Am 13. April ist Ostermontag, also Feiertag. Auch in Zeiten der Corona-Pandemie gelten die arbeitsrechtlichen Regelungen für die gesetzlichen Feiertage. Am kommenden Montag ist demnach frei und wird im Prinzip nicht gearbeitet.
Feiertag und Home Office: Viele Arbeitnehmer arbeiten derzeit im Home Office, dadurch ist die Gefahr groß, dass die Grenzen zwischen Privatleben und Arbeit verschwimmen. Doch auch bei Telearbeit gilt die übliche Arbeitszeitregelung. Am Feiertag soll und darf keine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden. Wir raten: packen Sie den Computer und sämtliche Dossiers weg. Schalten Sie das professionelle Telefon und Email-Konto wenn möglich aus, um nicht in Versuchung zu geraten, doch noch ein Telefonat entgegenzunehmen oder eine Nachricht zu senden. Eine klare Trennung zwischen Freizeit und Beruf ist beim mobilen Arbeiten unverzichtbar.
Arbeiten am Feiertag: Natürlich gibt es auch Berufe die feiertags arbeiten müssen, besonders in den als wesentlich eingestuften Berufssparten, wie z.B dem Gesundheitswesen, der Logistik oder dem Sicherheitssektor. Auch hier gelten weiterhin die üblichen Regeln. Die Stunden werden mit dem gesetzlichen Feiertagszuschlag vergütet. Der Arbeitnehmer erhält also, zusätzlich zu seinem normalen Lohn, die Vergütung der tatsächlich am Ostermontag geleisteten Arbeitsstunden plus einen Zuschlag von 100 % des normalen Stundentarifs.
Veröffentlicht vom OGBL Am 10. April 2020
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