Häufig gestellten Fragen

Unsere Mitglieder fragen, wir antworten

Aktualisiert am 17/06/2024

Vieles von dem, was Sie im Moment beschäftigt, wollten auch andere wissen. Deshalb sammelt der OGBL die am häufigsten gestellten Fragen – und beantwortet sie hier.

Wenn Sie hier nicht finden, was Sie interessiert, können Sie entweder die Suche starten, unter Wissenswertes nachsehen oder uns kontaktieren.


Arbeitsrecht

  • Endabrechnung oder Ausgleichsquittung?

    Spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Beendigung des Arbeitsvertrags muss der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer*in eine Endabrechnung aushändigen, die insbesondere die Entschädigung für nicht genommenen Urlaub enthält, und alle dem/der Arbeitnehmer*in noch zustehenden Forderungen begleichen (Arbeitsgesetzbuch, Art. L. 125-7, Absatz (2)).

    Die Verjährungsfrist – der Verlust eines Rechts aufgrund seiner nicht fristgerechten Ausübung – für die Einforderung der Lohnzahlung beträgt drei Jahre (Arbeitsgesetzbuch, Art. L. 221-2).

    Beispiel

    Ende des Vertrags = 30. Juni 2023. Die Löhne für die Monate Mai und Juni 2023 sind noch nicht bezahlt.

    Letzter Tag für eine Zahlungsklage (Antrag beim Gericht) für den Lohn des Monats Mai = 31. Mai 2026 und für den Lohn des Monats Juni = 5. Juli 2026.

    Die Ausgleichsquittung (Arbeitsgesetzbuch, Art. L. 125-5) muss nicht zwingend ausgestellt werden und hat nur gegenüber dem Arbeitgeber eine befreiende Wirkung – den Beweis, dass der Schuldner seine Schulden beglichen hat. Zu diesem Zweck muss sie in zweifacher Ausfertigung erstellt werden, von denen eine dem/der Arbeitnehmer*in ausgehändigt wird, und die folgenden Bedingungen erfüllen:

    • Angabe, dass er in zweifacher Ausfertigung erstellt wurde,
    • der Vermerk “Ausgleichsquittung” (pour solde de tout compte) muss vollständig handschriftlich vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin verfasst sein und von seiner/ihrer Unterschrift gefolgt sein,
    • die Forderungen und Ansprüche und ihre jeweiligen Beträge müssen angegeben werden,
    • die Möglichkeit der Arbeitnehmer*in, die Quittung zu widerrufen, und die Frist für den Widerruf angeben.

    Die Ausgleichsquittung kann innerhalb von drei Monaten nach ihrer Unterzeichnung per Einschreiben widerrufen werden. Der Widerruf muss zusammengefasst begründet werden, die geltend gemachten Ansprüche müssen angegeben werden und die Quittung verliert ihre befreiende Wirkung nur in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche.

    Die Weigerung, eine Ausgleichsquittung zu unterschreiben, entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen. Es ist daher ratsam, eine Ausgleichsquittung nur dann zu unterschreiben, wenn man sich sicher ist, dass alle Abrechnungen der letzten drei Jahre korrekt sind, und wenn man die Zahlung aller noch ausstehenden Beträge vom Arbeitgeber erhalten hat.

  • Was ist der Vaterschaftsurlaub?

    Seit dem 1. Januar 2018 wurde der Sonderurlaub für Väter bei der Geburt eines Kindes (Arbeitsgesetzbuch, Art. L. 233-16, Punkt 2) und bei der Aufnahme eines Kindes unter 16 Jahren mit Adoptionsabsicht (Arbeitsgesetzbuch, Art. L. 233-16, Punkt 7) von 2 auf 10 Tage erhöht, außer bei Inanspruchnahme des Adoptionsurlaubs.

    Sie sind aufteilbar und müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt des Kindes bzw. der Aufnahme eines Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf seine Adoption genommen werden. Es ist also möglich, z. B. 20 halbe Tage statt 10 Tage bei Vollzeit zu nehmen.

    Diese Urlaubstage werden grundsätzlich nach dem Wunsch des Arbeitnehmers festgelegt, es sei denn, die Bedürfnisse des Betriebes stehen dem entgegen. Wenn keine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde, muss der Urlaub in einem Mal und unmittelbar nach der Geburt des Kindes bzw. der Aufnahme eines Kindes unter 16 Jahren zum Zweck der Adoption genommen werden.

    Der Arbeitgeber muss mit einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Monaten über die voraussichtlichen Termine informiert werden, an denen der Arbeitnehmer den Urlaub nehmen will. Dieser schriftlichen Mitteilung ist eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin oder gegebenenfalls ein Beleg über den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme eines Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf seine Adoption beizufügen.

    Wird der Arbeitgeber nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist informiert, kann der Urlaub auf Beschluss des Arbeitgebers auf zwei Tage gekürzt werden.

    Achtung

    Um eine solche Kürzung des Vaterschaftsurlaubs auf 2 Tage nicht zu riskieren, wird in jedem Fall empfohlen, den Antrag mindestens 2 Monate vor der Geburt bzw. der Adoptionsaufnahme des Kindes beim Arbeitgeber einzureichen.

  • Was ist mit der ärztlichen Untersuchung bei der Einstellung?

    Das Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass jede Person, die sich um einen Arbeitsplatz bewirbt, vor der Einstellung vom Arbeitsmediziner untersucht wird, um festzustellen, ob der/die Arbeitnehmer*in für die vorgesehene Beschäftigung geeignet oder untauglich ist (Arbeitsgesetzbuch, Art. L. 326-1, Abs. 1).

