Der OGBL hat die Abänderungsanträge zum Projekt des großherzoglichen Reglements über die Kriterien eines passenden Arbeitsplatzes zur Kenntnis genommen. Diese wurden kürzlich vom Arbeits- und Beschäftigungsminister zur Begutachtung an den Staatsrat und an die Berufskammern übergeben. Er wundert sich, dass trotz ihrer ziemlich langen Entstehungsgeschichte, die Abänderungsanträge die auf dem Tisch liegen nur formale Fragen betreffen oder Aufklärungen bringen (unter anderem die Definition der „Verhinderung“ und des „schwerwiegenden Umstands“, die die Ablehnung einer Arbeit vom Arbeitssuchenden rechtfertigen), und dies als Reaktion auf die Kommentare, die vom Staatsrat am 21. Oktober 2014 abgegeben wurden. Der OGBL ist entsetzt darüber, dass der Arbeitsminister sich dazu entschieden hat, weder die Kritiken und die Vorschläge des OGBL, noch die, die die Arbeitnehmerkammer (CSL) geäußert hat, in Betracht zu ziehen. Die Orientierung des Textes bleibt insgesamt die, um die „Schrauben für die Arbeitslosen fester anzuziehen“, die so als die einzigen Verantwortlilchen ihrer Situation da stehen, und sich gezwungen sehen praktisch jede Arbeit, unter welchen Bedingungen auch immer, anzunehmen. Gleichzeitig unternimmt die Regierung jedoch nichts, um sicherzustellen, dass die gesetzliche Pflicht, freie Plätze zu melden, von den Arbeitgebern befolgt wird!
Die Haupterneuerung, die durch die Abänderungsanträge eingeführt wurde, betrifft die Einbeziehung der „Aide au réemploi“, die, gegebenenfalls zusammen mit der gesamten Arbeitslosenentschädigung benutzt wird, für die Berechnung des Lohns einer Arbeit, die als „passend“ angesehen ist (d.h., dass der Arbeitslose diese Arbeit nicht ablehnen kann). Der OGBL steht dieser Herangehensweise, bei der es sich um eine Weitere Verschlechterung für den Arbeitslosen handelt, nicht positiv gegenüber. Die Frage muss jedoch gestellt werden, warum die Regierung auf das aktuelle System der „Aide au réemploi“ verweist, anstatt die Annahme des Reformprojekts abzuwarten, das schon auf dem Instanzenweg ist.
Darüber hinaus übernimmt dieses Projekt sämtliche Maßnahmen, die der OGBL beim Einreichen des Projekts des großherzoglichen Reglements kritisiert hatte, wie zum Beispiel eine einseitige Bestrafung des Arbeitssuchenden:
Das Projekt des großherzoglichen Reglements sieht außerdem immer noch keine Bestimmung bezüglich der zeitbegrenzten oder nicht-zeitbegrenzten betreffenden Arbeit vor. Der Arbeitssuchende läuft demnach die Gefahr, nach wenigen Monaten erneut arbeitslos zu sein oder eine ganze Reihe von aufeinanderfolgenden zeitbegrenzten Jobs zu bekommen, wenn nicht sogar Interimsarbeiten.
Die Bestimmungen der möglichen Ablehnungsursachen bleiben oberflächlich und unklar. Der OGBL verlangt, dass die angewandten Kriterien sowie die gültigen Ursachen, eine Arbeit abzulehnen, viel genauer definiert werden, um subjektive Einschätzungen und willkürliche Entscheidungen zu vermeiden.
Für den OGBL wird das zurzeit vorliegende Projekt zu mehr Unsicherheit für die Arbeitnehmer und die Arbeitssuchenden führen und wird das Problem der Arbeitslosigkeit nicht im Geringsten lösen. Er verlangt also, dass das Projekt von Grund auf aufgearbeitet wird und zwar nach vorheriger Absprache mit den Sozialpartnern. Darüber hinaus ist der OGBL der Meinung, dass, anstatt immer wieder die Arbeitslosen anzugreifen, man auf konkrete Weise die Zunahme der Arbeitslosigkeit bekämpfen müsste, indem man den Schutz des Arbeitsplatzes verbessert, unter anderem durch die Umsetzung von Reformen im Interesse der Arbeitnehmer, wenn es sich um Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen, um Sozialpläne oder um den Arbeitsplatzerhaltungsplan handelt.
Mitgeteilt vom OGBL am 3. August 2015
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