Kollektive Leistungen

Der OGBL positiven Einfluss auf Ihr Berufsleben und weit darüber hinaus

Verhandlung von Kollektivverträgen in den Betrieben

Ein Kollektivvertrag – KV ist ein Vertrag über die Beziehungen und Arbeitsbedingungen zwischen einer repräsentativen Gewerkschaft und einem Betrieb oder einer Gruppe von Betrieben, die im selben Wirtschaftszweig tätig sind.

Das erste Ziel eines KV ist es, den Arbeitnehmern bessere Bedingungen als die gesetzlich vorgeschriebenen zu gewährleisten, insbesondere höhere Löhne als den Mindestlohn, sowie eine kontinuierliche und automatische Entwicklung dieser. Ein KV bedeutet auch bessere Arbeitsbedingungen und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Das Gesetz unterscheidet drei Arten von KV:

  • KV für einen oder eine Gruppe von Betrieben,
  • KV, die für allgemein verbindlich erklärt wurden, d.h. für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dem betreffenden Sektor oder Wirtschaftszweig oder für einen gesamten Beruf geltend,
  • Rahmenverträge, die die in den Unterzeichnerbetrieben geltenden gemeinsamen Mindeststandards regeln und die durch nachrangige Verträge in den einzelnen Betrieben ergänzt werden.

In Luxemburg darf nur eine repräsentative Gewerkschaft einen KV aushandeln und abschließen. Die Repräsentativität ist gesetzlich festgelegt und kann für alle Sektoren oder nur für einen besonders wichtigen Wirtschaftszweig gewährt werden. Derzeit gibt es nur zwei Gewerkschaften, die als repräsentativ für alle Wirtschaftszweige anerkannt sind. Und der OGBL ist in allen Bereichen weitgehend mehrheitlich, hat die meisten Mitglieder und Personalvertreter. Der OGBL verhandelt derzeit über 200 KV.

OGBL-Personalvertreter und Zentralsekretäre, die für einen Betrieb oder eine Branche zuständig sind, konsultieren die Gewerkschaftsmitglieder, um ihre Bedürfnisse zu untersuchen und die Forderungen bezüglich des Inhalts eines ersten KV oder die Verbesserung eines bestehenden aufzustellen.

Der OGBL fordert und verfolgt das Ziel, dass alle in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmer von einem KV profitieren können. Derzeit ist dies nur bei etwa der Hälfte der Beschäftigten der Fall.

Wenn Sie zusätzliche Informationen zu den derzeit geltenden KV wünschen, wenden Sie sich an Ihr Berufssyndikat.


Vertretung in den Einrichtungen der sozialen Sicherheit, den Arbeits- und Sozialgerichten

In Luxemburg umfasst das Sozialversicherungssystem folgende Bereiche: Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Alter, Invalidität, Überleben, Familienleistungen, Arbeitslosigkeit, Pflege, Vorruhestand und das Einkommen zur sozialen Eingliederung – REVIS (revenu d’inclusion sociale).

Die Verwaltung der sozialen Sicherheit wird von öffentlichen Einrichtungen gewährleistet, die von den Sozialpartnern verwaltet werden.

Der Gemischten Kommission, die über die interne oder externe Wiedereingliederung von Arbeitnehmern mit eingeschränkten Fähigkeiten entscheidet, gehören nicht nur die Vertreter der Medizinischen Kontrolle der sozialen Sicherheit – CMSS (contrôle médical de la sécurité sociale), der Agentur für Beschäftigungsentwicklung – ADEM (agence pour le développement de l’emploi), dem Arbeits- und Gesundheitsministerium, sondern auch die Vertreter der Sozialpartner an.

Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber verklagen möchten, müssen beim Arbeitsgericht einen Antrag stellen. Am Sitz des Friedensgerichts in Luxemburg, Esch/Alzette und Diekirch gibt es ein Arbeitsgericht, das für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen, Lehrverträgen, Zusatzrentensystemen und Insolvenzversicherungen zuständig ist. Das Arbeitsgericht setzt sich aus einem Friedensrichter, der als Präsident fungiert, und zwei Beisitzern zusammen, von denen einer unter den Arbeitgebern und der andere unter den Arbeitnehmern ausgewählt wird.

Antragsteller für Sozialleistungen haben das Recht, rechtliche Schritte gegen Entscheidungen von Einrichtungen der sozialen Sicherheit einzuleiten. Diese Anträge werden entweder bei der Schiedsstelle für soziale Sicherheit – CASS (conseil arbitral de la sécurité sociale) oder, wenn gegen eine Entscheidung der CASS ein Rechtsbehelf eingelegt wird, beim Obersten Rat der Sozialversicherungen (conseil supérieur des assurances sociales) eingereicht.