    Die Einstellungsuntersuchung muss nicht nur bei Arbeitnehmer*innen mit Arbeitsvertrag und bei Leiharbeitnehmer*innen durchgeführt werden, sondern auch bei (Arbeitsgesetzbuch, Art. L. 326-1, Abs. 3):

    • Praktikant*innen und Auszubildenden;
    • Arbeitslosen mit einer Arbeitslosenunterstützung, die in eine Beschäftigung vermittelt werden, und Arbeitssuchenden, die an einer Ausbildungsvermittlung teilnehmen;
    • jungen Arbeitssuchenden mit einem berufseinführenden Vertrag;
    • Arbeitssuchenden, die ein Praktikum zur beruflichen Wiedereingliederung absolvieren;
    • Empfänger*innen von Eingliederungsbeihilfen, die an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen,
    • Schüler*innen und Student*innen, die während der Schulferien arbeiten oder sich in einem Praktikum befinden, wenn es sich um einen Risikoarbeitsplatz handelt.

    Für Arbeitnehmer*innen, die Nachtarbeit leisten (Arbeitsgesetzbuch, Art. L. 326-3 (4)) und bei Risikoarbeitsplätzen muss die Untersuchung vor der Einstellung durchgeführt werden. Bei anderen Arbeitsplätzen muss die Untersuchung innerhalb von zwei Monaten nach der Einstellung durchgeführt werden (Arbeitsgesetzbuch, Art. L. 326-1 , Abs. 2). Die Zeit, die für die Einstellungsuntersuchung aufgewendet wird, gilt als Arbeitszeit (Arbeitsgesetzbuch, Art. L. 326-10).

    Achtung

    Wenn der Arbeitgeber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird der/die Arbeitnehmer*in aufgefordert, die ITM – Gewerbeinspektion zu informieren (Urteil des Verfassungsgerichts vom 24. November 2017, Fall Nr. 00130 des Registers), während andere gesetzliche Bestimmungen von der Eignungsbescheinigung abhängen (z. B. das Recht auf berufliche Wiedereingliederung).

    Aus diesem Grund ist es sehr ratsam, jeden vom zuständigen Arbeitsmediziner ausgestellten ärztlichen Untersuchungsbogen gut aufzubewahren.

    Findet die ärztliche Einstellungsuntersuchung nach der Einstellung statt, wird der Arbeitsvertrag automatisch aufgelöst, wenn der/die Arbeitnehmer*in für die vorgesehene Beschäftigung für untauglich erklärt wird.

  • Was ist, wenn mein Arbeitsvertrag eine Wettbewerbsklausel enthält?

    Viele Arbeitsverträge enthalten eine Wettbewerbsklausel. Entgegen der landläufigen Meinung gilt die Wettbewerbsklausel nicht, wenn man einfach den Arbeitgeber wechselt, sondern nur, wenn man ein eigenes Unternehmen gründet (Art. L. 125-8(1) des Arbeitsgesetzbuches). Der/dem Arbeitnehmer*in steht es frei, eine neue Stelle zu suchen und seine/ihre Berufserfahrung bei einem anderen Unternehmen in derselben Branche geltend zu machen!

    Wenn die/der Arbeitnehmer*in ihr/sein eigenes Unternehmen gründen will, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein, damit eine Wettbewerbsklausel nicht wirksam werden kann (Art. L. 125-8(2) und (3) des Arbeitsgesetzbuches):

    • Sie muss schriftlich festgehalten werden und das Jahresgehalt muss die Höhe überschreiten, die in der großherzoglichen Verordnung vom 11. Juli 1989 zur Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5, 8, 34 und 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1989 über den Arbeitsvertrag festgelegt ist, d. h. derzeit (275.000 LUF / 40,399 = 6.817 € bei Index 100) 64.381,7931€ bei Index 944,43 (01.01.24);
    • Sie ist nicht anwendbar, wenn eine fristlose Kündigung aufgrund einer schweren Verfehlung ausgesprochen wurde und diese Kündigung vom Arbeitsgericht für missbräuchlich erklärt wurde oder wenn der ehemalige Arbeitgeber die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehene Kündigungsfrist nicht eingehalten hat;
    • Sie muss sich auf einen bestimmten Berufssektor und auf Tätigkeiten beziehen, die mit denen des früheren Arbeitgebers vergleichbar sind;
    • Sie darf nicht länger als 12 Monate dauern, gerechnet ab dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
    • Sie muss geografisch auf Orte beschränkt sein, an denen der/die Arbeitnehmer*in unter Berücksichtigung der Art des Unternehmens und seines Aktionsradius mit dem früheren Arbeitgeber in echtem Wettbewerb stehen kann; sie darf sich auf keinen Fall über das nationale Hoheitsgebiet hinaus erstrecken.

    Es sei noch darauf hingewiesen, dass jede Klausel, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt und die Rechte des Beschäftigten einschränken oder dessen Pflichten verschärfen soll, unwirksam ist (Art. L. 121-3 des Arbeitsgesetzbuchs).

    Achtung

    Die Wettbewerbsklausel ist nicht mit der Loyalitätspflicht zu verwechseln. In diesem Sinne ist es besser, wenn man es beispielsweise unterlässt, die Kunden seines früheren Arbeitgebers zu informieren, wer der neue Arbeitgeber sein wird, wenn dieser aus demselben Sektor kommt (Kundenwerbung).

  • Was passiert bei einer Kündigung wegen eines schweren Fehlers des Arbeitgebers?

    Seit April 2018 wurde das Arbeitsgesetzbuch in Bezug auf die Kündigung aufgrund eines schweren Fehlers des Arbeitgebers aktualisiert. Diese Änderungen waren aufgrund der diesbezüglichen Rechtsprechung, insbesondere in den vom OGBL geführten Fällen, notwendig geworden.

