Seit 2009, dem Jahr als das Einheitsstatut für alle Arbeitnehmer in Kraft trat, hat die Regelung betreffend die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geändert. Verschiedene Arbeitgeber haben versucht diese Änderung zu Ungunsten ihrer Arbeitnehmer auszulegen, folgernd die legalen und kollektivvertraglichen Zuschläge für Nacht und Sonntagsarbeit, die der Arbeitnehmer regelmäßig verrichtet, seien im Krankheitsfall nicht mehr geschuldet.
Seit 2009 hat sich der OGBL mehrmals an den Arbeitsminister, doch auch an den Sozialminister gewandt, die beide jedes Mal verlauten ließen, sie hätten genau dieselbe Sichtweise zu dieser Angelegenheit wie der OGBL. Für den OGBL bedeutet „Fortzahlung“, dass der Arbeitnehmer bezahlt werden muss, wie wenn er normal gearbeitet hätte. So müssen z.B. Schichtarbeiter und Arbeitnehmer, die am Sonntag arbeiten zuzüglich zum Basislohn die Prämien für Nacht- oder Sonntagsarbeit ausbezahlt bekommen. Diese Position wurde inzwischen auch durch verschiedene gesprochene Gerichtsurteile bestätigt.
Trotzdem befleißigen sich einige Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zu Gerichtsverfahren zu zwingen, um zu ihrem Recht zu kommen.
Diese Handlungsweise, die von verschiedenen Patronatsorganisationen unterstützt wird, zeugt von einer sozial unverantwortlichen Haltung und zeigt ungeschminkt die Einstellung dieser Arbeitgeber bezüglich des Sozialdialogs, der als Voraussetzung den Respekt vor der Arbeit bedingt.
Am vergangenen 26 Juni hat der OGBL erneut mittels eines Briefes Arbeits- und Beschäftigungsminister Nicolas Schmit gebeten die Situation ein für alle Mal zu bereinigen.
In seiner Antwort bestätigt der Minister dann auch wieder seine Position, die die gleiche wie die der Gewerkschaftsbewegung ist und informiert den OGBL, dass er einen Gesetzesentwurf im gewünschten Sinne vorschlagen wird und er diesen Gesetzesentwurf in der ersten Sitzung des ständigen Beschäftigungsausschusses (CPTE) vorstellen wird.
Der OGBL begrüßt die Entscheidung des Ministers und wartet ungeduldig auf eine schnellstmögliche Entwirrung der Lage zu Gunsten der Arbeitnehmer.
Mitgeteilt vom OGBL am 10. Juli 2012
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