Bei den Sozialwahlen 2019 konnte der OGBL seine absolute Mehrheit der Sitze in der Arbeitnehmerkammer – CSL verteidigen, 35 von 60. Die CSL bestimmt die Arbeitnehmervertreter in den Einrichtungen der sozialen Sicherheit und die Beisitzer der Arbeits- und Sozialgerichten. Aufgrund seiner Mehrheit in der CSL benennt der OGBL die meisten dieser Vertreter und Beisitzer.

Ziel des OGBL ist es die Errungenschaften und Rechte sowie die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder und der Arbeitnehmer im Allgemeinen, der Aktiven genau wie der Rentner, zu verteidigen und dies verfolgt er auch durch seine Vertreter in den Sozialversicherungseinrichtungen und bei den Arbeits- und Sozialgerichten.

 


Handeln auf nationaler politischer Ebene: Index, Urlaub, sozialer Mindestlohn, Renten

Ohne den OGBL wäre die soziale Realität in Luxemburg ganz anders.

Dem OGBL ist es gelungen, zwischen 2006 und 2013 eine strukturelle Verschlechterung der Indexierung von Löhnen und Renten zu verhindern. Die Manipulation des Index durch die damalige Regierung konnte dank unseres gewerkschaftlichen Widerstands auf eine einfache Zeitverschiebung der Anpassung beschränkt werden. Die Abwehr der Angriffe auf unser Indexsystem bleibt für den OGBL ein tragendes Element seines Handelns.

Der OGBL ist die einzige Gewerkschaft, die seit vielen Jahre eine 6. Woche gesetzlichen Urlaubs fordert und Druck macht um diese Forderung durchzusetzen. In der Tat wurde der gesetzliche Urlaub seit 1975 nicht mehr angepasst. Die OGBL-Kampagne führte zu einer ersten Verbesserung für die Beschäftigten mit der Verabschiedung des neuen Gesetzes, das die Anzahl der Urlaubstage auf 26 Tage erhöhte und einen neuen gesetzlichen Feiertag – nämlich den Europatags am 9. Mai – einführte. Der OGBL begrüßt diese Maßnahmen, die aber nur ein Schritt in Richtung der 6. gesetzlichen Urlaubswoche sein können. Weitere müssen folgen.

Im Jahr 2017 startete der OGBL seine große nationale Kampagne für bessere Löhne, die unter anderem auf die rechtlichen Rahmenbedingungen abzielte durch eine strukturelle 10%ige Erhöhung des sozialen Mindestlohns – SSM (salaire social minimum) forderte. Trotz der Tatsache, dass der SSM in Europa am höchsten ist, ermöglicht er kein Leben in Würde in Luxemburg. Dennoch sollte jemand, der 40 Stunden pro Woche arbeitet, in der Lage sein, ein angemessenes Leben zu führen.

Die im Juli 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Bruttoerhöhung des SSM um 0,9% sieht der OGBL daher nur als ersten Schritt der Politik in die richtige Richtung, aber auch als ersten Erfolg seiner gewerkschaftlichen Aktion. Diesem ersten Schritt müssen jedoch weitere Initiativen folgen, um die berechtigten Erwartungen des OGBL voll zu erfüllen. Der neue soziale Mindestlohn-Steuerfreibetrag – CISSM (crédit d’impôt salaire social minimum) ist einer davon. Er betrifft alle Personen, die bei Vollzeitbeschäftigung einen Bruttomonatslohn zwischen 1.500€ und 3.000€ erhalten und muss von den Arbeitgebern spätestens mit Auszahlung des Lohns vom Juli 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2019 umgesetzt werden. Der CISSM ersetzt nicht den bestehenden Steuerfreibetrag – CIS, sondern ergänzt es.

Angesichts der aktuellen finanziellen Lage des Rentensystems bestehen kurz- oder mittelfristig keine Bedenken hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit. Aus diesem Grund fordert der OGBL die sofortige Rücknahme bestimmter zusätzlicher Verschlechterungen, die bereits in der Reform von 2013 vorgesehen waren, die uneingeschränkte Wahrung des gesetzlichen Rentenalters und der Vorruhestandsansprüche, die vollständige Beibehaltung der regelmäßigen Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung sowie die Anerkennung von Praktika in Betrieben, von Studentenjobs usw. als beitragspflichtige Zeiten, im Interesse unserer Jugend um gute Renten zu gewährleisten.


Unterstützung bei Massenentlassung oder Konkurs

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist ein schmerzhaftes Ereignis im Leben eines Arbeitnehmers, das viele Schwierigkeiten mit sich bringt, sowohl psychologische als auch finanzielle. Es ist daher von größter Wichtigkeit, die Hilfe von Experten zu nutzen, um Sie zu verteidigen.