    Wenn die Kündigung des/der Arbeitnehmer*in aufgrund eines schweren Fehlers des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht als gerechtfertigt und begründet angesehen wird, hat der/die Arbeitnehmer*in automatisch Anspruch auf :

    • die Kündigungsentschädigung (Art. L. 124-6(2) Arbeitsgesetzbuch) in Höhe des Lohns, der der Kündigungsfrist entspricht, die der Arbeitgeber im Falle einer fristgerechten Kündigung hätte einhalten müssen (2, 4 oder 6 Monate je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit),
    • die Abfindung-1, 2, 3, 6, 9 oder 12 Monate je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit (Art. L. 124-7(1) des Arbeitsgesetzbuchs) und Schadensersatz (Art. L. 124-10(1) des Arbeitsgesetzbuchs).

    Als schwerwiegender Grund gilt jede Tatsache oder jeder Fehler, der die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses sofort und endgültig unmöglich macht (Art. L. 124-10(2) des Arbeitsgesetzbuchs). Beispiele hierfür sind: Nichtzahlung des Lohns (wobei ein Monat von der Rechtsprechung als unzureichend angesehen wird); wiederholte unregelmäßige und/oder verspätete Zahlung des Lohns; moralische/sexuelle Belästigung.

    Die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitslosengeld wurden ebenfalls angepasst. Im Falle einer Kündigung aus schwerwiegenden Gründen, einer Kündigung wegen sexueller Belästigung oder aus schwerwiegenden Gründen, die auf das Verschulden des Arbeitgebers zurückzuführen sind, kann die/der Arbeitsuchende mittels eines einfachen Antrags beim Vorsitzenden des zuständigen Arbeitsgerichts beantragen, die vorläufige Gewährung des vollen Arbeitslosengeldes bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung des Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit oder Berechtigung der Kündigung oder des Rücktritts zu genehmigen (Art. L. 521-4(2) des Arbeitsgesetzbuchs).

    In jedem Fall sollten Sie sowohl für die Bewertung des Fehlers bzw. der Fehler als auch für die Abfassung des Kündigungsschreibens und die weitere Bearbeitung des Falls eine unserer Agenturen konsultieren.


Sozialrecht

  • Kann ich einen Teil meiner finanziellen Beteiligung an die CNS zurückerstattet bekommen?

    Die Kranken- und Mutterschaftsversicherung deckt nicht nur Geldleistungen, d. h. Krankengeld, sondern auch Sachleistungen ab.

    Ein*e Versicherte*r kann die Erstattung von Sachleistungen (Beratungen, Arztbesuche, Behandlungen, medizinische und pflegerische Leistungen) bei der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) nur dann beantragen, wenn diese Leistungen von vertraglich gebundenen Leistungserbringern erbracht werden.

    Versicherte haben für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen. Personen, die nicht pflichtversichert sind, können sich freiwillig weiterversichern oder eine fakultative Versicherung abschließen.

    Für die Erstattung der Sachleistungen gibt es verschiedene Möglichkeiten:

    • Direktzahlung des gesetzlichen Anteils durch die Krankenkasse an die Leistungserbringer, auch Drittzahlersystem genannt. Bei diesem System zahlt die versicherte Person dem Leistungserbringer nur den Eigenanteil (z. B. Kosten für Medikamente in der Apotheke),
    • Erstattung eines Teils der von der versicherten Person getragenen Kosten durch die Krankenkasse nach festgelegten Sätzen und Tarifen,
    • außerordentliche Hilfe für die geschützte Person,
    • die ergänzende Erstattung.

    Unter ergänzender Erstattung versteht man die Tatsache, dass der/die Versicherte im Laufe eines Kalenderjahres Anspruch auf Rückerstattung der Eigenbeteiligung an den Leistungen der Gesundheitsfürsorge bis zu einer festgelegten Grenze von 2,5 % des beitragspflichtigen Jahreseinkommens des Vorjahres hat.

    Diese Regelung ermöglicht es dem/der Versicherten, bei der CNS eine zusätzliche Erstattung der Eigenbeteiligung zu beantragen, die über den genannten Schwellenwert hinausgeht.

    Unter Eigenbeteiligung versteht man den Teil der Behandlungskosten, der nicht von der Krankenversicherung erstattet wird. Die Eigenbeteiligung bezieht sich auf das Kalenderjahr und entspricht dem Anteil der Pflegeleistungen.

    Zur Bestimmung des Schwellenwertes werden die Eigenbeteiligungen des/der Versicherten und der Mitversicherten im Sinne der Bestimmungen der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale – CCSS) addiert. Wenn der/die Ehepartner/in der versicherten Person ebenfalls pflichtversichert ist (z.B. weil er/sie einer legalen Beschäftigung nachgeht), kann die versicherte Person beantragen, dass die Beiträge beider Ehepartner zusammengerechnet werden. In diesem Fall wird auch das beitragspflichtige Jahreseinkommen beider Ehepartner zusammengerechnet. Zu beachten ist, dass diese Wahl für das Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wird, unwiderruflich ist.

    Erreicht die Beteiligung den Schwellenwert von 2,5% des beitragspflichtigen Jahreseinkommens des Vorjahres, hat die versicherte Person das Recht, frühestens am 1. Mai des laufenden Jahres einen jährlichen Antrag bei der CNS zu stellen. Der Antrag muss spätestens am Ende des 2. Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Grenzwert erreicht wurde.

    Die Auszahlung der ergänzenden Erstattung erfolgt von Amts wegen durch die zuständige Kasse.

