Am 1. März hat die nationale Pensionskasse (CNAP) den Personen, die ein berufliches Einkommen mit einer Invalidenpension kumulieren, ein Schreiben geschickt in dem ihnen mit der Entziehung ihrer Pension gedroht wird, wenn dieses Einkommen ein Drittel des gesetzlichen Mindestlohns (€ 628,63 im Monat) übersteigt.
Doch, genau wie die Arbeitnehmerkammer[1] (CSL) bereits darauf hingewiesen hatte, gibt es in dem Gesetzestext einen Widerspruch, was Personen anbelangt, die eine Invalidenpension mit einer beruflichen Aktivität kumulieren.
Einerseits heißt es, dass die Invalidenrente gestrichen wird, wenn der Leistungsbezieher einer unselbstständigen, also lohnabhängigen Erwerbstätigkeit nachgeht, die als anders als unerheblich einzustufen ist (Punkte 6 und 8 des Artikels I des Gesetzestextes). Das Gesetz legt fest, dass zur Einstufung einer Erwerbstätigkeit als „unerheblich“ das sich dadurch ergebende Einkommen ein Drittel des gesetzlichen Mindestlohns nicht übersteigen darf.
Andererseits sehen die Artikel 18 und 20 selbigen Artikels ausdrücklich vor, dass die Invalidenpension durch einen Lohn aufgestockt werden kann und bestimmen eine Obergrenze, die auch die Pension mit einschließt, und die dem Durchschnitt der 5 höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der geleisteten Versicherungszeit entspricht.
Um zu verhindern, dass besagten Invalidenpensionsbeziehern ungerechtfertigter Weise ihre Leistung entzogen wird fordert der OGBL von der Regierung, diese Situation schnellstmöglich zu klären und das Rentenreformgesetz vom 21. Dezember 2012 abzuändern und die Punkte 6 und 8 des Artikels I vorgenannten Gesetzes zu streichen. Geschieht dies nicht werden an die hundert private Haushalte in Schwierigkeiten geraten, da sie einen zusätzlichen, das Drittel des gesetzlichen Mindestlohns übersteigenden, Lohn beziehen.
Mitgeteilt vom OGBL am 8. März 2013
[1] in seinem Guthaben bezüglich der parlamentarischen Änderungsanträge zum Gesetzesentwurf zur Rentenversicherungsreform
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