Zur Reform des Mietgesetzes

Wenn die Renditen der Immobilienbesitzer wichtiger sind als die finanziellen Belastungsgrenzen der mietenden Haushalte

Der OGBL lehnt den von der Regierung eingebrachten Änderungsantrag für die Festlegung des maximalen Mietpreises kategorisch ab. Geradezu grotesk ist der Vorschlag für eine Rechenformel, die die Entwicklung der Marktpreise im Immobilienbereich zum Richtwert für die Bestimmung des maximalen Mietpreises macht.

Indem die finanzielle Wertsteigerung einer Immobilie, die in der Preisentwicklung auf dem Wohnungsmarkt gründet, nicht als Rendite, sondern als investiertes Kapital betrachtet wird, wird ein maximaler Mietpreis eingeführt, der den Gleichschritt mit der Marktpreisentwicklung im Immobilienbereich gesetzlich zementiert.

Dieser Mechanismus der „Rendite auf der Rendite“ ignoriert die Scherenbildung, die sich seit mittlerweile zwei Jahrzehnten aufgemacht hat zwischen der Entwicklung der Marktpreise im Immobilienbereich und der Einkommensentwicklung der Bevölkerung, insbesondere der der mietenden Einkommensschichten.

Und was für die Vergangenheit gilt, gilt auch für die Zukunft. Der vorgeschlagene Mechanismus schließt für die Zukunft eine weiter anwachsende Kluft zwischen der Einkommensentwicklung und dem maximalen Mietpreis nicht aus, weil der Gesetzesvorschlag eine jährliche Höchstgrenze der Marktpreise von bis zu sage und schreibe inflationsbereinigten +9% toleriert!

Die kürzlich veröffentlichten und mittlerweile zum Teil korrigierten Fallbeispiele belegen, dass der Regierungsvorschlag überhaupt nichts an der allgemeinen Situation der gängigen Mietpreise ändert, weil diese aufgrund der längst erreichten Grenze der finanziellen Belastungsfähigkeit vieler mietenden Haushalte unter jenem maximalen Mietpreis liegen, die der Gesetzesvorschlag der Regierung ermöglichen soll. Es könnte sogar das Gegenteil eintreffen, weil es beim Mieten älterer Wohnungen oder vererbter Wohnungen sogar zu Mieterhöhungen kommen kann, die durch den von der Regierung vorgeschlagenen neuen Mechanismus gesetzlich legitimiert werden würden.

Der Gesetzesvorschlag, den der Wohnungsminister Kox gemacht hat, ist ein Schlag in die Magengrube der Mieter. Er ist mit einer Scheinregulierung zu vergleichen, weil er nichts am Zustand des Problems ändert und diesem Teil der Wohnungskrise freien Lauf lässt. Es ist nicht übertrieben zu behaupten, dass er sich eigentlich nicht wesentlich von einer totalen Liberalisierung der Mietpreise unterscheidet.

Natürlich hat die Regierung recht, wenn sie behauptet, dass die aktuell bestehende gesetzliche Formel für die Festlegung des maximalen Mietpreises absolut überholt ist, nicht weiter praktisch anwendbar ist und ebenfalls den Mietpreisen freien Lauf lässt.

Das ist allerdings kein Argument dafür, dass das von der Regierung ins Fenster gestellte Ziel von Maßnahmen gegen den exzessiven Kostendruck auf die Mieter nicht eingelöst wird. Der OGBL stellt nicht das Recht der vermietenden Wohnungsbesitzer auf eine Rendite des investierten Kapitals in Frage. Was er aber in Frage stellt, ist aber eine gesetzlich legitimierte Renditebildung, deren Höhe die Einkommensentwicklung der Bevölkerung weit übertrifft und weiter zu übertreffen droht! Der OGBL hat wiederholt den Wohnungsminister dazu aufgefordert, die Einkommensentwicklung als Korrekturfaktor zu berücksichtigen. Er hat diesen wichtigen sozialen Einwand ignoriert und vor dem Markgeschehen im Wohnungsbereich die Waffen gestreckt.

Der OGBL ruft die Regierung dazu auf, einen solchen Korrekturfaktor einzuführen bzw. als Alternative den Vorschlag der Arbeitnehmerkammer zu übernehmen, den diese in ihrem Gutachten zum initialen Gesetzesvorhaben vorschlug.

Der OGBL bemängelt darüber hinaus bei den Änderungsanträgen der Regierung, dass weiterhin auf eine Professionalisierung der Mietkommissionen verzichtet werden soll. Ein Dorn im Auge bleiben ebenfalls die Gebühren der Vermittlungsdienstleiter. Der OGBL fordert erstens die Einführung des sogenannten Bestellerprinzips, d.h. dass jene Partei die Gebühren integral zu übernehmen hat, die die Vermittlung in Auftrag gegeben hat. Und zweitens eine gesetzliche Reglementierung der Vermittlungsgebühren, weil diese seit Jahren aufgrund der Preisexplosion im Immobilienbereich ausufern und zu ungerechtfertigten Extraprofiten für die Vermittlungsdienstleister führen.

Mitgeteilt vom OGBL
am 24. November 2022