    Für weitere Informationen oder das entsprechende Formular steht Ihnen unser Informations- und Beratungsdienst zur Verfügung.

  • Muss ich die Aufenthaltsadresse angeben, wenn ich krankgeschrieben bin?

    Artikel 197 der Statuten der CNS besagt, dass eine arbeitsunfähige Person verpflichtet ist, der Nationalen Gesundheitskasse die genaue Adresse (Ort, Straße, Hausnummer, Stockwerk …) mitzuteilen, an der sie sich während ihrer Arbeitsunfähigkeit aufhält.

    Daher ist es zwingend erforderlich, dass Sie der CNS den genauen Aufenthaltsort während Ihrer Arbeitsunfähigkeit mitteilen, und zwar insbesondere dann, wenn die Aufenthaltsadresse nicht mit der des gewöhnlichen Wohnsitzes übereinstimmt. Die genaue Adresse muss auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben werden oder, falls dies nicht möglich ist, über das Online-Formular der CNS mitgeteilt werden.

    Achtung: Ohne vorherige Genehmigung durch die CNS gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzbuches und der Statuten der CNS darf das Land, in dem Sie sich während der Arbeitsunfähigkeit aufhalten, nicht von dem Land abweichen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder versichert sind.

    Wenn Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, kann der Präsident der CNS oder sein Stellvertreter Sanktionen verhängen, die in Geldstrafen bestehen.

    Die Ordnungsstrafe darf 3/30 des Grundlohns, der als beitragspflichtige Bemessungsgrundlage für das finanzielle Krankengeld dient, nicht überschreiten. Gegen die verhängten Sanktionen können Sie Widerspruch einlegen und die im Sozialversicherungsgesetzbuch vorgesehenen Rechtsmittel einlegen.

    N.B.: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der CNS und dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag der Abwesenheit vorgelegt werden. Jede ärztliche Bescheinigung, die mehr als zwei Tage rückwirkend ausgestellt wird, ist für die CNS erst ab dem Datum ihrer Ausstellung gültig. Die CNS hat jedoch das Recht, die rückwirkend bescheinigte Arbeitsunfähigkeitsperiode vollständig oder teilweise zu genehmigen.

  • Urlaub, Studium, Arbeit im Ausland - was tun, wenn ich krank werde?

    Im Ausland zu sein und krank zu werden oder einen Unfall zu erleiden, kann für jeden Wirklichkeit werden.

    Je nachdem, wohin der Urlaub geht, sind unterschiedliche Schritte erforderlich. Es gibt drei Kategorien.

    Wenn Sie in einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz krank werden, dann können Sie Ihre Europäische Sozialversicherungskarte verwenden. Die Europäische Karte ist auch in Mazedonien, Montenegro und Serbien gültig. Diese Karte befindet sich auf der Rückseite Ihres Sozialversicherungsausweises. Die Karte wird Ihnen kostenlos von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) ausgestellt. Achtung: Die Europäische Sozialversicherungskarte ist nur vorübergehend gültig. Bitte überprüfen Sie daher rechtzeitig vor Reiseantritt die Gültigkeit der Karte. Eine provisorische Ersatzbescheinigung (gültig für 3 Monate ab dem Ausstellungsdatum) kann auf Antrag ausgefertigt werden.

    Wenn Sie krank werden, können Sie die öffentliche Gesundheitsversorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaates in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass Sie in medizinischen Notfällen (ungeplante, aber nützliche und notwendige Gesundheitsversorgung) unter denselben Bedingungen und zu denselben Tarifen versorgt werden wie die in dem betreffenden Land versicherten Personen. Die Kosten für die medizinische Versorgung müssen vor Ort beglichen werden.

    Vor einem Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, d. h. in Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Marokko, Quebec (nur für Studienzwecke oder Entsendung), Tunesien und der Türkei, müssen Sie darauf achten, dass Sie sich mindestens 15 Tage vor Ihrer Abreise bei der CNS das Formular besorgen, das den Zugang zu medizinischen Leistungen, auch Sachleistungen genannt, für die Dauer Ihres Aufenthalts bescheinigt. Dieses Formular ist dem Sozialversicherungsträger am Aufenthaltsort vorzulegen, damit dieser die Erstattung der während Ihres Aufenthalts erhaltenen Leistungen nach den dort geltenden Sätzen und Tarifen veranlassen kann.

    Das Formular kann Ihnen auf Anfrage zugeschickt werden.

    Wenn Sie sich in einem anderen als den oben genannten Ländern aufhalten, werden die Rechnungen für ärztliche oder stationäre Leistungen von der CNS nach den in Luxemburg geltenden Sätzen und Tarifen erstattet. Diese Rechnungen müssen jedoch nicht nur quittiert, sondern auch in einer verständlichen Sprache (FR, DE, EN) medizinisch ausführlich beschrieben sein.

    Da die Beteiligung des/der Versicherten an den Kosten für medizinische und/oder stationäre Leistungen höher sein kann als für in Luxemburg erbrachte Leistungen, ist es nicht verkehrt, eine “Zusatzversicherung” abzuschließen, die den Zeitraum Ihres vorübergehenden Aufenthalts abdeckt.

    Im Falle einer ordnungsgemäß von einem Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit während des gesetzlichen Urlaubszeitraums sind Sie verpflichtet, das übliche Vorgehen bei Arbeitsunfähigkeit einzuhalten, d. h. Sie müssen Ihren Arbeitgeber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit benachrichtigen (per Telefon, E-Mail oder Fax). Der Arbeitgeber und die CNS müssen spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit im Besitz des ärztlichen Attests sein, das die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bescheinigt. Bei einer Notaufnahme in ein Krankenhaus wird die betreffende Frist auf acht Tage verlängert.

