In seinem Urteil vom 14. Juni 2012 hat der Europäische Gerichtshof in einem Streitfall zwischen der Europäischen Kommission und den Niederlanden bestätigt, dass Studienbeihilfen für die Kinder von Grenzgängern als sozialer Vorteil betrachtet werden müssen, welcher diesen nicht durch eine Wohnsitzklausel verwehrt werden darf.
Alle ebenfalls von der Luxemburger Regierung ins Feld geführten Argumente wurden dabei entkräftet. Kinder können in den Genuss dieses sozialen Vorteils gelangen, und zwar über die Eigenschaft der Eltern als Grenzgänger, obwohl die Studienbeihilfe dem Studenten selbst zusteht.
Die Bezugnahme der Regierung auf die Urteile BIDAR und FOERSTER wurde von Gericht als unzulässig angesehen, weil diese nicht auf Grenzgänger anzuwenden sind. Das Argument der zu hohen Kosten der Studienbeihilfen wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Festzustellen ist, dass die Würfel gefallen sind. Die üblichen Ablenkungsmanöver des Hochschulministers werden nicht ausreichen, um die Öffentlichkeit weiter zum Narren zu halten.
Der OGBL erwartet von der Regierung, dass Sie die für den Steuerzahler teure juristische Auseinandersetzung beendet, und durch eine politische Entscheidung allen Kindern von Grenzgängern rückwirkend das Recht auf die luxemburgischen Studienbeihilfen gewährt.
Mitgeteilt vom OGBL am 15. Juni 2012
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