Streitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber, Probleme mit der Sozialversicherung oder Schwierigkeiten beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung? Unsere Beraterinnen und Berater sind da, um Ihnen zu helfen.
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Geht es um die Arbeit oder die Rente und damit um die wirtschaftliche Existenz, sollten Sie im Konfliktfall die bestmögliche Beratung erhalten. Die Expert*innen des OGBL beraten und vertreten Sie gegenüber ihrem Arbeitgeber und den Institutionen der Sozialversicherung.
Haben Sie ein arbeitsrechtliches Problem mit Ihrem Arbeitgeber? Tun Sie sich schwer mit dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung? Sie haben während Ihrer beruflichen Laufbahn in verschiedenen Ländern gearbeitet? Wir sind hier, um Ihnen zu helfen!
Bei diesem Service geht es um die Verteidigung der Rechte unserer Mitglieder in Bezug :
OGBL-Mitglieder haben Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz, einschließlich des Anlegens und Bearbeitens der Akte, Beratung, der erforderlichen Korrespondenz, etwaiger Anwaltskosten sowie Gerichts- und Verfahrenskosten.
Um diesen Service in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie in Fällen des Arbeitsrechts seit mindestens 12 Monaten Mitglied des OGBL sein. Sofern das neue Mitglied vor dem Beitritt zum OGBL eine Anwartschaft von mindestens 12 Monaten bei einer Gewerkschaft erfüllt hat, die Mitglied des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB) oder des Internationalen Gewerkschaftsbundes (IGB) ist, entfällt die Karenzzeit. Ein Zertifikat der vorherigen Gewerkschaft ist erforderlich.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass dieser Service es dem OGBL ermöglicht, nicht nur seine Mitglieder im Einzelfall zu unterstützen, sondern auch den Überblick über ein sich ständig wandelndes Sozial- und Arbeitsgesetz zu behalten, gegen von Arbeitgeberseite begangene Missbräuche und Illegalitäten zu kämpfen und die Opfer von Arbeitsunfällen oder Problemen mit der Arbeitsmedizin zu unterstützen. Der Rechtsbeistand ermöglicht es somit, die tausend Facetten der komplexen Realität der Arbeitnehmer und Rentner zu erkennen und in soziale Forderungen für alle Lohnabhängigen umzusetzen um eine gerechtere Arbeitswelt aufzubauen.
Das Ausfüllen der Steuererklärung ist nicht immer einfach. Wer muss was versteuern? Kann ich meine Steuerbelastung senken? Welche Spitzfindigkeiten sind in diesem Jahr zu beachten?
Der OGBL gibt Antworten.
Jede Person, die eine Erklärung ausfüllen muss, erhält vom Steueramt entweder das Formular 100D per Post oder eine Einladung, es online auszufüllen. Die ausgefüllte Erklärung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zurückzuschicken.
Steuerpflichtige, die keine Steuererklärung machen müssen, aber ihre Steuerbelastung mindern möchten (Angabe von Sonderaufwendungen, z. B. Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Bausparbeiträge, Unterhaltsleistungen nach Scheidung, Spenden oder außerordentliche Aufwendungen z. B. bei Krankheit, Invalidität usw.) können bis zum 31. Dezember eine Steuererklärung ausfüllen.
Der OGBL bietet seinen Mitgliedern eine kostenlose Beratung bei der Erstellung der Steuererklärung an. Um diesen Service in Anspruch zu nehmen, folgen Sie bitte den Anweisungen im PDF-Dokument und senden Sie uns alle erforderlichen Unterlagen bis spätestens 8. Dezember 2025 zu.
Damit der OGBL Ihre Steuererklärung erstellen kann, müssen Sie Ihre Steuererklärung – die ersten 4 Seiten des 100D-Formulars, die mit Ihren persönlichen Daten ausgefüllt sind – und die erforderlichen Belegen an folgende Adresse senden:
OGBL – Luxembourg Service Déclaration d’impôt 31, rue du Fort Neipperg L-2230 LUXEMBOURG
Sie können uns auch die ersten 4 Seiten des 100D-Formulars mit den Belegen per E-Mail an impots@ogbl.lu senden, sofern es sich um ein Dokument im PDF-Format handelt.