    Wenn Sie sich an dieses Verfahren halten, verfallen ggf. die gesetzlichen Urlaubstage, für die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, nicht und können gemäß den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.

    Für weitere Informationen steht Ihnen unsere SICA gerne zur Verfügung.

  • Was ist eigentlich das Babyjahr im Rahmen der Rente?

    Das Babyjahr bedeutet, dass dem Elternteil, der sich in Luxemburg der Erziehung eines Kindes widmet, eine Versicherungszeit und ein Betrag für die Versicherungslaufbahn angerechnet werden.

    Damit das Babyjahr angerechnet werden kann, muss ein Antrag gestellt werden und die Wartezeit von 12 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten vor der Geburt oder Adoption des Kindes erfüllt sein. Dieser Zeitraum verlängert sich, wenn er sich mit Zeiten der Erziehung anderer Kinder überschneidet.

    Der Antrag muss frühestens mit Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes und spätestens mit dem Antrag auf eigene Rente gestellt werden.

    Die anrechenbaren Kindererziehungsjahre betragen 24 Monate (2 Jahre). Sie werden auf 48 Monate (4 Jahre) verlängert, wenn der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption des Kindes mindestens zwei weitere Kinder in seinem Haushalt erzieht. Sie verlängert sich ebenfalls auf 48 Monate (4 Jahre), wenn das Kind körperlich oder geistig behindert ist.

    Die Baby-Year-Perioden beginnen in dem Monat, der auf die Geburt oder Adoption des Kindes folgt, oder gegebenenfalls in dem Monat, der auf den Tag folgt, an dem das Mutterschaftsgeld ausläuft.

    Die Eltern bestimmen, wer die Versicherungszeit in Anspruch nimmt, oder entscheiden sich gegebenenfalls durch einen gemeinsamen Antrag für eine Aufteilung der Dauer der Versicherungszeit. Diese Entscheidung ist unwiderruflich.

    Haben sich die Eltern nicht geeinigt und kann der antragstellende Elternteil nicht nachweisen, dass er sich ausschließlich um die Erziehung des Kindes gekümmert hat, wird die Versicherungszeit hälftig auf beide Elternteile aufgeteilt.

  • Was ist, wenn ich unbezahlten Urlaub nehmen möchte?

    Derzeit müssen Arbeitnehmer*innen, die unbezahlten Urlaub nehmen wollen, dies in Form einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag tun. Da es keine gesetzlichen Bestimmungen für unbezahlten Urlaub gibt, sind Arbeitnehmer*innen oft mit verschiedenen Problemen konfrontiert, z. B. mit den Bedingungen für die Wiederaufnahme der Arbeit, der Mitgliedschaft bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (centre commun de la sécurité sociale – CCSS) usw. Andererseits können Kollektivverträge die Modalitäten für unbezahlten Urlaub festlegen.

    Daher ist es wichtig, sich frühzeitig über einen solchen Schritt zu informieren. Bei unbezahltem Urlaub, der vom Arbeitgeber gewährt wird, muss sich der/die Arbeitnehmer*in darüber im Klaren sein, dass der Arbeitsvertrag ausgesetzt wird. Folglich ist der/die Arbeitnehmer*in nicht mehr bei der CCSS angemeldet und verfügt über keine gesetzliche Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung usw.).

    Was die Krankenversicherung betrifft, so bleibt gemäß Artikel 8 der Satzung der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) der Anspruch auf Gesundheitsleistungen für den laufenden Monat und die drei darauf folgenden Monate bestehen, wenn die/der Arbeitnehmer*in während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vor der Abmeldung ohne eine Unterbrechung von weniger als acht Tagen bei der CNS versichert war. Dieser Anspruch besteht nur für Krankheiten, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft bereits behandelt werden.

    Um die Übernahme der Sachleistungen nicht zu verlieren, muss der/die Arbeitnehmer*in dem Medizinischen Dienst ein ausführliches ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Krankheiten zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft in Behandlung waren.

    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nur subsidiär und insoweit, als die Anspruchsberechtigten nicht im selben Zeitraum für dieselben Risiken gesetzlich abgesichert sind, wie z. B. durch die soziale Absicherung des Ehepartners.

    Die Abmeldung von der CCSS kann sich auch auf den Anspruch auf Familienleistungen auswirken. Dies hängt davon ab, ob ein Anspruch auf Familienleistungen besteht (z. B. Einheimische*r oder Grenzgänger*in).

    Die Rentenversicherung der Arbeitnehmer*in wird während des unbezahlten Urlaubs ebenfalls ausgesetzt. Das Sozialversicherungsgesetzbuch sieht jedoch unter bestimmten Bedingungen und Beschränkungen die Möglichkeit vor, weiterhin Beiträge für die Rentenversicherungslaufbahn zu zahlen.

    Daher ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag die Bedingungen für die Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Ende des unbezahlten Urlaubs genau festlegt. Es ist ratsam, ein Schriftstück zu verfassen, in dem alle Einzelheiten im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Arbeit aufgeführt sind, wie z. B. das genaue Datum der Wiederaufnahme, der Arbeitsplatz oder die Möglichkeit, den unbezahlten Urlaub oder auch den Arbeitsvertrag zu beenden.

    Bitte informieren Sie sich beim OGBL Informations- und Beratungsdienst, bevor Sie den Arbeitsvertrag durch unbezahlten Urlaub aussetzen.

  • Was passiert wenn der Medizinische Dienst mich für arbeitstauglich erklärt?

