Der OGBL freut sich darüber, dass in der Verruga-Angelegenheit, die er, für eines seiner Mitglieder, vor dem Europäischen Gerichtshof unterstützt hat, am 14. Dezember 2016 entschieden wurde, dass die verlangte ununterbrochene Arbeitszeit in Luxemburg, um eine Studentenbeihilfe für ein Kind zu erhalten, viel zu lang ist.
Wie von einem Sprecher des EUGH angegeben wurde, riskiert auch die Bestimmung des aktuellen Gesetzes, das die gleiche Frist von fünf Jahren vorsieht, aber auf einen Zeitraum von sieben Jahren gerechnet, dasselbe Schicksal zu erleiden, wie der Generalanwalt Wathelet es in seinen Schlussanträgen vom 2.Juni 2016 angedeutet hatte.
Der OGBL möchte jedoch auch an seine Mitteilung vom 2.Juni erinnern, in der er mit besonderem Nachdruck die Hauptschlussfolgerungen von Herrn Wathelet unterstützt hat, die darauf hinauslaufen, das vorbehaltslose Recht aller Erwerbstätigen auf die gleichen sozialen Vergünstigungen im Land der Arbeit, für die ganze Zeit der Arbeit, zu betonen, so wie es die Verordnung über die Freizügigkeit der Beschäftigten innerhalb der Gemeinschaft übrigens ausdrücklich vorsieht.
Trotz ihrer positiven Auswirkungen auf die bereits lange in Luxemburg Beschäftigten, bedeuten Rechtssprechnungen wie die in den Angelegenheiten Giersch (Prinzipienurteil vom 20.Juni 2013 in Sachen Studentenhilfen) und Verruga eine Verletzung dieser Verordnung, welche niemals ein „hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft“ des Staates der Arbeit vorausgesetzt hatte. Also ist das Urteil Verruga gleichzeitig auch ein besorgniserregender Schritt hin zur falschen und diskriminatorischen (im Urteil ausdrücklich zitierten) Theorie eines angeblichen „Stipendientourismus“.
Gleichzeitig möchte der OGBL daran erinnern, dass er von Anfang an behauptet hatte, dass die Studentenbeihilfen, die das Kindergeld für Studenten ersetzt haben, de facto eine Familienleistung seien, welche auf dem existierenden System der Nichtkumulierbarkeit von Familienleistungen beruhen müsste, was viele Probleme auch der luxemburgischen Regierung lösen würde und gleichzeitig wohl den vielen Klagen und auch Vorabentscheidungsgesuchen beim EUGH ein Ende setzen würde.
Der OGBL hat noch nicht die Hoffnung aufgegeben, dass die luxemburgischen Gerichte eines Tages diese Frage dem EUGH stellen werden.
Mitgeteilt vom OGBL am 14. Dezember 2016
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