. Oktober verlegt, dies aufgrund der politischen Entscheidungen von 2011/2012 das Stichdatum für die Jahre 2012, 2013 und 2014 auf den 1. Oktober festzulegen. Die Arbeitnehmer und Rentner müssen also erneut den Verlust von sieben Monaten Anpassung an die Inflation in 2013 hinnehmen, was wiederum deren Kaufkraft drückt.

Andere politische Entscheidungen beeinflussen allerdings ebenfalls die Kaufkraft der Haushalte in 2013: die unsinnige Erhöhung der verordneten Preise.

Es wurde in der Tat ausreichend bewiesen, dass die verordneten Preise die Inflation in Luxemburg in die Höhe treiben (siehe die von der Regierung festgelegte Liste)[1]. Laut dem Observatorium für Preisentwicklung, stiegen die verordneten Preise, von 1999 bis 2012, um 54,8%[2] während Waren und Dienstleistungen insgesamt um 36,8% teurer wurden.

2011 gingen stiegen die verordneten Preise um 6,16% gegenüber 3,41% für Waren und Dienstleistungen insgesamt; 2012 erhöhten sie sich um 2,41% (2,66% für alle Waren und Dienstleistungen, von den Erdölpreisen beeinflusst), das heißt im Durchschnitt stärker als die hausgemachte Inflation (unterschwellige Inflation: 2,15%).

Im Januar 2013, ging die luxemburgische Inflation auf 2,1% (nach 2,3% im vergangenen Dezember) zurück. Diese Zahl ist zum Vergleich mit der ersten Voraussage von 2% für die Euro-Zone zu stellen.

Dennoch sollte man die luxemburgische Inflationsrate nuancierter betrachten, dies angesichts des ungewöhnlich starken Anstiegs der verordneten Preise Anfang dieses Jahres. Es handelt sich dabei insbesondere um die Transportpreise und die Kinderkrippenpreise.

Dieser Anstieg hat sich Anfang dieses Jahres erheblich auf die allgemeine Preisentwicklung ausgewirkt.

Wenn sich der nationale Verbraucherpreisindex (NVPI) insgesamt kaum schneller als in der ganzen Euro-Zone entwickelt, wäre er ohne die verordneten Preise nur um 1,7% gestiegen. Und ohne die Preiserhöhungen für die Kinderkrippen und den öffentlichen Personennahverkehr betrüge er nur 1,8%.

Die Inflation muss in ihrem wirtschaftlichen Umfeld gesehen werden

Die Inflation in Luxemburg entsprach im Jahr 2012 dem EU-Durchschnitt. Sie war leicht höher als in der Euro-Zone. In den Niederlanden war die Inflation höher als in Luxemburg, in Belgien war sie gleich, in Frankreich und Deutschland etwas schwächer.

Seit 2005 (Basisjahr für den aktuellen Index), entspricht die luxemburgische Inflation exakt dem europäischen Durchschnitt und dem Belgiens, ist allerdings etwas höher als der Durchschnitt in der Euro-Zone.

Der OGBL macht darauf aufmerksam, dass die im Vergleich zu der Euro-Zone etwas höhere Inflation in Luxemburg weiterhin der Widerschein eines dynamischeren Wachstums ist, und nicht ein Indiz für Wettbewerbsverlust.

Dennoch, auch wenn die Inflation ein Wirtschaftsfaktor ist, den es im Auge zu behalten gilt,  so darf der Kampf gegen die Inflation nicht ein prioritäres Ziel, sprich das einzige Ziel der Wirtschaftspolitik sein. Das nachhaltige Wachstum und der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit müssen im Mittelpunkt einer jeden Wirtschaftspolitik stehen!

Mitgeteilt vom OGBL
am 6. März 2013

 


[1] Wasserversorgung, Haushaltsabfallsammlung, Abwasserentsorgung, Pharmazeutische Produkte: Medikamente,  medizinische Leistungen, zahnärztliche Leistungen, paramedizinische Leistungen, Krankenhausdienste, Parkgebühren, Technische Auto-Kontrolle, Personenschienentransport, Personenbustransport, Taxi-Personentransport, Kombinierter Personentransport Straße-Schiene, Sports- und Freizeitdienste, Theater, Konzerte, Museen, Bibliotheken, Kantinen, Internate, Alters- und Pflegeheime, Kinderkrippen, Tagesstätten für Kinder.
[2] Was nicht  heißen soll, dass diese Erhöhungen nicht gerechtfertigt waren, dies wenigstens teilweise.