Grenzgänger

Anspruch auf Studienbeihilfen ohne Mindestbeschäftigungsdauer

BoursesIn einem Urteil vom 2. Dezember 2013 (Rechtsstreit MONTESANTI) hat das Verwaltungsgericht den vom OGBL unterstützten Antragsstellern Recht gegeben. In seinem Musterentscheid hat das Gericht bestätigt, dass alle Kinder von Grenzgängern ein Recht auf Studienbeihilfen auf Basis des Gesetzes vom 22. Juni 2000 haben. Die Wohnortklausel dieses Gesetzes stellt laut Urteil des EuGh vom 20. Juni 2013 eine Diskriminierung dar und schränkt die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf unzulässige Weise ein. Das Verwaltungsgericht stellt in seinem nun ergangenen Urteil klar, dass es die durch das neue Gesetz vom 19. Juli 2013 zusätzlich eingeführten Bedingungen für den Erhalt der Studienbeihilfe, wie z.B. die Beschäftigungsdauer eines Elternteils von ununterbrochen mindestens 5 Jahren, nicht rückwirkend auf die gestellten Anträge anwenden wird.

Hieraus ergibt sich, dass die Studierenden welche Kinder von Grenzgängern sind und ihren Wohnsitz im Ausland haben, im Prinzip Anrecht auf die gesamte Studienbeihilfe haben, für alle Semester ab dem Studienjahr 2010/2011 bis zum Studienjahr 2012/2013, wenn sie die anderen Bedingungen des Gesetzes erfüllen.

Der OGBL ruft die sich in Gründung befindende neue Regierung dazu auf, alle in diesem Zeitraum gestellten Anträge auf Studienbeihilfe, welche noch nicht positiv beschieden wurden, im Lichte dieses Urteils noch einmal zu überprüfen und die gleichen Bedingungen wie für die in Luxemburg wohnenden Studierenden anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob bis dato Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt wurde oder nicht.

Mitgeteilt vom OGBL
am 2. Dezember 2013