Ja, die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, also auch das Recht, wählen zu gehen, gehören gemäß Artikel L. 233-11 des Arbeitsgesetzbuchs zu den Freistellungen von der Arbeit, die jede*r Arbeitnehmer*in bei voller Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen darf.
Wenn Sie beispielsweise im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Handel, im Gesundheits- und Pflegesektor, in der Industrie im Schichtbetrieb oder als Sicherheits- oder Reinigungskraft tätig sind und Ihr Wahlrecht ausüben möchten, können Sie dies während Ihrer Arbeitszeit während der Öffnungszeiten der Wahllokale von 8 bis 14 Uhr tun, ohne in irgendeiner Weise bestraft zu werden.
Wir empfehlen jedoch aus Gründen der Arbeitsorganisation, diese Freistellung von der Arbeit vorher mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen.
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