Deutsche Grenzgänger

Besteuerung der Renten: Steuerabzug beachten!

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland ist am 1. 1. 2014 in Kraft getreten. Demnach werden alle Renten, die eine in Deutschland ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung aus Luxemburg erhält, in Luxemburg besteuert. Die luxemburgische Rentenkasse führt die Steuer auf Anweisung der Luxemburger Steuerverwaltung ab (Administration des contributions directes / ACD).

Steuerpflichtige, die gleichzeitig mehrere Löhne oder Renten beziehen, erhalten mehrere Steuerkarten:

  • Der Quellensteuerabzug einer “Hauptsteuerkarte“ erfolgt gemäß der Pensionssteuertabelle. Eine einzige Hauptsteuerkarte wird für den voraussichtlich höchsten Jahresbruttolohn ausgestellt.
  • Der Quellensteuerabzug einer „Zusatzsteuerkarte“ erfolgt gemäß eines fixen Steuersatzes von 15% (Klasse 2), 21% (Klasse 1A) oder 33% (Klasse 1).

Die originale Steuerkarte wird von der Steuerverwaltung in der Regel direkt an die Pensionskasse verschickt, gemäß der Daten der „Gültigkeitsbescheinigung“, welche alle Rentner Ende letzten Jahres erhalten haben, und wo gegebenenfalls Berichtigungen vorgenommen werden konnten.

Vielen Rentnerinnen und Rentnern wurde bei der Rente für Januar 2014, welche Ende Dezember 2013 ausbezahlt worden ist, ein erhöhter Steuersatz abgehalten.

Dies kann mehrere Ursachen haben:
Die Rente wird, wie oben angegeben, per Zusatzsteuerkarte mit einem fixen Steuersatz versteuert. Dieser kann je nach Steuerklasse bis zu 33 Prozent betragen.
Dies ist der Fall wenn:

  1. Der Steuerpflichtige Rentner der Steuerverwaltung durch Angabe auf der Gültigkeitsbescheinigung nicht mitgeteilt hat, dass er nur noch eine Rente und keinen Lohn mehr bezieht.
  2. Der Rentner weiterhin berufstätig ist.
  3. Bei zusammenveranlagten Ehepartnern, einer Rentner, und der andere noch in Luxemburg berufstätig ist.
    Wenn die Angaben der letzten Bescheinigung der Rente oder der letzten „Gültigkeitsbescheinigung“ nicht mit der aktuellen Situation übereinstimmen, können Steuerpflichtige eine Berichtigung mittels des Vordrucks 164, welcher auf der Internetseite der Steuerverwaltung erhältlich ist, beantragen.

Wenn die Änderung der Steuerverwaltung mitgeteilt wurde, erstattet die Pensionskasse die zu viel gezahlten Steuern zurück.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Informationen der Steuerverwaltung bereits mitgeteilt wurden, und trotzdem von der Rentenkasse der Höchststeuersatz von 33% abgehalten wurde, weil zum Zeitpunkt der Rentenzahlung keine Lohnsteuerkarte vorgelegen hat. In diesem Fall wird die zu viel gezahlte Steuer ebenfalls mit einer der nächsten Rentenzahlungen zurückerstattet.

Mitgeteilt vom OGBL
am 24. Januar 2014

Kontaktperson: Patrick Freichel: patrick.freichel@ogbl.lu