    Arbeitnehmer*innen, die arbeitsunfähig gemeldet wurden, können während ihrer Arbeitsunfähigkeit einer medizinischen Untersuchung unterzogen werden. Der Vertrauensarzt des Medizinischen Dienstes der Sozialversicherung (contrôle médical de la sécurité sociale – CMSS) gibt dann ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit der/des betreffenden Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers ab.

    Wenn der Vertrauensarzt feststellt, dass der/die Arbeitnehmer*in arbeitsfähig ist, d. h. dass ihr/sein Gesundheitszustand keine Abwesenheit mehr rechtfertigt, übermittelt er dieses Gutachten an die Nationale Gesundheitskasse (CNS). Häufig informiert der CMSS den/die Arbeitnehmer*in direkt über seine Entscheidung und das Datum des Inkrafttretens, obwohl die CNS den/die Arbeitnehmer*in schriftlich über das Datum der Arbeitsfähigkeit – also das Datum der Wiederaufnahme der Arbeit – informiert, an das die Nichtgewährung des Krankengeldes geknüpft ist. Eine Kopie dieser Entscheidung wird auch dem Arbeitgeber übermittelt, zusammen mit einer Erklärung, dass diese Entscheidung nicht endgültig ist, da die Arbeitnehmer*in innerhalb der gesetzlichen Fristen Rechtsmittel einlegen kann.

    Gegen die Entscheidung der CNS über den Entzug des Krankengeldes kann die/der Arbeitnehmer*in innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Vorsitzenden des Lenkungsausschusses schriftlich Einspruch einlegen. Der Vorstand ist für die Entscheidung über den Einspruch zuständig. Darüber hinaus stehen der/dem Arbeitnehmer*in die im Sozialversicherungsgesetzbuch vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral – CASS) und beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la Sécurité sociale) zur Verfügung.

    An dem vom Vertrauensarzt festgelegten Datum der Arbeitsfähigkeit verliert die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihre Gültigkeit und damit verliert die/der Arbeitnehmer*in auch den Kündigungsschutz gemäß Artikel L. 121-6 des Arbeitsgesetzbuches.

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die in den folgenden 12 Wochen ausgestellt werden, führen nur dann zur Zahlung von Krankengeld, wenn sie sich auf eine neue medizinische Tatsache beziehen, die vom behandelnden Arzt der/des Beschäftigten ausführlich begründet und vom CMSS als solche akzeptiert wird.

    In diesem Falle wäre es am besten, wenn der/die Arbeitnehmer*in versuchen würde, seine/ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Wenn die Wiederaufnahme der Arbeit nicht möglich ist, ist er/sie verpflichtet, seinen/ihren Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren und den behandelnden Arzt zu konsultieren. Stellt der Arzt erneut eine Arbeitsunfähigkeit fest, muss er eine begründete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.

    Die neue Bescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag der Abwesenheit vorgelegt werden, damit der/die arbeitsunfähig gemeldete Arbeitnehmer*in wieder unter den Kündigungsschutz fällt (Artikel L.121-6 des Arbeitsgesetzbuchs). Die Arbeitnehmer*in muss auch die begründete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der CNS einreichen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit ausdrücklicher Begründung einer neuen medizinischen Tatsache).

    Wenn die/der arbeitsunfähige Arbeitnehmer*in ihren/seinen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber nicht nachkommt, riskiert sie/er eine fristlose Kündigung oder sogar eine schwere Verfehlung!

    Für weitere Informationen steht Ihnen unser Informations- und Beratungsdienst zur Verfügung.

  • Was sind die Folgen einer Fälschung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

    Die Nationale Gesundheitskasse (CNS) wird gelegentlich damit konfrontiert, dass versucht wird, ärztliche Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit in jeder erdenklichen Form zu fälschen. Sie ist befugt, Sanktionen zu verhängen, wenn die gesetzlichen, reglementarischen oder statutarischen Bestimmungen nicht eingehalten werden.

    Die Satzung der CNS legt fest, was in Bezug auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verboten ist, nämlich dass die/der Versicherte oder eine Drittperson in den dem Arzt vorbehaltenen Rubriken des Formulars keine Zusätze, Eintragungen, Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen von Daten vornehmen darf, andernfalls drohen die in den Gesetzen, Verordnungen und der Satzung vorgesehenen Sanktionen und die Nichtigkeit der Bescheinigung.

    Sie müssen wissen, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Falle einer Fälschung ungültig ist und die/der Versicherte für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit weder Krankengeld von der CNS noch von ihrem/seinem Arbeitgeber erhält. Die CNS schickt natürlich ein Informationsschreiben an den Arbeitgeber, damit dieser über die Ungültigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung informiert wird.

    Anschließend ist die CNS berechtigt, nicht nur ein Ordnungsgeld von bis zu 350 € zu verhängen, sondern auch eine Klage bei der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen. Der/die Versicherte muss also mit einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

    Gegen die Entscheidungen über die verhängten Sanktionen können die im Sozialversicherungsgesetzbuch vorgesehenen Einsprüche und Rechtsmittel eingelegt werden.

    Abschließend ist zu sagen, dass im Falle einer notwendigen Änderung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung es unbedingt empfehlenswert ist, dass die Änderung vom verschreibenden Arzt gegengezeichnet und abgestempelt wird, bzw. dass der Arzt eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, die die erste fehlerhafte Bescheinigung annulliert und ersetzt, da der/die Versicherte sonst mit nicht unerheblichen Konsequenzen rechnen muss.

  • Was versteht man unter einem Gutschein für Kinderbetreuung?

    Das Gutscheinsystem für Kinderbetreuung (Chèque-Service Accueil – CSA) ist eine Unterstützung des Staates und der Gemeinden, damit Familien ihr Familien- und Berufsleben besser miteinander vereinbaren können.