Um Grenzgängern ein besseres Verständnis für die Erstellung der Steuererklärung zu ermöglichen, organisiert der OGBL jährlich eine Reihe von Steuerkonferenzen in den Nachbarländern. Diese Konferenzen sind für die breite Öffentlichkeit zugänglich.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Steuerverwaltung (ACD) im März 2025 ihr Projekt „vorausgefüllte einfache Steuererklärung“ startet. Dabei handelt es sich um eine Steuererklärung, die von der Verwaltung mit den von Arbeitgebern und staatlichen Einrichtungen (ADEM, CAE, CNAP, FNS) erhaltenen Informationen vorausgefüllt wird.
Dieses Projekt ist nicht für jeden geeignet. Die Personen, die dafür in Frage kommen, sind Steuerzahler, die verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, aber nur Einkünfte aus „Gehalt und/oder Rente“ mit pauschalem Mindestbetrag für Sonderausgaben haben, ohne dass irgendwelche Ausgaben abgezogen werden können. Das heißt, Steuerzahler, die keine Immobiliendarlehen, Privatkredite, Lebensversicherungen usw. haben.
Die in Frage kommenden Personen werden von der Verwaltung selbst ausgewählt
Ablauf
3 MÄRZ 2025 Ein Schreiben mit einer freiwilligen Einladung zur vorausgefüllten einfachen Steuererklärung wird an die in Frage kommenden Personen versandt.
7 APRIL 2025 Letzte Frist für die betroffenen Steuerpflichtigen, um zu antworten:
JA > Brief unterschreiben und Zustimmung signalisieren > Dokument an die Verwaltung schicken > Jeder Steuerzahler, der vor dem 7. April positiv auf die Aufforderung reagiert hat, erhält ab dem 5. Mai 2025 den Vorschlag für eine vorausgefüllte einfache Steuererklärung zur Überprüfung. Nur im Falle der Zustimmung ist dieser zu unterschreiben und an die Steuerverwaltung zurückzusenden. Bei Nichtübereinstimmung (unrichtige oder unvollständige Erklärung) muss der Steuerpflichtige wie in den Vorjahren die Art des Ausfüllens oder des Versands mit den Änderungen über: MyGuichet.lu oder Formular Papierversion
NEIN oder KEINE ANTWORT Der Steuerzahler kann wie in den Vorjahren die Art des Ausfüllens oder des Versands wählen über: MyGuichet.lu oder Formular Papierversion
Für alle anderen Steuerzahler, d. h. alle, die von diesem Projekt nicht betroffen sind und daher keine Einladung von der Steuerverwaltung erhalten werden:
NEUES DATUM FÜR DIE BEREITSTELLUNG DER FORMULARE: 1. Montag im April, nämlich am 7. April 2025
Werbungskosten sind Ausgaben, die unmittelbar zur Anschaffung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen getätigt werden. Alle diese tatsächlichen Ausgaben sind steuerlich absetzbar, sofern sie einen jährlichen Pauschalbetrag von 540 € pro Arbeitnehmer*in übersteigen:
Quelle (nur in französischer Sprache) : https://impotsdirects.public.lu/dam-assets/fr/legislation/legi21/2021-06-04-LIR-105-2-du-462021.pdf (21.3.2023)
Viele Grenzgänger oder ausländische Arbeitnehmer haben in Luxemburg, aber auch in ihrem Wohnsitz- oder Geburtsland gearbeitet.
In der Regel zahlt der Arbeitnehmer Beiträge in dem Land, in dem er arbeitet. Für die Anspruchs- und Rentenberechnung werden alle Beitragszeiten in den Ländern der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in einem Staat mit einem bilateralen Abkommen mit Luxemburg berücksichtigt.
Der Rentenantrag muss bei der Pensionskasse des Wohnsitzlandes eingereicht werden. Diese Kasse stellt die Verbindung zu den Ländern her, in denen Sie gearbeitet und Beiträge gezahlt haben.
Jedes Land berechnet die Teilrente auf Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften und im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit.
Da die Altersrentensysteme der verschiedenen Länder ein unterschiedliches Rentenalter vorsehen, erhält die versicherte Person eine Teilrente, bis sie die, den betreffenden Rechtsvorschriften entsprechende, Altersbedingung erfüllt hat.
Beispiele für das Rentenalter
Kontaktieren Sie den Informations- und Beratungsdienst SICA (Service Information, Conseil et Assistance), wählen Sie einfach +352 2 6543 777, senden Sie eine Mitteilung via contact.ogbl.lu oder kommen Sie persönlich während den Sprechstundenzeiten in einer unserer 18 Filialen vorbei.
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