Zahlreiche steuerpflichtige Grenzgänger haben gerade ihre Steuerkarte 2018 bekommen. Zur Erinnerung: Die verheirateten Grenzgänger, die die Bedingungen zur steuerlichen Gleichbehandlung erfüllen und die dafür den Antrag gestellt haben, werden feststellen, dass ihre Steuerkarte Änderungen gegenüber den vorhergehenden Jahren vorweist.
Der OGBL erinnert in der Tat daran, dass auf der Steuerkarte keine Steuerklasse mehr vermerkt ist, sondern ein Steuersatz. Dieser Steuersatz wird dem Arbeitgeber dazu dienen, den Betrag des abgeführten Steuerabzugs zu berechnen.
Zweiter wichtiger Unterschied: der Betrag der Fahrtskosten (FD) sowie der außerberufliche Freibetrag (AC) stehen auch nicht mehr auf der Steuerkarte. Diese beiden Beträge (FD + AC) wurden in der Tat schon von der Steuerverwaltung zurückbehalten, um den Steuersatz zu berechnen.
Der Arbeitgeber muss also einfach nur, sobald der Arbeitnehmer ihm die Steuerkarte eingereicht hat, die Beträge anwenden, die auf Letzterer stehen. In anderen Worten muss er den Steuersatz, der auf der Steuerkarte steht, strikt anwenden und nichts anderes.
Die neuen Steuerkarten können in einigen Unternehmen, die es gut meinen, für Verwirrung sorgen. Sie könnten dazu verleitet sein, die Fahrtkosten und den außerberuflichen Freibetrag für die Lohnberechnung zu berücksichtigen (und so, ohne es zu wissen, sie ein zweites Mal anwenden).
Der OGBL intervenierte bei der Steuerverwaltung, indem er sie darum bat, die Arbeitgeber doch bitte über diese Änderung zu informieren, und sie an die zu befolgende Vorgehensweise zu erinnern, indem sie zum Beispiel ein Newsletter zu diesem Thema veröffentlicht.
Der OGBL erinnert ebenfalls daran, dass die Art und Weise, wie der Steuersatz zurzeit festgelegt wird, nicht im geringsten zum Nachteil des Arbeitnehmers ist. Ganz im Gegenteil erlaubt sie, sich so viel wie möglich dem wirklich geschuldeten Steuerbetrag zu nähern.
Mitgeteilt vom OGBL am 19. Januar 2018
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