Außergewöhnlicher Urlaub aus familiären Gründen: Häufig gestellte Fragen

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Im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19), kündigte die Regierung am 12. März an, dass alle Schulen, Kinderkrippen und Maisons-relais für den Zeitraum vom 16. bis 27. März 2020 geschlossen bleiben (mit der Möglichkeit einer Verlängerung darüber hinaus). Damit berufstätige Eltern in der Lage sind, ihre Kinder zu betreuen und ihnen zu helfen, die vom Bildungsministerium vorgesehenen Hausaufgaben zu machen, hat die Regierung gleichzeitig angekündigt, dass Eltern in diesem Fall Ansprüche auf den Urlaub aus familiären Gründen geltend machen können, ausnahmsweise auch ohne ärztliches Attest. Die Schließung von Schulen, Kinderkrippen und Maisons-relais wird der Quarantäne des Kindes gleichgestellt (großherzogliche Verordnung vom 12. März 2020, die die großherzogliche Verordnung vom 10. Mai 1999 abändert).

Der OGBL begrüßt diese Entscheidung der Regierung.

Wer kann den Urlaub aus außergewöhnlichen familiären Gründen in Anspruch nehmen?

Alle Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern unter 13 Jahren (12 Jahre abgeschlossen), die in Luxemburg sozialversichert sind, insofern die Kinder eingeschult und von der vorübergehenden Schließung von Schulen, Kinderkrippen und Maisons-relais betroffen sind.

Ich bin Grenzgänger und mein Kind geht nicht in Luxemburg zur Schule. Die Schulen in meinem Wohnsitzland sind jedoch ebenfalls geschlossen. Bin ich berechtigt den Urlaub zu nehmen?

Ja, die Zugehörigkeit zur luxemburgischen Sozialversicherung berechtigt Sie zum Urlaub aus familiären Gründen, nach dem gleichen Verfahren wie für in Luxemburg wohnhafte Personen.

Sind beide Elternteile zum Urlaub aus familiären Gründen berechtigt?

Ja, aber nicht gleichzeitig. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, soweit dies möglich ist, die Betreuung des Kindes zwischen beiden Partnern aufzuteilen. Dies gilt auch, wenn die Eltern geschieden sind.

Mein Partner ist in Mutterschafts-/Elternurlaub. Habe ich trotzdem das Recht auf Urlaub aus familiären Gründen?

Die Regierung empfiehlt, in diesen Fällen keinen Urlaub aus familiären Gründen zu nehmen und weiter arbeiten zu gehen. Ein Zurückgreifen auf den Urlaub aus familiären Gründen ist dennoch möglich, wenn keine andere Möglichkeit besteht. Dies sollte auch für andere Situationen gelten, wo der Partner nicht arbeitet.

Das Formular enthält keine Felder für den Beginn und das Ende des Urlaubs. Wo soll man diese angeben?

Nach Angaben der Regierung reicht es aus, den Arbeitgeber zu informieren, der dann die Sozialversicherungen über die vorgesehenen Tage/Stunden der Abwesenheit informieren muss.

Kann der Urlaub aus familiären Gründen fraktioniert werden?

Ja, wie beim normalen Urlaub aus familiären Gründen kann der neue außerordentliche Urlaub fraktioniert werden. Das Arbeitsgesetzbuch sieht keine Mindestgrenzen für die Fraktionierung vor, sodass dies bis zur einzelnen Arbeitsstunde gehen kann.

Wird der außergewöhnliche Urlaub für die Anzahl an Tagen, an denen ich mein krankes Kind begleiten darf, angerechnet?

Nein, die großherzogliche Verordnung vom 12. März 2020 fügt die Quarantäne des Kindes zur Liste der Krankheiten oder Beeinträchtigungen von außergewöhnlicher Schwere hinzu, die es gemäß Artikel 234-52 des Arbeitsgesetzbuchs ermöglichen, den Schwellenwert, normalerweise 18 Tage bei Kindern zwischen 4 und 12 Jahren, bis zu maximal 52 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 104 Wochen auszudehnen.

Ist mein Arbeitgeber berechtigt, den Urlaub aus familiären Gründen zu verweigern?

Nein, wenn der Arbeitnehmer die gesetzliche Prozedur eingehalten hat. Die Regierung empfiehlt jedoch, den Urlaub nur dann zu nehmen, wenn andere Lösungen für die Kinderbetreuung nicht möglich sind. Wenn die betroffenen Eltern die Möglichkeit die Möglichkeit der Telearbeit haben, sich mit anderen Personen organisieren können, um sich um die Kinder zu kümmern (Nachbarn, Familienmitglieder usw., die nicht zu den schutzbedürftigen oder gefährdeten Personen zählen), dann sollten diese Optionen bevorzugt werden.

Dies gilt insbesondere für Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Kampf gegen die Ausbreitung der Pandemie als „strategisch wichtig“ definiert werden (z. B. Gesundheitsberufler).

In diesem Sinne ermutigt der OGBL sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, in dieser Krisensituation, die vor allem Solidarität und gegenseitige Hilfe erfordert, verantwortungsbewusst zu handeln, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen.

Prozedur:

Der Elternteil, der den Urlaub aus familiären Gründen nimmt, muss seinen Arbeitgeber schnellstmöglich über die Zeiträume, während denen er außergewöhnlichen Urlaub nehmen möchte, informieren.

Anschließend muss das Formular von diesem Elternteil ausgefüllt und unterschrieben und an die nationale Gesundheitskasse (CNS) und an den Arbeitgeber gesendet werden.

Das Formular für die CNS muss per Post an die folgende Adresse gesendet werden:

CNS
Indemnités pécuniaires
L-2980 Luxembourg

Das Formular kann auf dem Internetportal der CNS, aber auch auf guichet.lu und gouvernement.lu heruntergeladen werden.

 


>> Congé pour raisons familiales extraordinaire – Questions fréquentes (PDF)

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>> Extraordinary leave for family reasons – Frequently asked Questions (PDF)

>> Licença familiar extraordinária – Perguntas Frequentes (PDF)