Mit seinem Urteil vom 20. Juni 2013 hat der Europäische Gerichtshof die luxemburgische Regierung und ihren ehemaligen Minister François Biltgen schwer gedemütigt. Laut EuGH geht die luxemburgische Regelung zur staatlichen Studienbeihilfe über das hinaus, was zur Erreichung des von der Regierung verfolgten Ziels notwendig ist, d. h. die Förderung der Hochschulausbildung und die wesentliche Erhöhung der Anzahl der in Luxemburg ansässigen Personen mit Hochschulabschluss.
Tatsächlich verhindert das Wohnsitzerfordernis im Gesetz über die Studienbeihilfe nach Ansicht des Gerichtshofs die Berücksichtigung anderer potenziell repräsentativer Elemente für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit der luxemburgischen Gesellschaft oder dem luxemburgischen Arbeitsmarkt, wie etwa den Umstand, dass ein Elternteil, der für den Studierenden weiter unterhaltspflichtig ist, ein Grenzgänger ist, der in Luxemburg dauerhaft einer Tätigkeit nachgeht, und das bereits seit geraumer Zeit.
Die luxemburgische Regierung ist nun aufgerufen, das betreffende Gesetz zu ändern, um den Kindern der Grenzgänger die finanzielle Beihilfe zu gewähren. Dies gilt nicht nur künftig sondern auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre Anträge auf Beihilfe von der Regierung zu Unrecht abgelehnt worden waren. Die betroffenen Studenten können gegebenenfalls eine Zivilklage wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht anstrengen.
Das Urteil des Gerichtshofes erfolgt im Anschluss an ein Ersuchen um Vorabentscheidung vonseiten des Verwaltungsgerichts, das nun seinerseits das Problem durch Umsetzung der im Urteil genannten Anweisungen bewältigen muss. Das Urteil kann jedoch erst in ein paar Monaten im Anschluss an neue Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht in Kraft treten.
Der OGBL ist der Meinung, dass unser Land diese Demütigung hätte verhindern können. Es ist bedauernswert, dass die Regierung den wiederholten Forderungen des OGBL hinsichtlich der Suche nach einer politischen Lösung dieses Problems zur Verhinderung des von Beginn an absehbaren juristischen Fiaskos kein Gehör geschenkt hat.
Tatsächlich wies der OGBL nach der Verabschiedung des Gesetzes im Juli 2010 die Regierung und die Europäische Kommission als erste Organisation auf dessen diskriminierende Natur gegenüber den Kindern der Grenzgänger hin. Und als die ersten Rechtsmittel eingelegt wurden, forderte der OGBL die Regierung zur Änderung des Gesetzes auf. Denn es ist unvorstellbar, dass in einem Land der Europäischen Union das Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Hinblick auf soziale Leistungen und Vorteile, nicht für alle Arbeitnehmer gilt, ob nun gebietsansässig oder nicht.
Mitgeteilt vom OGBL am 20. Juni 2013
Siehe Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs (nur auf Französisch)
Siehe Gerichtsurteil (nur auf Französisch)
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