Im Anschluss an die öffentliche Debatte im Januar über die Petition „2 Tage Telearbeit pro Woche für alle“, die nicht weniger als 13.892 gültige Unterschriften erhalten hat, wurde der OGBL am 9. Februar zu einer Anhörung im Rahmen einer Sitzung der Unterkommission „Telearbeit“ der Abgeordnetenkammer eingeladen. Der OGBL, der durch Frédéric Krier und Jean-Luc De Matteis vertreten wurde, nutzte die Gelegenheit, um seine Standpunkte zu den verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit der Telearbeit darzulegen.
Es ist davon auszugehen, dass die Nutzung von Telearbeit nach der Pandemie weiterhin viel höher sein wird als vor der sanitären Krise. In vielen Branchen wird die Möglichkeit, Telearbeit zu nutzen, als nicht zu unterschätzender Vorteil angesehen, insbesondere angesichts der Verkehrsüberlastung in Luxemburg zu den Hauptstoßzeiten. Telearbeit spart Lebenszeit, da man zur Arbeit gelangen kann, ohne Stunden im Stau oder in überfüllten und oft verspäteten Zügen zu verbringen. Potenziell könnte eine stärkere Nutzung von Telearbeit dazu beitragen, die Straßen zu entlasten und eine bessere Bilanz in Bezug auf CO2-Emissionen zu erreichen.
Dennoch darf man nicht vergessen, und der OGBL hat dies in der Anhörung in der Kammer deutlich hervorgehoben, dass fast die Hälfte der Arbeitsplätze von ihrer Natur her nicht für Telearbeit geeignet sind. Diese Tatsache darf nicht aus den Augen verloren werden, wenn man Forderungen wie „2 Tage Telearbeit für alle“ aufstellt. Stattdessen muss darauf geachtet werden, dass keine Kluft entsteht zwischen Personen, die im Rahmen ihrer Funktion Telearbeit leisten können, und Personen, für die dies nicht möglich ist.
Der OGBL war ebenfalls der Meinung, dass es keinen Grund für ein neues Gesetz zur Telearbeit gibt, da bereits ein branchenübergreidendes Abkommen zwischen den national repräsentativen Gewerkschaften OGBL und LCGB und der Arbeitgeberunion UEL am 20. Oktober 2020 unterzeichnet und durch die großherzogliche Verordnung vom 22. Januar 2021 für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dieses Abkommen regelt nicht nur die Telearbeit auf flexiblere Weise als das vorherige Abkommen, sondern ist auch das erste Abkommen dieser Art zwischen Sozialpartnern, bei dem zusätzliche Mitbestimmungsrechte der Personaldelegation eingeführt werden.
Während dieses Abkommen nicht für Beamte und Angestellte des Staates gilt, befindet sich derzeit ein Gesetzentwurf auf dem Instanzenweg, der die Telearbeit im öffentlichen Dienst regelt und sich in den Grundzügen an der branchenübergreifenden Vereinbarung orientiert.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass noch einige punktuelle legislative Anpassungen vorzunehmen sind. So forderte das branchenübergreifende Abkommen den Gesetzgeber auf, die Dimension der Telearbeit in die Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu verankern.
Das Abkommen vom 20. Oktober 2020 sieht zwar vor, dass der Arbeitgeber bei regelmäßiger Telearbeit die Kosten für Arbeitsmaterial, insbesondere für die Computerhardware, trägt, doch können dem betroffenen Arbeitnehmer dennoch zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit seinem Heimarbeitsplatz entstehen, insbesondere für die Einrichtung eines Büros etc. In diesem Zusammenhang sollten diese Kosten als steuerlich absetzbare Ausgaben in Form von Beschaffungskosten berücksichtigt werden. Im Übrigen muss ohnehin, und nicht nur für Telearbeiter, die Mindestpauschale von 540 € für den Abzug von Beschaffungskosten erhöht werden, da diese Mindestpauschale seit den 1990er-Jahren nicht mehr angepasst wurde. Angesichts der Inflation, die seit der letzten Anpassung eingetreten ist, muss dieser Betrag mindestens verdoppelt werden.
