Steuererklärung

Das Ausfüllen der Steuererklärung ist nicht immer einfach. Wer muss was versteuern? Kann ich meine Steuerbelastung senken? Welche Spitzfindigkeiten sind in diesem Jahr zu beachten?

Der OGBL gibt Antworten.

Jede Person, die eine Erklärung ausfüllen muss, erhält vom Steueramt entweder das Formular 100D per Post oder eine Einladung, es online auszufüllen. Die ausgefüllte Erklärung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zurückzuschicken.

Steuerpflichtige, die keine Steuererklärung machen müssen, aber ihre Steuerbelastung mindern möchten (Angabe von Sonderaufwendungen, z. B. Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Bausparbeiträge, Unterhaltsleistungen nach Scheidung, Spenden oder außerordentliche Aufwendungen z. B. bei Krankheit, Invalidität usw.) können bis zum 31. Dezember eine Steuererklärung ausfüllen.

Der OGBL bietet seinen Mitgliedern eine kostenlose Beratung bei der Erstellung der Steuererklärung an. Um diesen Service in Anspruch zu nehmen, folgen Sie bitte den Anweisungen im PDF-Dokument und senden Sie uns alle erforderlichen Unterlagen bis spätestens 8. Dezember 2025 zu.

Damit der OGBL Ihre Steuererklärung erstellen kann, müssen Sie Ihre Steuererklärung – die ersten 4 Seiten des 100D-Formulars, die mit Ihren persönlichen Daten ausgefüllt sind – und die erforderlichen Belegen an folgende Adresse senden:

OGBL – Luxembourg
Service Déclaration d’impôt
31, rue du Fort Neipperg
L-2230 LUXEMBOURG

Sie können uns auch die ersten 4 Seiten des 100D-Formulars mit den Belegen per E-Mail an impots@ogbl.lu senden, sofern es sich um ein Dokument im PDF-Format handelt.

Um Grenzgängern ein besseres Verständnis für die Erstellung der Steuererklärung zu ermöglichen, organisiert der OGBL jährlich eine Reihe von Steuerkonferenzen in den Nachbarländern. Diese Konferenzen sind für die breite Öffentlichkeit zugänglich.

  • Vereinfachung der Verfahren, Modernisierung und Digitalisierung der Steuererklärungen

    Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Steuerverwaltung (ACD) im März 2025 ihr Projekt „vorausgefüllte einfache Steuererklärung“ startet. Dabei handelt es sich um eine Steuererklärung, die von der Verwaltung mit den von Arbeitgebern und staatlichen Einrichtungen (ADEM, CAE, CNAP, FNS) erhaltenen Informationen vorausgefüllt wird.

    Dieses Projekt ist nicht für jeden geeignet. Die Personen, die dafür in Frage kommen, sind Steuerzahler, die verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, aber nur Einkünfte aus „Gehalt und/oder Rente“ mit pauschalem Mindestbetrag für Sonderausgaben haben, ohne dass irgendwelche Ausgaben abgezogen werden können. Das heißt, Steuerzahler, die keine Immobiliendarlehen, Privatkredite, Lebensversicherungen usw. haben.

    Die in Frage kommenden Personen werden von der Verwaltung selbst ausgewählt

    Ablauf

    3 MÄRZ 2025
    Ein Schreiben mit einer freiwilligen Einladung zur vorausgefüllten einfachen Steuererklärung wird an die in Frage kommenden Personen versandt.

    7 APRIL 2025
    Letzte Frist für die betroffenen Steuerpflichtigen, um zu antworten:

    JA
    > Brief unterschreiben und Zustimmung signalisieren
    > Dokument an die Verwaltung schicken
    > Jeder Steuerzahler, der vor dem 7. April positiv auf die Aufforderung reagiert hat, erhält ab dem 5. Mai 2025 den Vorschlag für eine vorausgefüllte einfache Steuererklärung zur Überprüfung.
    Nur im Falle der Zustimmung ist dieser zu unterschreiben und an die Steuerverwaltung zurückzusenden.
    Bei Nichtübereinstimmung (unrichtige oder unvollständige Erklärung) muss der Steuerpflichtige wie in den Vorjahren die Art des Ausfüllens oder des Versands mit den Änderungen über: MyGuichet.lu oder Formular Papierversion

    NEIN oder KEINE ANTWORT
    Der Steuerzahler kann wie in den Vorjahren die Art des Ausfüllens oder des Versands wählen über: MyGuichet.lu oder Formular Papierversion

     

    Für alle anderen Steuerzahler, d. h. alle, die von diesem Projekt nicht betroffen sind und daher keine Einladung von der Steuerverwaltung erhalten werden:

    NEUES DATUM FÜR DIE BEREITSTELLUNG DER FORMULARE: 1. Montag im April, nämlich am 7. April 2025

  • Zusätzliche Informationen zu den Werbungskosten

    Werbungskosten sind Ausgaben, die unmittelbar zur Anschaffung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen getätigt werden. Alle diese tatsächlichen Ausgaben sind steuerlich absetzbar, sofern sie einen jährlichen Pauschalbetrag von 540 € pro Arbeitnehmer*in übersteigen:

    • die beruflichen und gewerkschaftlichen Mitgliedsbeiträge (z.B. für die Arbeitnehmerkammer oder Kammer der Staatsbeamten und für den OGBL) ;
    • Ausgaben für berufstypische Kleidung ;
    • Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. professionelle Küchenmesser für Küchenchefs*innen, professionelle Scheren für Friseure*innen, pädagogische Bücher/Schulbücher für Lehrer*innen usw.) ;
    • Ausgaben für die berufliche Weiterqualifizierung (Fortbildung, Meisterbrief) ;
    • Ausgaben für den Unterhalt eines Heimarbeitsplatzes (betrifft z.B. Selbstständige und Lehrer*innen) ;
      >> Weitere Informationen zum Heimarbeitsplatz

    Quelle (nur in französischer Sprache) : https://impotsdirects.public.lu/dam-assets/fr/legislation/legi21/2021-06-04-LIR-105-2-du-462021.pdf (21.3.2023)

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