Am 19. November fand ein Treffen zwischen Vertretern des OGBL und hohen Beamten des Finanzministeriums zum Thema Telearbeit und bilaterale Steuerabkommen statt. Bei diesem Treffen machte der OGBL auf den Inhalt des bilateralen Steuerabkommens zwischen Luxemburg und Deutschland aufmerksam, das die 19-Tage-Schwelle aufhebt.
Tatsächlich wird in diesem Abkommen die bekannte 19-Tage-Schwelle für außerhalb Luxemburgs geleistete Arbeit nur für diejenigen Grenzgänger ausgesetzt, die aufgrund der Covid-19-Krise Telearbeit leisten. Mit anderen Worten: Alle Arbeitnehmer, die in ihrem Arbeitsvertrag oder in einem Nachtrag zu diesem Vertrag eine Klausel haben, die besagt, dass sie Telearbeit leisten können, sollen bei Überschreiten der 19-Tage-Grenze mit ihrem beruflichen Einkommen in Deutschland besteuert werden. Dies wird zugegebenermaßen für viele Arbeitnehmer in dieser Zeit der Pandemie zu Unrecht der Fall sein, zumal einige Unternehmen solche Zusätze zum Arbeitsvertrag nach Beginn der sanitären Krise vorgesehen haben, gerade um mit der Gesetzgebung im Einklang zu sein. Darüber hinaus entsteht dadurch eine Ungerechtigkeit gegenüber den Arbeitnehmern, die aufgrund von Covid-19 Telearbeit geleistet haben, ohne dass dies in ihrem Arbeitsvertrag angegeben wurde, und die während der Gültigkeitsdauer der gütlichen Einigung automatisch weiterhin in Luxemburg besteuert werden.
Telearbeit: den Zusatz zum Arbeitsvertrag richtig stellen
Daher ist es im Interesse der Arbeitnehmer, aber auch der Arbeitgeber unerlässlich, dass für Personen, die regelmäßig Telearbeit leisten und in ihrem Arbeitsvertrag ein entsprechendes Vermerk haben, in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag präzisiert wird, dass Telearbeit im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlaubt ist, gegebenenfalls über die normalerweise vorgesehenen Schwellen hinaus. Diese Klarstellung wird jeden Zweifel an einer übereifrigen Interpretation durch einige deutsche Steuerbeamte entfernen. Die bilateralen Abkommen Luxemburgs mit Frankreich oder Belgien sind sicherlich klarer formuliert, könnten aber auch falsch interpretiert werden. Daher ist es wichtig, dass alle Grenzgänger während der Pandemie ihr Recht auf Telearbeit in ihrem Arbeitsvertrag festgeschrieben haben, um von der Aufhebung des zulässigen Schwellenwertes zu profitieren (zur Erinnerung: 29 Tage für französische Grenzgänger und 24 Tage für belgische Grenzgänger).
Beamte sind von von den pandemie-bedingten Steuerabkommen nicht ausgeschlossen
Eine weitere Ungerechtigkeit wurde ebenfalls vom OGBL angeprangert: Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes sind von den bilateralen Abkommen mit Frankreich, Belgien und Deutschland ausgeschlossen, die die in den Steuerabkommen vorgesehene Schwelle von Tagen aufheben. Mit anderen Worten, im Falle von Telearbeit werden Beamte, die Grenzgänger sind, für alle Telearbeitstage von ihrem Wohnsitzland besteuert, wenn sie die Steuerschwelle überschreiten. In den gütlichen Vereinbarungen im Rahmen der Bemühungen zur Eindämmung der Pandemie wurde die Ausnahme für Telearbeit im Zusammenhang mit Covid-19 jetzt auch auf Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes ausgedehnt. Die Bestimmungen in den drei bilateralen Abkommen müssen revidiert werden, um diesem Mangel an Gleichbehandlung ein Ende zu setzen, der auf eine Zeit zurückgeht, als der Zugang zum öffentlichen Dienst nur Staatsangehörigen vorbehalten war.
Der OGBL plädiert für eine Vereinheitlichung der Steuerschwellenwerte im Einklang mit der Sozialversicherung
Schließlich erinnerte der OGBL die Vertreter des Finanzministers daran, wie wichtig die Vereinheitlichung der unterschiedlichen Steuerschwellenwerte ist, die mit den drei Nachbarländern bestehen. Demnach ist diese Schwelle an die in der europäischen Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheit (RE 883/2004) festgelegte Schwelle anzugleichen d.h. ein Maximum von 25 % der Arbeitszeit. Dies entspricht bei einer Dauer von 40 Stunden einer Schwelle von 55 Arbeitstagen außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets. Dieser Vorschlag würde es jedem Mitarbeiter erlauben, 1 Tag pro Woche Telearbeit zu leisten, wobei die Möglichkeit der Teilnahme an einigen Sitzungen, Schulungen, Missionen, …, im Ausland in einer sinnvollen Weise beibehalten würde.
Für die Verlängerung der Abkommen
Schließlich hat der OGBL angesichts der Entwicklung der Pandemie beantragt, die Vereinbarungen über die Aussetzung der Schwellenwerte über den 31. Dezember 2020 hinaus zu verlängern, damit die Arbeitnehmer mittelfristig die Form ihrer zukünftigen Arbeit kennen. Die Vertreter des Ministeriums bestätigten, dass sie dieses Ziel teilen und dass sie in der Tat zu diesem Zweck Gespräche mit den Nachbarländern beantragt haben. Es ist zu hoffen, dass diese Gespräche schnell abgeschlossen werden, um Arbeitnehmer und Unternehmen über die Verlängerung der gütlichen Vereinbarungen nicht im Unklaren zu lassen.
P.S. Bei Redaktionsschluss dieser Zeitschrift war gerade eine Verlängerung der Abkommen mit Frankreich und Belgien bis zum 31. März 2021 angekündigt worden.
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