Die ursprünglichen Ziele der Richtlinie betreffend die Entsendung von Arbeitnehmern von einem Mitgliedstaat in einen anderen waren unter anderem der Schutz der Arbeitnehmer und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs. Dann aber wurde das Großherzogtum Luxemburg im Jahr 2008 verurteilt zu sehr darauf bedacht gewesen zu sein die nationalen Arbeitnehmer gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen, dies dadurch, dass die ausländischen Dienstleistungsanbieter verpflichtet wurden das gesamte Luxemburger Arbeitsrecht einzuhalten inklusive der kollektivvertraglich festgelegten Löhne und Arbeitsbedingungen. Das luxemburgische Gesetz verlangte außerdem von den ausländischen Dienstleistungsanbieter die automatische Indexanpassung der Löhne an die Preisentwicklung für sämtliche Löhne anzuwenden.
Aufgrund dieses Urteils muss Luxemburg sein Gesetz ändern. Hier hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) unmissverständlich ein politisches Urteil gefällt indem er dem Wettbewerbsrecht Vorrang vor den Grundrechten, sowie der Einhaltung des nationalen Arbeitsrechts und der Tarifverträge gegeben hat. Der Gerichtshof will offensichtlich erreichen, dass ein Instrument zum Schutz der Arbeitnehmer in ein reines Wettbewerbsinstrument umgewandelt wird und öffnet damit dem Sozialdumping Tür und Tor.
Dies ist für den OGBL unannehmbar und er fordert, dass die europäische Entsenderichtlinie dahingehend umgeändert wird, dass die Ziele betreffend den Schutz der Arbeitnehmer und den fairen Wettbewerb, die jetzt in der Präambel der Richtlinie aufgeführt sind, unmissverständlich in den Haupttext integriert werden.
Man müsse auch den zeitlich begrenzten Aspekt der Entsendung von Arbeitnehmern von einem Mitgliedstaat in einen anderen klarer formulieren. Die Direktive definiert die Entsendung von Arbeitnehmern wie folgt: „Im Sinne dieser Richtlinie gilt als entsandter Arbeitnehmer jeder Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet“. In dem Gesetzentwurf, der jetzt der Abgeordnetenkammer vorliegt, wird die Dauer der Entsendung eines Arbeitnehmers im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung auf 12 Monate, die aber um 12 weitere Monate verlängert werden kann, festgelegt. Für den OGBL ist diese zeitliche Begrenzung kohärent mit dem ursprünglichen Zweck der Richtlinie (siehe obenstehende Definition der Entsendung). So könnte Sozial- und Wirtschaftsdumping künftig besser vermieden werden. Der OGBL richtet demzufolge einen eindringlichen Appell an die Abgeordnetenkammer diese Bestimmung im Gesetzvorschlag nicht umzuändern.
Was die Indexierung der Löhne anbelangt, ist der OGBL der Auffassung, dass dieses Problem im vorliegenden Gesetzentwurf nicht gelöst wird. Die Arbeitnehmerkammern hatten in ihren Gutachten eine Lösung vorgeschlagen, die es ermöglicht hätte in weit reichendem Maße die automatische Indexierung der Löhne der temporär nach Luxemburg entsandten Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten. Belgien hat es zum Beispiel fertig gebracht sein ganzes Indexsystem in sein Entsendegesetz einzubringen, dies ohne dass dies bei den zuständigen europäischen Instanzen auf Widerstand gestoßen ist. Der OGBL ersucht die Abgeordneten diesen Teil des Gesetzentwurfs zu überprüfen und sich an den Gutachten der Arbeitnehmerkammern zu orientieren.
Mitgeteilt vom OGBL am 28. Januar 2010
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