    Diese Sachleistung richtet sich an alle in Luxemburg lebenden Kinder zwischen 0 und 12 Jahren oder Kinder, die die Grundschule noch nicht abgeschlossen haben, sowie an Kinder von Grenzgänger*innen. Sie besteht darin, den Eltern ermäßigte Tarife für Bildungs- und Betreuungsleistungen zu gewähren.

    Die Höhe der staatlichen und elterlichen Beteiligung wird von Fall zu Fall berechnet, wobei das Haushaltseinkommen (verheiratete, verpartnerte oder zusammenlebende Paare werden gleichermaßen berücksichtigt), die Anzahl im Haushalt lebender Kinder, die im Haushalt Kindergeld erhalten, und der Rang des Kindes in der Familiengruppe berücksichtigt werden, der Art der Betreuungseinrichtung und der Anzahl der Stunden, in denen das Kind von einer Bildungs- und Betreuungseinrichtung in Obhut genommen wird, sowie besondere Vergünstigungen je nach Alter des Kindes (20 Stunden kostenlose Betreuung für Kinder zwischen 1 und 4 Jahren, die in einer kollektiven Betreuungseinrichtung betreut werden).

    Der CSA-Betrag wird direkt an den jeweiligen Anbieter gezahlt. Der staatliche Beitrag ist auf maximal 60 Betreuungsstunden pro Woche begrenzt. Der maximale staatliche Beitrag ist auf 6 Euro/Stunde für die Betreuung eines Kindes in einer Bildungs- und Betreuungseinrichtung und auf 3,75 Euro/Stunde für die Betreuung bei einem Tageselternteil begrenzt. Jede Überschreitung dieser Höchstgrenzen geht vollständig zu Lasten der Eltern. Der Staat beteiligt sich an den Kosten für maximal fünf Mahlzeiten pro Woche. Alle zusätzlichen Mahlzeiten sind von den Eltern zu tragen. Der von den Eltern zu tragende Betrag ist während der Schulferien auf 100 Euro pro Woche begrenzt, Hauptmahlzeiten nicht eingeschlossen.

    Um eine finanzielle Ermäßigung im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Eltern ihr Haushaltseinkommen mitteilen – Tabelle des Eigenanteils der Eltern (in französischer Sprache).

    Im Oktober 2017 wurde in den Kinderkrippen ein Programm zur mehrsprachigen Erziehung zugunsten von Kindern im Alter von 1 bis 4 Jahren eingeführt. Infolgedessen wird eine kostenlose Betreuung von 20 Wochenstunden über 46 Wochen angeboten, um einen gleichberechtigten Zugang zu dem betreffenden Programm zu gewährleisten. Der Vertrag über die Teilnahme gilt für ein Jahr und kann verlängert werden, solange die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

    In Luxemburg ansässige Personen stellen ihren Antrag bei ihrer Wohngemeinde, während Grenzgängerinnen und Grenzgänger sich an die Zukunftskeess (Caisse pour l’avenir des enfants – CAE) wenden müssen.

    Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die die CSA für ihre Kinder in Anspruch nehmen möchten, müssen sich bei einer Bildungs- und Betreuungseinrichtung anmelden, d. h. bei einer Kinderkrippe für nicht schulpflichtige Kinder, einer Kindertagesstätte für schulpflichtige Kinder, einem Schülerhort (maison relais) für schulpflichtige Kinder.

    Die Anmeldung kann das ganze Jahr über erfolgen und ist kostenlos.

    Bitte beachten Sie, dass die Bildungs- und Betreuungseinrichtungen (Services d’Education et d’Acceuil – SEA), die ihren Sitz entweder in Luxemburg oder jenseits der Grenzen haben, unbedingt die CSA-Förderbedingungen erfüllen müssen. Nichtansässige, die für ihr Kind, das in Luxemburg Kindergeld erhält, die CSA beantragen möchten, müssen bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale – CCSS) angemeldet sein.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Zukunftskeess (Caisse pour l’avenir des enfants – CAE) oder wenden Sie sich an den OGBL Informations- und Beratungsdienst.

  • Welche Rechte und Pflichten habe ich im Falle von Arbeitslosigkeit?

    Alle aktuellen und nützlichen Informationen finden Sie hier.

    Sollten Sie dennoch Fragen haben, können Sie sich gerne an den OGBL Informations- und Beratungsdienst wenden.

  • Welche Transportmittel gibt es für Personen mit eingeschränkter Mobilität?

    Für eine Person mit eingeschränkter Mobilität oder einer Behinderung ist die Bewegungsfreiheit, ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein, eine unabdingbare Voraussetzung, um ihre grundlegenden Freiheit, ihre soziale Integration und ihre Menschenwürde zu gewährleisten.

    Alle nützlichen und aktuellen Informationen finden Sie im Leitfaden von Info-Handicap, den Sie hier abrufen können.

  • Wer hat Anspruch auf das soziale Drittzahlersystem?

    Ziel des sozialen Drittzahlersystems ist es, allen Einwohnerinnen und Einwohnern, d. h. allen Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Luxemburg, unabhängig von ihrem sozialen Status und/oder Einkommen den Zugang zur medizinischen Grundversorgung zu gewährleisten.

    Daher haben Personen in einer prekären Situation die Möglichkeit, beim örtlich zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen über das soziale Drittzahlersystem zu stellen.

    Das soziale Drittzahlersystem bedeutet, dass die betreffende Person die Kosten für die Gesundheitspflege nicht im Voraus bezahlen muss, um anschließend die Erstattung zu beantragen, sondern die ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen werden direkt von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) übernommen, abgesehen von den Honorarzuschlägen für persönliche Wünsche (CP1-CP7), die vom Verfahren des sozialen Drittzahlersystems ausgeschlossen sind und zu Lasten der Leistungsbeziehenden gehen.

