Laut den dem OGBL vorliegenden Informationen, werden die ersten Lohnsteuerkarten für das Jahr 2018, ab dem 15. Januar an die betroffenen Grenzgänger (Arbeitnehmer und Rentner) versendet.
Der OGBL weist darauf hin, dass es dem Arbeitnehmer obliegt, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Daten zu überprüfen, um sie anschließend bei seinem Arbeitgeber einzureichen. Sollten die Angaben auf der Lohnsteuerkarte falsch sein, so ist es die Pflicht des Arbeitnehmers die Steuerverwaltung zwecks einer Berichtigung zu informieren.
Zur Erinnerung: durch die Steuerreform wird auf der Lohnsteuerkarte von allen Grenzgängern, die die Bedingungen für die steuerliche Gleichbehandlung mit Inländern erfüllen und einen entsprechenden Antrag gestellt haben, eingetragen. Dieser Satz dient dazu die einzuhaltende Lohnsteuer zu ermitteln.
In dem Newsletter, der am 19. Dezember 2017 auf der Internetseite der Steuerverwaltung veröffentlicht wurde, werden die Arbeitnehmer daran erinnert, dass „…bis zum Erhalt der neuen Lohnsteuerkarte für 2018, der Steuerrückbehalt provisorisch nach der Lohnsteuerkarte 2017 berechnet werden kann…“.
Leider kommt es in einigen Fällen vor, dass die Arbeitgeber dieser Empfehlung der Steuerverwaltung nicht nachkommen, und dass sie solange sie nicht im Besitz der neuen Lohnsteuerkarte sind, die höchste Besteuerung von 33% anwenden.
Diese Vorgehensweise bringt bedeutende negative Folgen für die betroffenen Grenzgänger mit sich, auch wenn der Arbeitgeber rückwirkend eine Berichtigung der zu hohen Besteuerung vornimmt.
Um solche Probleme zu vermeiden, werden Eure OGBL-Delegierten bei den Unternehmensleitungen auf die Einhaltung der Empfehlungen der Steuerverwaltung drängen, das bedeutet, dass solange die neuen Lohnsteuerkarten für 2018 nicht vorliegen, nicht mit dem maximalen Steuersatz besteuert werden soll.
Mitgeteilt vom OGBL am 15. Januar 2018
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