Der OGBL fordert, dass das Gesetz zu den Ladenschlusszeiten ohne Ausnahme eingehalten wird.
Am Vorabend eines Feiertages (außer am Vorabend von Weihnachten, Neujahr und Nationalfeiertag) schreibt das Gesetz Ladenschlusszeiten bis spätestens 19:00 Uhr vor. Konkret bedeutet dies, dass zum Beispiel an einem Tag wie dem 31. Oktober Ladenschlusszeiten bis maximal 19:00 Uhr erlaubt sind.
Einzige Ausnahme bilden Betriebe, deren Kollektivvertrag eine Klausel enthält, die am Vorabend von Feiertagen Öffnungszeiten bis 20:00 Uhr genehmigt.
Es gibt jedoch immer wieder Betriebe, die diese gesetzliche Regelung nicht einhalten und die damit nicht nur den gesetzlichen Schutz der Beschäftigten aushöhlen, sondern auch gewerkschaftliche Verhandlungsrechte untergraben.
Dies ist Teil einer allgemeinen Tendenz: Arbeitgeber versuchen zunehmend, bestehende Gesetze zu umgehen. Der Patronatsverband im Handelssektor (clc) fordert außerdem eine totale Liberalisierung der Öffnungszeiten. Dabei leiden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Gewerbesektors schon heutzutage unter extrem flexiblen Arbeitszeiten und späten Ladenschlusszeiten, die es ihnen quasi unmöglich machen, Privat- und Berufsleben miteinander zu vereinbaren.
Daher gilt es heute mehr denn je, die bereits bestehenden Gesetze einzuhalten und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Angriffen des Patronats auf die Ladenschlusszeiten zu schützen. Der OGBL nutzt die Gelegenheit, um auf seine Forderung nach einer fortschrittlichen Reform des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten aufmerksam zu machen. Die aktuelle Situation, bei der das Gesetz mit ministeriellen Ausnahmeregelungen umgangen wird, ist so nicht haltbar.
Der OGBL behält sich das Recht vor, gegen Betriebe vorzugehen, die das Gesetz zu den Ladenschlusszeiten nicht einhalten.
Ihre Öffnungszeiten sind unsere Arbeitszeiten!
Mitgeteilt vom OGBL-Syndikat Handel am 21. Oktober 2019
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