    Das zuständige Sozialamt hat die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber, ob die Gewährung des sozialen Drittzahlersystems für notwendig erachtet wird. Wenn die Person die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt, stellt das Sozialamt ihr eine zeitlich begrenzte Bescheinigung aus, der ein Heft mit gelben Etiketten beiliegt. Der soziale Drittzahler kann vom Sozialamt vor Ablauf der Frist widerrufen werden.

    Achtung! Die Krankenversicherung ist eine Voraussetzung für die Gewährung des sozialen Drittzahlers.

    Die Bescheinigung und das Etikettenheft werden auf den Namen des/der Begünstigten ausgestellt. Bei Bedarf werden für jedes Familienmitglied separate Etiketten ausgestellt. Daher muss jede Rechnung mit einem Etikett versehen werden, das auf den Namen der Person ausgestellt ist, die die medizinische Versorgung erhält. Die Rechnung wird vom Arzt direkt an die CNS gesendet.

    Die Person unterschreibt eine Einverständniserklärung, die ihrer Akte beigefügt wird und die das Sozialamt gegebenenfalls nutzen kann, wenn es die von der CNS in Rechnung gestellten Beträge anfechten will.

    Mit seinem Sozialversicherungsausweis oder Personalausweis und nach Vorlage der Bescheinigung für den sozialen Drittzahler beim Arzt oder Zahnarzt und der Übergabe eines Etiketts, dessen Gültigkeitsdauer das Datum der erbrachten Leistungen abdecken muss, kann die berechtigte Person also die medizinische Versorgung im Rahmen des sozialen Drittzahlersystems in Anspruch nehmen.

    Für bestimmte zahnärztliche Leistungen ist eine doppelte Genehmigung durch das Sozialamt erforderlich, z. B. bei einem vorherigen Kostenvoranschlag für zahnärztliche Leistungen (bestimmte kieferorthopädische Behandlungen oder Behandlungen im Zusammenhang mit Zahnprothesen) und im Rahmen der persönlichen Annehmlichkeit CP8 (von Zahnärzten berechneter Zuschlag für die mit dem Versicherten vereinbarten Materialkosten, z. B. Porzellan, Gold …), die über die Tarife der Nomenklatur hinausgehen und nicht von der Krankenversicherung übernommen werden.

    Wenn eine Genehmigung durch den Medizinischen Dienst der Sozialversicherung (CMSS) erforderlich ist, erfolgt die Bewilligung durch das Sozialamt erst nach dieser Genehmigung.

    Unser Informations- und Beratungsdienst steht Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.

  • Wie verhält es sich mit der Laufbahnübersicht der Rentenversicherung?

    Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale – CCSS) sendet allen Beschäftigten, die in Luxemburg im allgemeinen Rentensystem versichert sind, egal ob sie in Luxemburg wohnen oder einen Grenzgängerstatus haben, jährlich eine Übersicht über ihre Versicherungslaufbahn zu, sofern sie im Vorjahr versichert waren.

    Die Versicherungslaufbahn dient als Grundlage für die Berechnung der Rente. In der Übersicht über den Versicherungsverlauf sind alle in Luxemburg erworbenen Versicherungszeiten aufgeführt. Beachten Sie, dass eventuelle zusätzliche Zeiten erst zum Zeitpunkt des Rentenantrags bestimmt werden und daher nicht im Versicherungsverlauf erscheinen.

    Unter Versicherungszeiten versteht man Zeiträume, für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.

    Seit dem 1. Januar 1988 werden luxemburgische Versicherungszeiten nicht mehr in Tagen, sondern ausschließlich in Kalendermonaten erfasst – die Umwandlung dieser Versicherungstage in Versicherungsmonate erfolgt, indem die Summe der geleisteten Tage durch den Faktor 22,5 geteilt wird. In Bezug auf Versicherungszeiten, die vor dem 1. Januar 1988 bei der Pensionskasse für Privatangestellte erworben wurden, zählt jeder Bruchteil eines Monats als ganzer Monat, sofern er mehr als 15 Kalendertage umfasst.

    Bei einer Erwerbstätigkeit von mindestens 64 Stunden pro Monat oder 10 Kalendertagen Selbstständigkeit wird der Monat für die Berechnung der Rente voll angerechnet. Bruchteile von Monaten, die diese Schwellenwerte unterschreiten, werden auf die Folgemonate übertragen. Die beitragspflichtigen Löhne und Einkommen werden an den Monat angehängt, auf den sie sich beziehen.

    Da diese Aufstellung als Grundlage für die Berechnung der Rente dient, müssen Sie unbedingt die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Sie können den Versicherungsverlauf innerhalb von fünf Jahren anfechten. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben haben, die im Versicherungsverlauf angegeben sind, sollten Sie sich vorzugsweise schriftlich innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen melden, da dies sonst negative Folgen in Bezug auf die zukünftige Rente haben kann.

    Die Laufbahnübersicht gibt Auskunft über den voraussichtlichen Rentenbetrag einer versicherten Person, die am 1. Januar des Jahres, in dem die Laufbahnübersicht versandt wird, das Alter von 55 Jahren erreicht hat, mindestens 10 Versicherungsjahre sowie mindestens 12 Versicherungsmonate in den zwei Jahren vor dem Versand der Laufbahnübersicht nachweisen kann.

    Der Betrag ist nur ein Richtwert. Der tatsächliche Betrag kann erst zum Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Rente mit Sicherheit berechnet werden.

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