Vor einer Massenentlassung (7 Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 30 Tagen oder mindestens 15 Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 90 Tagen) muss Ihr Arbeitgeber das Verfahren in Anwesenheit der Personalvertretung einleiten und mit den Arbeitnehmervertretern im Hinblick auf eine Einigung über die Aufstellung eines Sozialplans verhandeln. Durch Verhandlungen sollen die Zahl der Entlassungen und ihre Folgen vermieden oder verringert werden, durch interne Wiedereingliederung, Umschulung, Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und eine günstigere finanzielle Entschädigungen als gesetzlich vorgesehen.

Ihre OGBL-Delegierten werden sich mit dem Verantwortlichen des Berufssyndikats, das für Ihren Betrieb zuständig ist, in Verbindung setzen und von da an wird die Verteidigung Ihrer Interessen unser Hauptanliegen sein.
Im Falle eines Konkurses muss der Arbeitnehmer seine Ansprüche – Lohnrückstände, nicht in Anspruch genommener bezahlter Urlaub … – innerhalb der durch das Konkursurteil gesetzten Frist beim Gerichtsschreiber des Handelsgerichts anmelden.

Diese Ansprüche genießen ein Privileg, das ermöglicht, dass sie vorrangig über eine Garantie des Staates (Superprivileg) erstattet zu werden.

Der OGBL informiert Sie und organisiert Sitzungen, um Ihre Forderungsanmeldung zu erstellen und Ihre Insolvenzentschädigung zu erhalten.

Wir empfehlen Ihnen, sich am Tag nach der Insolvenzerklärung arbeitslos melden.

Im Falle einer Insolvenz Ihres Betriebes raten wir Ihnen dringend, sich an Ihr Berufssyndikat zu wenden oder sich an den SICA des OGBL zu wenden. Wählen Sie einfach +352 2 6543 777, kontaktieren Sie uns oder kommen Sie persönlich während den Sprechstundenzeiten in einer unserer 18 Filialen vorbei. Die Kontaktdaten der SICA-Filialen finden Sie hier. Damit wir Ihnen schneller helfen können, füllen Sie bitte das Formular aus und bringen Sie es zu Ihrem Termin mit.

Der OGBL fordert übrigens, den Schutz der Arbeitnehmer während ihres gesamten Arbeitslebens zu intensivieren, und dies in einer Logik der Absicherung der Berufslaufbahnen. Dies beinhaltet eine Überarbeitung der sozialrechtlichen Bestimmungen, des Arbeitserhaltungsplans (plan de maintien dans l’emploi) und der Massenentlassung, um den Kündigungsschutz zu stärken.


Hilfe bei Streik oder Aussperrung

Streik ist in Luxemburg selten. Obwohl das Streikrecht ein Grundrecht der Arbeitnehmer ist, das durch die nationale Verfassung (Artikel 11) und durch internationale Übereinkommen garantiert wird, ist es in Luxemburg streng geregelt.

Vor jedem Streik muss das Nationale Schlichtungsamt – ONC (office national de conciliation) angerufen werden, wenn man im Rahmen von Kollektivvertragsverhandlungen mit einem Tarifstreit konfrontiert ist, insbesondere wenn sich der Arbeitgeber weigert, Kollektivvertragsverhandlungen aufzunehmen oder wenn die Parteien sich uneinig über eine oder mehrere Klauseln des zu schließenden Kollektivvertrags – KV sind. Das Schlichtungsverfahren kann entweder durch die Unterzeichnung des KV oder durch das Scheitern der Einigungsbemühungen beendet werden. Bis zur Feststellung der Nichteinigung durch das ONC müssen die Parteien jede Handlung, die die Ausführung eines KV gefährden könnte, sowie jeden Streik oder Aussperrung (Streik des Arbeitgebers, vom Arbeitgeber beschlossene vorübergehende Schließung, um auf einen Arbeitskampf zu reagieren) unterlassen.

Die Teilnahme an einem Streik, der unter legitimen und rechtmäßigen Bedingungen angeordnet wurde, ist weder ein schwerwiegender noch ein triftiger Grund für eine Entlassung. Abwesenheitstage gelten nicht als ungerechtfertigt, sondern als Arbeitstage.
Der Arbeitgeber kann jedoch Arbeitnehmer vorübergehend von der Beschäftigung und der Lohnzahlung ausschließen. Das ist die Aussperrung.

Muss der OGBL während eines Tarifstreits im Rahmen von KV-Verhandlungen und nach Feststellung der Nichteinigung streiken, um den Arbeitgeber zur Erfüllung der Forderungen der betroffenen Arbeitnehmer zu zwingen, gelten die Statuten des OGBL, die neben einer Streikprozedur auch Streikentschädigungen vorsehen.

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