Am 17. November hat der OGBL den Arbeitsminister darüber unterrichtet, dass am Tag zuvor die Gespräche zwischen dem OGBL und der UEL über die Arbeitszeitkonten beendet wurden. Die Zielsetzung eines gemeinsamen Vorschlags für einen entsprechenden Gesetzesentwurf konnte nicht erreicht werden, weil in entscheidenden Punkten keine Übereinstimmung gefunden wurde. Dabei entsprachen die Vorschläge des OGBL weitestgehend den gemeinsamen Positionen von Patronat und Salariat, die im Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrats (WSR) im Juli 2004 verabschiedet wurden. Der OGBL bedauert, dass in der aktuellen Diskussion die Vertreter der UEL von den im WSR-Gutachten festgehaltenen gemeinsamen Positionen abrückten.
Der OGBL unterstreicht die Bedeutung von Arbeitszeitkonten für eine bessere Qualität der Harmonisierung von Beruf und Freizeit. Das Ansparen von Zeit, z.B. von Stunden geleisteter Mehrarbeit mitsamt Zeitzuschlägen, auf einem sicheren Zeitkonto kann es dem einzelnen erlauben, zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt den Arbeitsprozess ganz oder teilweise für längere Zeit zu unterbrechen, um ein privates, persönliches Projekt zu verwirklichen. Um beispielsweise sich der Familie und seinen Kindern widmen zu können, um berufliche oder allgemeine Ausbildungen und Studien zu machen, um eine längere Reise, ein größeres sportliches oder Freizeitvorhaben zu verwirklichen.
Bislang gibt es für solche Arbeitszeitkonten in Luxemburg keine Rechtsgrundlage. Es muss ein Rahmengesetz über die Arbeitszeitkonten eingeführt werden, das die einzelnen Sachverhalte regelt. Im Allgemeinen geht es darum, dass die vielfältigen Gefahren des Missbrauchs, der Zweckentfremdung, der mangelnden Absicherung der Zeitguthaben und die Risiken in Bezug auf Gesundheits- und Arbeitssicherheit verhindert und der normale Ablauf und die Organisation der betrieblichen Aktivität abgesichert werden. Sowohl der einzelne Arbeitnehmer als auch die Betriebe benötigen diesbezügliche Rechtssicherheiten.
Für den OGBL müssen, gemäß dem Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrats, folgende allgemeine Grundprinzipien gesetzlich verankert werden. Die Einführung von Arbeitszeitkonten setzt ihre kollektivvertragliche Verhandlung und Festlegung voraus. Im Fall der Abwesenheit eines einzel- oder überbetrieblichen bzw. sektoriellen Kollektivvertrags dürfen Arbeitszeitkonten in einem Betrieb nur auf der Grundlage eines von den Sozialpartnern ausgehandelten und als allgemeingültig erklärten nationalen Abkommens eingeführt werden.
Das Rahmengesetz muss ebenfalls die Grundprinzipien der individuellen Freiwilligkeit in Bezug auf das Einspeisen eines Arbeitszeitkontos, der Zweckbestimmung der Konten ausschließlich für die Verwirklichung persönlicher Projekte, der Zeitform des Guthabens (eine gesparte Stunde gibt Anrecht auf eine normal entlohnte Stunde zum Zeitpunkt der Umsetzung in freie Zeit) und der Existenz betrieblicher Garantien für die materielle Absicherung der Arbeitszeitkonten im Fall des betrieblichen Konkurses und betrieblicher Übernahmen festlegen.
Das Arbeitsrecht muss ebenfalls jene Zeitelemente bestimmen und eingrenzen, die für die Arbeitszeitkonten verwendet und in diese eingespeist werden können. Zum Beispiel muss aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und der Erholung der normale gesetzliche Urlaub als Einspeisemöglichkeit ausgeschlossen bleiben. Weitere über das Gesetz zu regelnde Sachverhalte sind u.a. der Kündigungsschutz, die allgemeinen Prozeduren beim Beantragen des Urlaubs u.a.m.
Der OGBL drängt auf die kurzfristige Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs über die Arbeitszeitkonten und auf dessen schnellstmögliche Einbringung auf den gesetzlichen Instanzenweg.
In diesem Zusammenhang ruft der OGBL die Regierung dazu auf, ein wichtiges Signal zu setzen, um eine harmonische und gleichgewichtige Behandlung der Arbeitsbedingungen zwischen dem öffentlichen Dienst und dem privaten Sektor in Luxemburg zu gewährleisten. Der OGBL stellt fest, dass der sich derzeit auf dem Instanzenweg befindende Gesetzesentwurf über die Einführung von Arbeitszeitkonten im öffentlichen Dienst die Vorschläge des Wirtschafts- und Sozialrats respektiert hat.
Inhaltlich Gleiches muss für die Arbeitnehmer der anderen Wirtschaftsbereiche gelten. Der OGBL schlägt der Regierung vor, beide Gesetzesvorhaben am gleichen Tag im Parlament zur Abstimmung zu bringen.
Mitgeteilt vom OGBL am 22. November 2017
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