Schließlich muss auch sichergestellt werden, dass die Gewerkschaften ihre Informationen an alle Arbeitnehmer weitergeben können, auch an die, die Telearbeit leisten. In diesem Sinne muss Artikel 414-16 des Arbeitsgesetzbuchs geändert werden, der das Recht der Personaldelegation eingeführt hat, alle im Unternehmen verfügbaren Kommunikationsmittel, also auch elektronische Mittel, für die Kommunikation mit der Belegschaft zu nutzen, wobei derselbe Artikel Mitteilungen gewerkschaftlicher Natur ausdrücklich von dieser Bestimmung ausschließt. Wenn die auf Gewerkschaftslisten gewählten Delegierten Mitteilungen ihrer Gewerkschaft an die Belegschaft weitergeben oder sie über gewerkschaftliche Aktivitäten informieren möchten, können sie dies, sofern keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wurde, nur auf Papier, mithilfe eines Schwarzen Bretts usw. tun.
Dies bedeutet jedoch, dass viele Arbeitnehmer, die nicht unbedingt den Weg über den Firmensitz nehmen, und insbesondere Telearbeiter, keine Gewerkschaftsinformationen erhalten. Diese diskriminierende und gewerkschaftsfeindliche Bestimmung muss aufgehoben werden und alle Mitteilungen der Delegation müssen gleich behandelt werden.
Der wichtigste Punkt in Bezug auf den regulatorischen Rahmen für Telearbeit bleibt schließlich die Frage der grenzüberschreitenden Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften. Diese Regelungen müssen angepasst werden, damit auch Grenzgänger Telearbeit betreiben können, ohne größere steuerliche Auswirkungen oder gar eine Abmeldung von der Sozialversicherung befürchten zu müssen.
Der OGBL hat sich bereits vor der Pandemie für eine Harmonisierung der verschiedenen steuerlich vorgesehenen Toleranzschwellen auf Ebene der Großregion nach oben hin eingesetzt (Belgien und Frankreich: künftig 34 Tage; Deutschland: weiterhin nur 19 Tage). Auch die Diskriminierung von Beamten, aber auch von Arbeitnehmern öffentlicher Einrichtungen, muss beendet werden. Das letzte Zusatzabkommen mit Frankreich sieht nunmehr eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer vor, in Deutschland werden diese jedoch weiterhin vom ersten Tag an in Deutschland besteuert.
Idealerweise sollte ein und derselbe Schwellenwert auf Steuer- und Sozialversicherungsebene gelten, d.h. derzeit 25 %. Der OGBL verschließt sich im Übrigen nicht den laufenden Diskussionen auf europäischer Ebene, den Schwellenwert auf Ebene der Sozialversicherung auf 40 % der Jahresarbeitszeit anzuheben, allerdings unter dem Vorbehalt, dass dieser höhere Schwellenwert nur die in der Telearbeit geleisteten Stunden betrifft und nicht andere Arbeitsleistungen. Ziel ist es, einen breiteren Zugang zur Telearbeit zu ermöglichen, und nicht, Sozialdumping durch Umgehung der Entsendevorschriften zu fördern.
Eine Schwelle von 40 % sowohl auf Sozialversicherungs- als auch auf Steuerebene würde es dann allen Grenzgängern, deren Arbeitsplatz für Telearbeit geeignet ist, ermöglichen, bis zu zwei Tage pro Woche Telearbeit zu leisten, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre Steuerlast und ihre Mitgliedschaft in der Sozialversicherung hätte.
Der OGBL hofft, dass die luxemburgische Regierung diese Position in den bilateralen Gesprächen mit den Nachbarländern und auf EU-Ebene vertreten wird.
Frédéric Krier Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
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