Mit einer gewissen Bestürzung hat der OGBL zur Kenntnis genommen, dass der Regierungsrat während seiner Sitzung vom 9. Juli 2015 einem Gesetzesprojekt zugestimmt hat, das den Solidaritätsvorruhestand im Alter von 57 Jahren abschafft, und das obwohl die Diskussionen über die Fragen zum Vorruhestand insgesamt, immer noch im „Comité permanent du travail et de l’emploi (CPTE / Permanenter Arbeits- und Beschäftigungsausschuss)“ nicht beendet sind.
Zuerst möchte der OGBL daran erinnern, dass der Beschluss der Regierung, den Vorruhestand abzuschaffen, voll und ganz der äußerst anfechtbaren Europapolitik nachkommt, die das Ziel verfolgt, das Rentenalter nach hinten zu verschieben. Eine Maßnahme, die ohne entsprechende Gegenleistung keine Zustimmung vom OGBL bekommen kann.
Der OGBL weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Regierung sich gegenüber den national repräsentativen Gewerkschaften verpflichtet hat (Abkommen vom 28. November 2014), den Solidaritätsvorruhestand erst dann abzuschaffen, wenn man sich mit den Sozialpartnern über sämtliche Punkte bezüglich des Vorruhestands einig ist. Jedoch ist insbesondere die Frage des Vorruhestands wegen Schichtarbeit im CPTE noch lange nicht geklärt, und das ganz besonders, wenn es um die notwendige Neudefinierung der Nachtarbeit und der beschwerlichen Arbeit geht.
In der Tat sind die Diskussionen über den Vorruhestand, die die beschwerliche Arbeit stärker einbezieht, und die für den OGBL von größter Bedeutung sind, immer noch nicht abgeschlossen. In diesem Zusammenhang erinnert der OGBL ebenfalls daran, dass die Regierung immer noch kein Modell vorgeschlagen hat, bei dem man ein Teilzeitruhestand mit einer Teilzeitarbeit kombinieren kann.
Darüber hinaus erinnert der OGBL mit Nachdruck daran, dass die Verschlechterungen, die durch die Rentenreform von 2013 für die Arbeitnehmer die eine beschwerliche Arbeit verrichten, entstanden sind, immer noch nicht kompensiert wurden. Der OGBL wiederholt abermals, dass all diese Themen, die oben angesprochen wurden, eine Einheit darstellen. Demnach müssen sie vor der Abschaffung des Solidaritätsvorruhestands berücksichtigt und umgesetzt werden.
Mitgeteilt vom OGBL am 20. Juli 2015
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